TE Vfgh Erkenntnis 2003/2/25 B1541/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unsachlicher und beleidigender Äußerung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 1. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie eine Berufspflichtenverletzung begangen zu haben, weil er als Vertreter des Privatanklägers in einer näher bezeichneten Privatanklagesache vor dem Bezirksgericht Saalfelden in der Berufung durch die Formulierungen

"... aber darüber hinaus auch das Erstgericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite läßt und sich erdreistete, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden" (Spruchpunkt 1)

und

"Geradezu erschreckend ist der Umstand, wie vom Erstgericht fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und geltende Verfahrensgrundsätze mißachtet werden..." (Spruchpunkt 2)

eine unsachliche und beleidigende Schreibweise gewählt habe.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße von S 15.000,-

verhängt. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1999 keine Folge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2001, B47/00, wurde der angefochtene - unteilbare - Bescheid der OBDK zur Gänze aufgehoben, weil die OBDK die in Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntisses genannte Äußerung als Verstoß gegen §9 RAO wertete und damit dieser Bestimmung einen dem Art10 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellte. Der Gerichtshof unterließ die Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde hinsichtlich der im Spruchpunkt 1 genannten Äußerung in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise von einer Disziplinarverfehlung ausgegangen war.

2. Mit Erkenntnis der OBDK vom 15. April 2002 wurde über den Beschwerdeführer erneut wegen der Äußerung

"... aber darüber hinaus auch das Erstgericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite läßt und sich erdreistete, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden"

eine Geldbuße (€ 700,-) verhängt. Die OBDK ging in ihrer Begründung von folgenden Erwägungen aus:

"In der namens des Privatanklägers Adolf G vom Disziplinarbeschuldigten verfertigten inkriminierten, vorerst in sachlichem Ton gehaltenen Berufungsschrift, findet sich auf Seite 7 dieses Schriftsatzes (AZ 153 des Strafaktes) die Textpassage '..... dass das Erstgericht (jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite lässt und) sich erdreiste, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden ...'. Dabei ist vorauszustellen, dass das Strafgericht in seinem Urteil den Ausdruck 'unkorrekt' allein im Zusammenhang mit dem 'Höherbauen der Garage' durch den Privatankläger verwendet, ansonsten lediglich von Ungereimtheiten, bezogen auf festgestellte Vorgänge in den Bauverfahren spricht.

Die richterliche Urteilsfindung und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung mit dem Ausdruck 'erdreisten' zu apostrophieren, findet in dem mit der verfahrensgegenständlichen Berufungsschrift angefochtenen Urteil des Strafgerichtes keine sachliche Rechtfertigung, vielmehr unterstellt diese Wortwahl dem erkennenden Richter Dreistigkeit, sprich Frechheit, Unverschämtheit, Hemmungslosigkeit (vergl. DUDEN:

Deutsches Universal Wörterbuch; Das Sachwörterbuch; Das große Wörterbuch der deutschen Sprache. BROCKHAUS/WAHRING: Deutsches Wörterbuch. Anders allerdings die in Österreich weithin unbekannten MACKENSEN/HOLANDER, die unter 'erdreisten' 'sich herausnehmen', 'anmaßen', 'für sich in Anspruch nehmen und erlauben' verstehen wollen). Das Wort 'dreist' ist nach Ansicht des erkennenden Senates iS der anerkannten überwiegenden Literatur grundsätzlich in vorzitiertem Sinn negativ besetzt. Bei Gesamtbetrachtung der Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten ist ein Sinngehalt, wie von ihm in seiner Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis angezogen, nicht zu unterstellen.

Gemäß §9 RAO ist der Rechtsanwalt grundsätzlich befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

Richterliche Beweiswürdigung als 'sich erdreisten' zu bewerten überschreitet den Schutzumfang der Meinungsäußerungsfreiheit. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt diese Wortwahl eine unsachliche, aggressive, ja beleidigende Schreibweise und den Boden der Sachlichkeit verlassende Unterstellung dar, welche nicht den Schutz zulässiger Kritik im Sinne der Art13 StGG Art10 Abs2 EMRK genießt, zumal auch diese Bestimmungen ein dringendes und unverzichtbares soziales Bedürfnis postulieren, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.

