Index
92 LuftverkehrNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Präjudizialität von Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes über die Haftung für nicht in einem Luftfahrzeug beförderte Personen und Sachen; denkmögliche Annahme der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen durch das antragstellende Gericht auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten; teilweise Zurückweisung des Antrags als überschießend; keine unsachliche Differenzierung zwischen der Haftung aus einem Beförderungsvertrag und allen sonstigen Haftungsfällen; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Haftung aus einem Beförderungsvertrag für Fälle leichter Fahrlässigkeit durch Festlegung eines Höchstbetrages und den Ausschluss von SchmerzengeldSpruch
1. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Verletzung" in §29c Abs1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1936, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 653, der Gesetze vom 27. September 1938, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 1246, vom 26. Jänner 1943, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 69, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/1963 und 236/1971, sowie des Wortteils "grob" des Wortes "grobfahrlässig" in §29e Abs1 leg.cit. wird abgewiesen. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder der Verletzung" in §29c Abs1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1936, Deutsches Reichsgesetzblatt römisch eins Seite 653, der Gesetze vom 27. September 1938, Deutsches Reichsgesetzblatt römisch eins Seite 1246, vom 26. Jänner 1943, Deutsches Reichsgesetzblatt römisch eins Seite 69, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1963, und 236/1971, sowie des Wortteils "grob" des Wortes "grobfahrlässig" in §29e Abs1 leg.cit. wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art89 Abs2 B-VG und Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Innsbruck,römisch eins. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art89 Abs2 B-VG und Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Innsbruck,
"im Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.8.1936 DRGBl I Seite 653, des Gesetzes vom 27.9.1938, DRGBl I Seite 1246, des Gesetzes vom 26.1.1943, DRGBl I Seite 69 sowie der Bundesgesetze BGBl Nr. 253/1957, 200/1963, 236/1971, 91/1976, 343/1989 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen der §§173 Abs5, 174 Abs2 Luftfahrtgesetz in BGBl I 102/1997 folgende Bestimmungen (Wortfolgen) als verfassungswidrig aufzuheben: "im Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.8.1936 DRGBl römisch eins Seite 653, des Gesetzes vom 27.9.1938, DRGBl römisch eins Seite 1246, des Gesetzes vom 26.1.1943, DRGBl römisch eins Seite 69 sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, 200/1963, 236/1971, 91/1976, 343/1989 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen der §§173 Abs5, 174 Abs2 Luftfahrtgesetz in Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 1997, folgende Bestimmungen (Wortfolgen) als verfassungswidrig aufzuheben:
1. den Abs1 in §29c zur Gänze;
2. in §29d die Wendung 'bis 22' und
3. in §29e erster Absdie Wortfolge 'grob'."
2. Diesem Antrag liegt folgende beim Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht anhängige Rechtssache zugrunde:
Die Klägerin hatte am 3. Mai 1997 mit dem Beklagten in Tirol einen Beförderungsvertrag zur Durchführung eines Paragleiter-Tandemfluges geschlossen. Der Flug wurde am selben Tag von einem vom Beklagten beauftragten Tandempiloten durchgeführt. Im Zuge einer Notlandung auf einem Fußballplatz schlitterten die Klägerin und der Pilot gegen die Betonwand eines Tribünenaufbaus; die Klägerin verletzte sich beim Aufprall schwer. Aufgrund dieses Unfalls begehrte sie vom Beklagten die Bezahlung von 267.399,37 S samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftige der Klägerin aus dem Unfall entstehenden Schäden. Das Landesgericht Innsbruck erkannte mit Urteil vom 8. Jänner 2000 der Klägerin den Betrag von 250.676,27 S samt Zinsen zu und entschied ferner im Sinne des von ihr gestellten Feststellungsbegehrens. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Gegen den stattgebenden Teil des Urteils erhob die beklagte Partei Berufung. Das antragstellende Oberlandesgericht Innsbruck kommt zum Ergebnis, dass näher bezeichnete Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes heranzuziehen sind und zu prüfen ist, ob der Klägerin aufgrund dieser Bestimmungen der von ihr begehrte Schadenersatz zukommen kann oder nicht.
