TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/28 2007/15/0187

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32 Steuerrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BudgetbegleitG 1998 ;
EStG 1988 §34 Abs7 idF 1998/I/079;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dipl.Ing. D M in K, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 29/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 29. August 2006, Zl. RV/0123-K/06, miterledigt RV/0369-K/05, RV/0177-K/06, betreffend Einkommensteuer für 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 und in einem ergänzenden Anbringen Unterhaltsleistungen für seinen (volljährigen) Sohn G. in Höhe von jeweils EUR 9.460,-- als "Steuerfreibetrag (außergewöhnliche Belastung)" geltend machte. Für das Jahr 2005 beantragte der Beschwerdeführer im Wege einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid dieses Jahres "den zur Steuerfreistellung des Existenzminimums" seines Sohnes "erforderlichen Freibetrag von EUR 14.184,--" zu gewähren.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 fest, ohne die Unterhaltsleistungen an den Sohn durch Steuerfreistellung von Teilen des Einkommens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1790/06-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 lautet: Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, lautet:

Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

"1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. "1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.

  1. 2.Ziffer 2
    ...
  2. 3.Ziffer 3
    ...
  3. 4.Ziffer 4
    Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
              5.              (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen." 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1997, G 168/96 u.a., Slg. 14.992, mit welchem er Bestimmungen des EStG 1988 als gleichheitswidrig aufhob, ergibt sich, dass zumindest die Hälfte des an Kinder geschuldeten Unterhalts im Ergebnis einkommensteuerlich entlastet sein müsse. Dem Gesetzgeber stehe es frei, auf welche Weise er diese verfassungsrechtlich gebotene Entlastung herbeiführe; dies könne auch im Wege von Transferzahlungen erfolgen.
Der Gesetzgeber reagierte auf das Erkenntnis mit dem "Familienpaket 2000", BGBl. I Nr. 79/1998, durch die Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages.Der Gesetzgeber reagierte auf das Erkenntnis mit dem "Familienpaket 2000", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,, durch die Anhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages.
In der Folge prüfte der Verfassungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach der geänderten Rechtslage und kam dabei zum Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspreche (vgl. das im Ablehnungsbeschluss angeführte Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg. 16.026).In der Folge prüfte der Verfassungsgerichtshof die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach der geänderten Rechtslage und kam dabei zum Ergebnis, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspreche vergleiche , das im Ablehnungsbeschluss angeführte Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg. 16.026).
Die vom Beschwerdeführer auch in seiner ergänzten Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hat, offensichtlich nicht geteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht im Lichte des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, erneut an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150187.X00

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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