Der Anwalt ist angesichts seiner universitären Vorbildung und berufsspezifischen Ausbildung, welche schon grundsätzlich eine entsprechende Wort- und Schreibkultur erwarten lassen, verpflichtet, seine Kritik an der Entscheidung eines Gerichtes sachlich vorzutragen und beleidigende Äußerungen zu unterlassen.

Bei allem Sinn- und Wertewandel und bei aller durch die Judikatur zu Art10 Abs2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft geübten Toleranz ist die inkriminierte Äußerung daher standeswidrig (VfGH 26.9.1995, B2177/94, VfSlg. 14234 u.a.). Sie ist nicht nur dem Erstrichter, sondern auch dem Verteidiger und den mit der Erledigung der Berufung befassten Richtern des Landesgerichtes Salzburg zur Kenntnis gelangt und war demnach geeignet, Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zu beeinträchtigen. Darüber hinaus überschreitet sie die durch §9 Abs1 RAO gezogene Grenze zulässiger Angriffs- und Verteidigungsrechte und stellt demnach auch eine Berufspflichtenverletzung dar."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend gemacht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Wörtlich wird in der Beschwerde ua. ausgeführt:

"Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 10.01.1997 an das Landesgericht Salzburg zur Zahl U 171/95 behauptet, das Erstgericht habe jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite gelassen und sich erdreist, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen der abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden, so liegt dies noch sehr wohl im Rahmen der Mittel, welcher sich einer Rechtsanwalt bedienen darf.

Unter 'erdreist', welches Wort die Salzburger Rechtsanwaltskammer in ihrem Disziplinarerkenntnis vom 1.12.1997 nach der Bedeutung des Wortes als 'frech' bzw. 'unverschämt' wertet, versteht man aber laut Fremdwörterbuch (von 'Mackensen-Hollander') 'sich herausnehmen'. 'Sich herausnehmen' seinerseits ist eine andere Bezeichnung für das Wort 'anmaßen'. Das Wort anmaßen ist ein Synonym für 'in Anspruch nehmen' bzw. 'sich erlauben'. Unter dreist steht in eben zitiertem Wörterbuch 'keck, verwegen und zuversichtlich'. Unter Zugrundelegung dieser Synonyme für das Wort 'erdreist' ist es nicht nachvollziehbar, warum dies eine Wortwahl ist, welche jemand anderen in erkennbarer Weise und mit Absicht beschuldigt.

Im nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis werden die Argumente des Beschwerdeführers beiseite gewischt und angegeben, dass man unter Dreistigkeit Frechheit, Unverschämtheit und Hemmungslosigkeit verstehe (Seite 12 des Erkenntnisses). Ob nunmehr die Grenze der Meinungsfreiheit durch die Angabe 'erdreiste' überschritten wurde, ist im Zusammenhang des gesamten Satzes zu sehen und nicht durch das Herauspicken eines einzelnen Wortes. Nimmt man den gesamten Satz heraus '... aber darüber hinaus auch das Erstgericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite lässt und sich erdreiste, entgegen den ausdrücklichen Ausführungen in den abgehaltenen Verwaltungsverfahren das Verhalten des Privatanklägers für unkorrekt zu empfinden ...' so kann dieser dem Wortgehalt, welchen das angefochtene Erkenntnis dem Wort 'erdreiste' zuschreiben will, nicht zugeordnet werden. Wenn man nunmehr der Argumentation des Beschwerdeführers folgen will, so muss der Satz mit den möglichen Varianten gelesen werden, welche dem Wort 'erdreiste' zugeordnet werden, sodass der Satz bei anderer Umschreibung des Wortes 'erdreiste' auch lauten könnte: '... aber darüber hinaus auch das Erstgericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite lässt und sich herausnahm (in eventu: sich anmaßte, in eventu: in Anspruch nahm, in eventu: sich erlaubte), entgegen den ausdrücklichen Ausführungen ...'. Nur dieser Sinnbegriff des Wortes 'erdreiste' ergibt für den gesamten Satz einen Sinn.