3. In seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof führt das Oberlandesgericht Innsbruck zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen Folgendes aus (Seite 16 f.):
"[...] Ausgehend vom Unfallszeitpunkt am 3.5.1997 sind die Haftungsbestimmungen des X. eiles (§§146 ) des Luftfahrtgesetzes (LFG) BGBl 1957/253 idgF (noch) nicht anzuwenden. Denn nach der Übergangsbestimmung der §§173 Abs5 bzw. 174 Abs2 leg. cit. (Novelle zum LFG BGBl I Nr. 102/1997) hat für Schäden vor dem 1.1.1998 noch die frühere Rechtslage Geltung. Es galt daher die Bestimmung des §151 LFG aF, nach der die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Luftfahrt regelnden gesetzlichen Bestimmungen unberührt bleiben und damit das LuftVG RGBl 1936 I Seite 653 samt den dazu ergangenen Novellierungen anwendbar ist (vgl. 2 Ob 344/99y). "[...] Ausgehend vom Unfallszeitpunkt am 3.5.1997 sind die Haftungsbestimmungen des römisch zehn. eiles (§§146 ) des Luftfahrtgesetzes (LFG) BGBl 1957/253 idgF (noch) nicht anzuwenden. Denn nach der Übergangsbestimmung der §§173 Abs5 bzw. 174 Abs2 leg. cit. (Novelle zum LFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,) hat für Schäden vor dem 1.1.1998 noch die frühere Rechtslage Geltung. Es galt daher die Bestimmung des §151 LFG aF, nach der die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Luftfahrt regelnden gesetzlichen Bestimmungen unberührt bleiben und damit das LuftVG RGBl 1936 römisch eins Seite 653 samt den dazu ergangenen Novellierungen anwendbar ist vergleiche 2 Ob 344/99y).
[...] Seit dem 4. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes RGBl. I 1943 Seite 69 wurden die Haftungsbestimmungen in zwei Abschnitte aufgeteilt, und zwar wird im ersten Unterabschnitt die Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, und in einem zweiten Unterabschnitt die Haftung aus dem Beförderungsvertrag (§§29a f) geregelt, welch letztere Bestimmungen für den vorliegenden Fall ausschließlich relevant sind: Steht doch zwischen den Parteien sogar außer Streit, dass ein solcher Beförderungsvertrag (entgeltlich) abgeschlossen wurde. Es ist daher nicht offenkundig unrichtig oder denkunmöglich, dass das Berufungsgericht die dargestellten Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes im vorliegenden Fall anzuwenden hat. Die dargestellten und vom Berufungsgericht angefochtenen Normen bilden also eine Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung im Anlassfall. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität (z.B. VfSlg 9811/1983; 10296/1984; 11565/1987; 12189/1989 u.a.) ist nach Meinung des Berufungsgerichtes gegeben." [...] Seit dem 4. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes RGBl. römisch eins 1943 Seite 69 wurden die Haftungsbestimmungen in zwei Abschnitte aufgeteilt, und zwar wird im ersten Unterabschnitt die Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, und in einem zweiten Unterabschnitt die Haftung aus dem Beförderungsvertrag (§§29a f) geregelt, welch letztere Bestimmungen für den vorliegenden Fall ausschließlich relevant sind: Steht doch zwischen den Parteien sogar außer Streit, dass ein solcher Beförderungsvertrag (entgeltlich) abgeschlossen wurde. Es ist daher nicht offenkundig unrichtig oder denkunmöglich, dass das Berufungsgericht die dargestellten Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes im vorliegenden Fall anzuwenden hat. Die dargestellten und vom Berufungsgericht angefochtenen Normen bilden also eine Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung im Anlassfall. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität (z.B. VfSlg 9811/1983; 10296/1984; 11565/1987; 12189/1989 u.a.) ist nach Meinung des Berufungsgerichtes gegeben."
4. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind in dessen zweitem Abschnitt ("Haftpflicht") enthalten (maßgebliche Änderungen wurden insbesondere durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26. Jänner 1943, Deutsches Reichsgesetzblatt I Seite 69, sowie durch die Bundesgesetze BGBl. 200/1963 und 236/1971 normiert; letztmalige Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. 343/1989). 4. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind in dessen zweitem Abschnitt ("Haftpflicht") enthalten (maßgebliche Änderungen wurden insbesondere durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26. Jänner 1943, Deutsches Reichsgesetzblatt römisch eins Seite 69, sowie durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 200 aus 1963, und 236/1971 normiert; letztmalige Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 343 aus 1989,).
