TE Vwgh Beschluss 2007/12/4 AW 2007/12/0009

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Veröffentlicht am 04.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch die H B A & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG vom 25. Juli 2007, Zl. PRB/PEV-506680/07-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand, erhobenen und zur Zl. 2007/12/0144 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2007 in den Ruhestand versetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2007 in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:

  1. 1.Ziffer eins
    Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug zugänglich, da ...
  2. 2.Ziffer 2
    Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da der Beschwerdeführer lediglich seinen Dienstvertrag für die Dauer des Verfahrens erfüllen würde.
              3.              Mit dem Vollzug der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da die Vollstreckung selbst schon einen Nachteil bewirkt. Vor allem bestünde der Nachteil des Beschwerdeführers darin, dass er anstatt der Entgeltzahlung für die geleisteten Dienste lediglich einen geringeren Ruhebezug beziehen könnte.
              4.              Auch die Güterabwägung schlägt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines aufrechten Dienstverhältnisses jedenfalls ein höheres Interesse darstellt, als das der belangten Behörde bzw. der Öffentlichkeit, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird."
Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift u.a. dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
§ 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil bedachtParagraph 30, Absatz 2, VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil bedacht
(vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2007, Zl. AW 2006/12/0015, mwN).vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2007, Zl. AW 2006/12/0015, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass er statt der Entgeltzahlung für die geleisteten Dienste lediglich einen geringeren Ruhebezug beziehen könnte, genügt er der erforderlichen Konkretisierung durch ziffernmäßige Gegenüberstellung des Aktivbezuges mit dem Ruhebezug nicht. Das im Übrigen ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung des (Aktiv-)Dienstverhältnisses ist - soweit damit überhaupt ein materieller Gesichtspunkt angesprochen werden sollte - nicht geeignet, die notwendige Konkretisierung zu erfüllen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb abzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2007

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120009.A00

Im RIS seit

10.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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