TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/20 2003/11/0248

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

E1E;
E6J;
59/04 EU - EWR;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

11992E052 EGV Art52;
11992E059 EGV Art59;
11997E043 EG Art43;
11997E049 EG Art49;
62000CJ0294 Gräbner VORAB;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §1 Abs1 idF 1998/I/169;
AusbildungsvorbehaltsG 1996 §2 idF 2001/I/098;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dkfm. E in M, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Februar 2003, Zl. uvs-2002/K7/016-1, betreffend Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) vom 19. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit vom 20. April bis 25. Juni 2000 in Innsbruck näher bezeichnete Lehrinhalte im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit dem Ziel der Ausbildung für die Ausübung auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeter Tätigkeiten, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würden, also Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) geregelt seien, angeboten habe. Er habe dadurch gegen § 1 Abs. 1 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verstoßen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Zur Begründung führte der UVS aus, in den Informationsunterlagen der P. GmbH zu den beschriebenen Lehrveranstaltungen sei kein klarer und eindeutiger Hinweis dahingehend enthalten gewesen, dass es in Österreich verboten sei, als Heilpraktiker zu arbeiten. Die Formulierungen in den genannten Unterlagen seien sehr vage und daher geeignet, in der Öffentlichkeit Verwirrung darüber zu stiften, ob dieser Beruf in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. So sei der Studieninformation der P. GmbH betreffend die Ausbildung zum Heilpraktiker unter der Überschrift "Heilpraktiker in Österreich" zu entnehmen (Unterstreichungen im Bescheid):

"Bis 1948 regelte das Heilpraktikergesetz 1939 die Tätigkeit von Heilpraktikern auch in Österreich, seither erschweren Ärztegesetz und Scharlatanerieparagraph des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs. Sie gestatten die Betätigung nur, solange nicht ein größerer Personenkreis behandelt wird. So arbeiten derzeit Österreichs Heilpraktiker unter Ausnutzung des beschränkten gesetzlichen Spielraumes, in der Regel unter verständnisvoller behördlicher Duldung, mitunter auch verdeckt, aber wirkungsvoll im Rahmen anderer Berufsbezeichnungen des Gesundheitswesens oder - seit dem EU-Beitritt Österreichs - mit in Deutschland erworbener Lizenz von grenznahen Orten auf deutschem Boden aus ..."

In einer "Zusatzvereinbarung zum Zulassungsantrag" zwischen der P. GmbH und einer Antragstellerin sei folgender Passus enthalten (Unterstreichung im Bescheid):

"Ich bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern gesetzlich geregelt ist. In Österreich dürfen alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht den Ärzten oder anderen Heilberufen gesetzlich vorbehalten sind. Die Ausbildung erfolgt jedoch in uneingeschränkter Qualität für die amtsärztliche Prüfung in Deutschland."

Der Beschwerdeführer habe daher gegen "die durchaus europarechtskonforme Bestimmung" des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verstoßen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. September 2003, B 555/03-6, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage:

1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 378/1996 (§ 1 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 169/1998, § 2 idF der Novelle BGBl. I Nr. 98/2001) lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das 1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und

die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr 169/1998,

...

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

...

§ 2. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

..."

1.2.1. Mit Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C- 294/00 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) über das an ihn vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Juli 2000, Zl. 8 Ob 284/99v, herangetragene Ersuchen um Vorabentscheidung zur Frage der Vereinbarkeit eines durch nationale Bestimmungen statuierten Verbotes der Heilpraktikerausbildung in Österreich mit Gemeinschaftsrecht wie folgt entschieden:

"1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten.

...

2. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen,

dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann,

..."

1.2.2. In seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zlen. 2002/11/0175 bis 0180 (ebenfalls Übertretungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes durch den Beschwerdeführer betreffend), hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsgründe des zitierten Urteils des EuGH vom 11. Juli 2002 wie folgt zusammengefasst und in dieser Form seiner Rechtsprechung zugrundegelegt:

"... eine nationale Regelung, die, wie das österreichische

Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers verbiete, gehe nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Somit stünden Art. 52 und 59 des Vertrages einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen (Randnr. 50 und 51). Wenn es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehre, die Ausübung des Heilpraktikerberufes zu verbieten, müsse es diesem Mitgliedstaat zubilligen, dieses Verbot in kohärenter und glaubwürdiger Weise durchzusetzen. Die Notwendigkeit, das Verbot des Heilpraktikerberufes durchzusetzen, könne daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden (Randnr. 61). Das Verbot der Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers könne als geeignetes Mittel betrachtet werden, um die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme zu gewährleisten, die die Ausübung des Heilpraktikerberufs verbiete (Randnr. 62). Nicht alle praktischen Modalitäten, nach denen die Ausbildung für eine Tätigkeit des Heilpraktikers in einem Mitgliedstaat erteilt werden könne, beeinträchtigten notwendigerweise die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme, die das Verbot dieses Berufes in diesem Mitgliedstaat vorsehe. Die Wirksamkeit dieser Verbotsmaßnahme könne vielmehr nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Ausbildung stattfinde, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden dürfe (Randnr. 64 und 65).

