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32 Steuerrecht;Norm
BudgetbegleitG 1998 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dipl.Ing. D M in K, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 29/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 29. August 2006, Zl. RV/0123-K/06, miterledigt RV/0369-K/05, RV/0177-K/06, betreffend Einkommensteuer für 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 und in einem ergänzenden Anbringen Unterhaltsleistungen für seinen (volljährigen) Sohn G. in Höhe von jeweils EUR 9.460,-- als "Steuerfreibetrag (außergewöhnliche Belastung)" geltend machte. Für das Jahr 2005 beantragte der Beschwerdeführer im Wege einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid dieses Jahres "den zur Steuerfreistellung des Existenzminimums" seines Sohnes "erforderlichen Freibetrag von EUR 14.184,--" zu gewähren.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 fest, ohne die Unterhaltsleistungen an den Sohn durch Steuerfreistellung von Teilen des Einkommens des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1790/06-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 lautet: Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, lautet:
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
"1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. "1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150187.X00Im RIS seit
28.12.2007Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008