Die entsprechenden Normen lauten wie folgt (die vom Oberlandesgericht Innsbruck angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
"1. U n t e r a b s c h n i t t
Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert
werden
§19
§20
[...][Anm.: Regelt den Fall, dass bei Entstehung des Schadens "ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt" hat.]
§21
[...] [Anm.: Regelt den Schadenersatz bei Tötung.]
§22
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst der Schadenersatz die Heilungskosten sowie den Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.
§23
[...][Anm.: normiert Haftungshöchstbeträge]
§24
[...][Anm.: Regelt den Schadenersatz durch Leistung einer Geldrente.]
§25
[...][Anm.: Regelt die Verjährung der Schadenersatzansprüche nach den §§19 bis 24]
§26
[...][Anm.: Regelt die Pflicht des Ersatzberechtigten, den Unfall anzuzeigen.]
§27
[...]
§28
Unberührt bleiben die reichsgesetzlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§19, Abs2) im weiteren Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.
§29
[...]
2. U n t e r a b s c h n i t t
Haftung aus dem Beförderungsvertrag
§29a
§29b
Die Ersatzpflicht des Luftfahrzeughalters nach §29a tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.
§29c
§29d
Auf die Haftung des Luftfahrzeughalters für Schäden an beförderten Personen oder Sachen finden im übrigen die §§20 bis 22, 24 bis 26 Anwendung.
§29e
§29f
5. Die Bedenken des Oberlandesgerichtes Innsbruck gegen die angefochtenen Bestimmungen lauten wie folgt (Pkt. 4 des Antrages):
"4.1. Zur Bestimmung des §22 LuftVG vertritt der Oberste Gerichtshof die Meinung, dass ein Ersatz von immateriellen Schäden (insbesondere Schmerzengeld) zufolge der enumerativen Aufzählung der Schäden nicht in Frage komme. Er hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung auseinandergesetzt, wobei sich dieses Problem dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Haftung aus dem Beförderungsvertrag gestellt hat, sondern mit einem Haftungsfall im Sinne des ersten Unterabschnittes des LuftVG. Seine Auffassung hat der Oberste Gerichtshof wie folgt begründet (vgl. SZ 64/152): "4.1. Zur Bestimmung des §22 LuftVG vertritt der Oberste Gerichtshof die Meinung, dass ein Ersatz von immateriellen Schäden (insbesondere Schmerzengeld) zufolge der enumerativen Aufzählung der Schäden nicht in Frage komme. Er hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung auseinandergesetzt, wobei sich dieses Problem dem Obersten Gerichtshof allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Haftung aus dem Beförderungsvertrag gestellt hat, sondern mit einem Haftungsfall im Sinne des ersten Unterabschnittes des LuftVG. Seine Auffassung hat der Oberste Gerichtshof wie folgt begründet vergleiche SZ 64/152):
'§1306 ABGB geht davon aus, daß man in der Regel nicht schuldig ist, den Schaden, den jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, zu ersetzen. Dieser Grundsatz wurde in zahlreichen eine Gefährdungs- oder Erfolgshaftung anordnenden gesetzlichen Bestimmungen sowie durch die Rechtsprechung, die in vielen Fällen die Grundsätze der Gefährdungshaftung auf gefährliche Betriebe, Anlagen und Sachen analog ausdehnte, durchbrochen. Zur Frage des Ersatzes immaterieller Schäden läßt sich allerdings keine einheitliche Linie des Gesetzgebers erkennen. Die aus dem deutschen Rechtsbereich übernommenen noch in Österreich in Geltung stehenden Vorschriften des Luftverkehrs- und des Reichshaftpflichtgesetzes (§§21 ff LuftVG, §3a RHPflG), kennen bei Haftung auf Grund von