TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/11 2007/18/0747

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der EU, geboren 1982, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 2007, Zl. 148979/2- II/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. August 2007 wurde der von der Beschwerdeführerin, laut dem Beschwerdevorbringen eine nigerianische Staatsangehörige, am 31. März 2006 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim Landeshauptmann von Wien (Erstbehörde) gestellte "Verlängerungsantrag" bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Dieser Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23. Jänner 2007 abgewiesen worden. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eingewendet, dass es sich bei dem genannten Antrag nicht um einen Erstantrag, sondern einen Verlängerungsantrag handelte, zumal sie bereits über zwei Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Selbständig", gültig vom 14. März 2005 bis 14. August 2005 und vom 14. Dezember 2005 bis 31. März 2006, verfügt hätte.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführerin zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis, gültig vom 14. Dezember 2005 bis 31. März 2006, für den Aufenthaltszweck "Selbständig, gem. § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG" erteilt worden sei. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. B Z. 10 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung gelte diese Aufenthaltserlaubnis als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG). Visa seien Einreisetitel, die befristet erteilt würden und nicht verlängerbar seien.

Da die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe, sei ihr Antrag als Erstantrag zu werten gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung sei sie im Inland aufhältig gewesen. Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. hätte sie ihren Erstantrag jedoch im Ausland stellen und (die Entscheidung darüber) auch dort abwarten müssen. Ferner habe sie den Antrag durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter und nicht gemäß § 19 Abs. 1 NAG persönlich bei der Behörde gestellt.

Der Aktenlage sei kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt zu entnehmen, sodass die materiellen Voraussetzungen gemäß § 72 NAG (für eine amtswegige Zulassung einer Inlandsantragstellung) nicht vorlägen. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 leg. cit. von Amts wegen nicht zugelassen. Diese Entscheidung gründe sich aus formeller Sicht auf § 75 leg. cit. Eine Überprüfung des Aufenthaltszweckes nach § 60 Abs. 1 leg. cit. sei daher nicht erforderlich. Die Erteilung eines Aufenthalts-Reisevisums falle unter die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin seit dem Ablauf ihrer nach dem Fremdengesetz 1997 erteilten, letzten Aufenthaltserlaubnis, also seit 1. April 2006, illegal in Österreich aufhältig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin zuletzt lediglich über eine vom 14. Dezember 2005 bis 31. März 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, gem. § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG" verfügt habe, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den maßgeblichen Punkten im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0217, zu Grunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Wenn die Beschwerde darüber hinaus rügt, es sei der Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, allfällige humanitäre Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG entsprechend zu konkretisieren, und es habe die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt, so zeigt sie mit diesem Vorbringen bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sie nicht darlegt, welches konkrete Vorbringen die Beschwerdeführerin auf Grund des behaupteten Verfahrensmangels zu erstatten unterlassen habe, und im Übrigen ein allfälliger, laut diesem Beschwerdevorbringen bereits der Erstbehörde unterlaufener Verfahrensmangel - dem Beschwerdevorbringen zufolge sei von der Erstbehörde der genannte Antrag vom 31. März 2006 (u.a.) ebenso gestützt auf § 21 NAG abgewiesen worden - durch die Möglichkeit der Rüge in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung saniert wäre (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 37 AVG E 62a ff zitierte hg. Judikatur).

Vor allem jedoch führen das genannte Beschwerdevorbringen und die weitere Rüge, dass die belangte Behörde das gemäß § 72 NAG normierte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt habe, die Beschwerde auch deshalb nicht zum Erfolg, weil die Bestimmung des § 74 NAG den Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung einräumt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0641, mwN). Im Übrigen war bei der Entscheidung nach § 21 Abs. 1 leg. cit. ein Abwägen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2007/18/0641, und zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0474, worin auch auf den Einleitungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2007, B 215/07, 216/07, Bezug genommen wurde).

2. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180747.X00

Im RIS seit

18.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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