Einer allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es, dass jeder einen negativen Begriff so versteht, wie er ihn auch verstehen will, somit ein Wort, welchem im Fremdwörterbuch (Mackensen/ Hollander) ein neutraler und objektiver Sinn gegeben wird, sowohl positiv als auch negativ verstanden werden kann. Logisch in diesem Zusammenhang ist allerdings nur ein neutraler Begriff, nämlich wie 'herausnehmen, in Anspruch nehmen', jede negative Wortwahl, dem erkennenden Richter 'Dreistigkeit', sprich 'Frechheit und Unverschämtheit bzw. Hemmungslosigkeit' vorzuwerfen, ist eine einseitige subjektive Negativbeschreibung des Wortes, welche nur von denjenigen Personen so aufgefasst werden kann, welche der gesamten Berufung einen negativen Inhalt unterstellen wollen. Dies spricht auch das Erkenntnis selbst aus, dass grundsätzlich unter dem Begriff 'dreist' ein negativer Sinn besetzt ist, nicht allerdings hier im vorliegenden Fall. Diesbezüglich wird noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein Disziplinarstrafverfahren handelt, somit in dubio jedenfalls ein Freispruch zu fällen gewesen wäre, wenn sowohl positive als auch negative Interpretierungen eines Wortes grundsätzlich möglich sind.

Mit dem Wort 'erdreist' wollte der damalige Verfasser der Berufung lediglich zum Ausdruck bringen, dass es für ihn unverständlich sei, dass das Gericht ein rechtmäßig abgehaltenes Verwaltungsverfahren im Strafverfahren für unkorrekt ansah. Durch die Wortwahl, dass das Gericht jegliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit beiseite lasse und sich erdreiste, hat der damalige Berufungsverfasser lediglich eine scharfe Formulierung gegen die erstgerichtliche Entscheidung gewählt, welche noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der RAO gewertet hätte werden müssen. Eine unsachliche bzw. erkennbar beleidigende Absicht des Berufungsverfassers kann aus dieser Formulierung nicht herausgelesen werden, sondern lediglich der Versuch des Beschwerdeverfassers, die erstgerichtlichen Feststellungen, dass es nämlich im Verwaltungsverfahren zu Unkorrektheiten kam, welche aus den verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nicht herauszulesen sind, zu bekämpfen. Dieser Formulierung hätte der Anspruchsdurchsetzung sehr wohl dienlich sein können, wenn das Berufungsgericht zu dem Erkenntnis gekommen wäre, dass das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden ist und die Ausführungen des Beklagten im Zivilprozess des Bezirksgerichtes Saalfelden sehr wohl einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dargestellt hätten und im Strafverfahren vor dem BG Saalfelden als strafwürdig zu erkennen gewesen wären. ...

In keinster Weise kann davon gesprochen werden, dass diese eben zitierten Formulierungen unsachlich und in erkennbar beleidigender Absicht gegen den erkennenden Richter vorgenommen wurden. Der Beschwerdeführer wollte mit seiner Berufung lediglich die Sachverhaltsdarstellungen in dem Verfahren U172/95 erschüttern bzw. aufzeigen, dass rechtsmäßig zustandegekommene verwaltungsbehördliche Entscheidungen nicht von Strafgerichten als Entscheidungen zu werten sind, welche durch einige Ungereimtheiten zustandegekommen sind. Dieser Umstand war ihm, aber auch seinem Mandanten nicht nachvollziehbar und unerklärlich. ...

Die gewählten Wörter waren nur Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, welche den Kern der Berufung getroffen und eine Erfolgsmöglichkeit hierdurch durchaus vergrößert haben."

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 10700/1985). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich in Art10 EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung - "right to freedom of expression", "droit a la liberte d'expression" - (Abs1) und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen einschließt, sieht aber im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringe, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, "wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten." Gemäß Art10 Abs2 EMRK darf also die Freiheit der Meinungsäußerung nur aus den dort angeführten Gründen beschränkt werden.

1.2. Ein Verwaltungsakt, der sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 6166/1970 und 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - also auch die besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10386/1985, 10700/1985, 12086/1989, 13122/1992).

1.3. Derartiges kann der belangten Behörde, die die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung des "sich Erdreistens" im Zusammenhang mit der richterlichen Beweiswürdigung als "unsachliche, aggressive und beleidigende Unterstellung" gewertet hat und damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen hat, jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 12796/1991, 14233/1995, 15586/1999 zum Disziplinarrecht der Rechtsanwälte) genießen unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da, wie aus Art10 Abs2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. Die belangte Behörde hat dem Gesetz somit keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Der Beschwerdeführer ist sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

2. Die behauptete Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1541.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02B01541_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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