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, die Organisation der Ausbildung zum Heilpraktiker durch die P. GmbH in Österreich enthalte Modalitäten, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheiten darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers - auf der Grundlage der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne, zumal durch die P. GmbH nicht ausdrücklich über das diesbezügliche Berufsausübungsverbot belehrt worden sei.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei in den Informationsunterlagen durch die P. GmbH für einen aufmerksamen und verständigen Bürger ausreichend deutlich auf die österreichische Rechtslage hingewiesen worden, ist nicht zielführend. Zum einen wurde in den Informationsunterlagen, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, nicht unmissverständlich und ausdrücklich das in Österreich bestehende Berufsverbot für Heilpraktiker zum Ausdruck gebracht. Zum anderen lassen, wie dies auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zu vergleichbaren Informationsunterlagen in Ansehung ähnlicher Lehrveranstaltungen) zum Ausdruck kommt, die Unterlagen der P. GmbH sehr wohl Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung als Heilpraktiker in Österreich entstehen (vgl. die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2005, Zl. 10 Ob 87/04y, vom 18. August 2004, Zl. 4 Ob 172/04d, und vom 23. September 2004, Zl. 6 Ob 123/04p).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz ließen sich auch bei gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation die im Sinne des Urteils des EuGH vom 11. Juli 2002 relevanten Modalitäten der Organisation der Ausbildung nicht entnehmen. Dem ist zu erwidern, dass aus dem zitierten Urteil des EuGH vom 11. Juli 2002 folgt, dass ein Verbot der Heilpraktikerausbildung in Österreich und damit die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen dieses Verbot gemeinschaftsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden ist, als es Modalitäten der Organisation dieser Ausbildung betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003). Eine die Grenzen der gemeinschaftsrechtlichen Interpretation überschreitende Auslegung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes durch die belangte Behörde, die eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt hätte, ist nach dem bisher Gesagten nicht zu erkennen.

2.3. Der Beschwerdeführer macht sodann Verfolgungsverjährung geltend, weil in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Aufforderung des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung nicht die im Sinne des Urteils des EuGH vom 11. Juli 2002 relevanten Modalitäten der Organisation der Ausbildung genannt worden seien.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Verfolgungshandlung dem Zweck dient, die Tat durch Anführung konkreter Umstände (Tatzeit, Tatort, Art der Begehung) so weit abzugrenzen, dass die Gefahr eines weiteren Verwaltungsstrafverfahrens wegen derselben Tat ausgeschlossen wird. Außerdem soll der Beschuldigte durch die Konkretisierung in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003).

Diesen Anforderungen genügt die zitierte Verfolgungshandlung. Der Beschwerdeführer war unzweifelhaft in der Lage, sich zum Tatvorwurf zu äußern und Beweise anzubieten.

2.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einer Doppelbestrafung ausgesetzt, weil ihm bereits mit Bescheid des UVS vom 28. September 2000, welcher das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. April 2000 bestätigte, eine gleich lautende Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden sei, ist durch den Umstand der Boden entzogen, dass nach der Aktenlage mit dem letztgenannten Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelastet wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit vom 1. September 1999 bis 27. März 2000 in Innsbruck näher bezeichnete Lehrinhalte im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit dem Ziel der Ausbildung für die Ausübung auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeter Tätigkeiten, die unmittelbar an Menschen oder unmittelbar für Menschen ausgeführt werden, also Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG 1998 geregelt seien, angeboten habe. Da der nunmehr angefochtene Bescheid ein späteres Verhalten - in der Zeit vom 20. April bis 25. Juni 2000 - betrifft, liegt eine Doppelbestrafung nicht vor.

2.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihn träfe an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden, verhilft ihm schon deshalb nicht zum Erfolg, weil er nach der Aktenlage die Rechtsauffassung der Behörden kannte, sodass er sich auf seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht verlassen durfte (vgl. zu einem gleichartigen Vorbringen des Beschwerdeführers das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003).

2.6. Schließlich geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe auf die von selbständigen Kursleitern organisierten Lehrveranstaltungen keinen Einfluss genommen, ins Leere, weil er weder behauptet noch der Aktenlage zu entnehmen ist, dass verfahrensgegenständlich ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden wäre. Ebenso wenig wurde ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem ins Treffen geführt.

2.7. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. November 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0294 Gräbner VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110248.X00

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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