Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der OT, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Univ. Prof. Dr. Richard Soyer und Dr. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2006 (Anm: richtig wohl 2007), Zl. 3/08115/148 0639, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der OT, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Univ. Prof. Dr. Richard Soyer und Dr. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2006 Anmerkung, richtig wohl 2007), Zl. 3/08115/148 0639, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. Juli 2007 die Verlängerung ihrer bis 28. Juli 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2007 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich nie "rechtmäßig niedergelassen" gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie befinde sich seit dem Jahre 2000 in Österreich, sie lebe seither ununterbrochen in Österreich. Ihr Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden. Derzeit sei der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Bundesminister für Inneres anhängig. Sie sei "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 14e AuslBG. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie befinde sich seit dem Jahre 2000 in Österreich, sie lebe seither ununterbrochen in Österreich. Ihr Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden. Derzeit sei der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Bundesminister für Inneres anhängig. Sie sei "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des Paragraph 14 e, AuslBG.
Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten: Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
...
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennParagraph 14 e, (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
..."
§ 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Paragraph 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins
Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:
1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß
vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten;befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Ziffer 4,) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
..."
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen ua. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG aus, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen ua. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG aus, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.
Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm § 14a und § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist, weil ihr - wie sie auch selbst ausführt - bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde. Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ist, weil ihr - wie sie auch selbst ausführt - bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 NAG erteilt wurde.
Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin, die weißrussische Staatsangehörige sei, darauf, dass "§ 23 Abs. 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie den Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Weißrussland andererseits (BGBl. III Nr. 36/1998)" ihr das Recht einräume, einen einmal gewährten (dauerhaften) Zugang zum Arbeitsmarkt fortwährend zu behalten. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin, die weißrussische Staatsangehörige sei, darauf, dass "§ 23 Absatz eins, des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie den Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Weißrussland andererseits Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1998,)" ihr das Recht einräume, einen einmal gewährten (dauerhaften) Zugang zum Arbeitsmarkt fortwährend zu behalten.
Das BGBl. III Nr. 36/1998 betrifft entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ein Abkommen mit Weißrussland, sondern mit der Russischen Föderation. Schon deshalb kann die Beschwerdeführerin daraus keine Rechte für sich in Anspruch nehmen. Das Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1998, betrifft entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht ein Abkommen mit Weißrussland, sondern mit der Russischen Föderation. Schon deshalb kann die Beschwerdeführerin daraus keine Rechte für sich in Anspruch nehmen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (insbesondere ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung; Art. 6 EMRK steht dem schon im Hinblick auf das Fehlen einer Behauptung über das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht entgegen) in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren (insbesondere ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung; Artikel 6, EMRK steht dem schon im Hinblick auf das Fehlen einer Behauptung über das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht entgegen) in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 29. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090294.X00Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008