Gefährdung keine Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Koziol aaO 422, 487 f; Giemulla-Schmid aaO Rz 1 zu §36 dLFG; Filthaut, Haftpflichtgesetz2 Rz 1 zu §6; Soergel-Zeuner11 Rz 7 zu §847 BGB; Thomas in Palandt50 1010). In dieser Beschränkung wird ein Korrelat zur strengeren Haftung erblickt (Filthaut aaO). Der Ausschluß immateriellen Schadens nach §3a RHPflG gilt auch gemäß §29 Abs2 StarkstromwegeG 1968 für Ersatzansprüche bei Körperschäden oder Tötung. Andererseits wird in neueren, die Gefährdungshaftungstatbestände regelnden Gesetzen nunmehr vielfach auch der Ersatz immateriellen Schadens angeordnet. In erster Linie sind hier die Bestimmungen der §§12 Abs1 Z4 und 13 Z4 und 5 EKHG in der Fassung der Novelle 1968 BGBl Nr. 69 zu nennen. Die RV 620 BlgNR '§1306 ABGB geht davon aus, daß man in der Regel nicht schuldig ist, den Schaden, den jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, zu ersetzen. Dieser Grundsatz wurde in zahlreichen eine Gefährdungs- oder Erfolgshaftung anordnenden gesetzlichen Bestimmungen sowie durch die Rechtsprechung, die in vielen Fällen die Grundsätze der Gefährdungshaftung auf gefährliche Betriebe, Anlagen und Sachen analog ausdehnte, durchbrochen. Zur Frage des Ersatzes immaterieller Schäden läßt sich allerdings keine einheitliche Linie des Gesetzgebers erkennen. Die aus dem deutschen Rechtsbereich übernommenen noch in Österreich in Geltung stehenden Vorschriften des Luftverkehrs- und des Reichshaftpflichtgesetzes (§§21 ff LuftVG, §3a RHPflG), kennen bei Haftung auf Grund von Gefährdung keine Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Koziol aaO 422, 487 f; Giemulla-Schmid aaO Rz 1 zu §36 dLFG; Filthaut, Haftpflichtgesetz2 Rz 1 zu §6; Soergel-Zeuner11 Rz 7 zu §847 BGB; Thomas in Palandt50 1010). In dieser Beschränkung wird ein Korrelat zur strengeren Haftung erblickt (Filthaut aaO). Der Ausschluß immateriellen Schadens nach §3a RHPflG gilt auch gemäß §29 Abs2 StarkstromwegeG 1968 für Ersatzansprüche bei Körperschäden oder Tötung. Andererseits wird in neueren, die Gefährdungshaftungstatbestände regelnden Gesetzen nunmehr vielfach auch der Ersatz immateriellen Schadens angeordnet. In erster Linie sind hier die Bestimmungen der §§12 Abs1 Z4 und 13 Z4 und 5 EKHG in der Fassung der Novelle 1968 Bundesgesetzblatt Nr. 69 zu nennen. Die Regierungsvorlage 620 BlgNR
11. GP 5 f begründet die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz damit, daß dies altösterreichischer Auffassung entspreche, die §§12 und 13 AtomHG ebenfalls den Ersatz von Schmerzengeld (allerdings nur bei längerem Siechtum) kennen und die Gerichte wegen des Fehlens von Vorschriften über Ersatz immaterieller Schäden geneigt seien, einem entfernten Verschulden nachzuspüren, das vielfach unerörtert geblieben wäre, wenn es einen Ersatz immaterieller Schäden gebe. Es sei für gerecht und billig zu halten, daß Menschen, die möglicherweise keinen wirtschaftlichen Schaden haben, aber monatelang mit heftigen Schmerzen im Krankenhaus sein müssen oder sogar ihr ganzes Leben zum Krüppel oder verunstaltet werden, von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen bleiben sollen. Diese Regelung wurde in der Folge für eine Reihe anderer Gefährdungstatbestände beispielhaft (§186 BergG; §10 Abs2 RohrleitungsG). Andererseits sieht §2 Abs2 des Polizeibefugnis- und Entschädigungsgesetzes 1988, das sich an den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen orientiert, einen Anspruch auf Schmerzengeld ausdrücklich nicht vor. Die RV 722 BlgNR 17. GP 8 begründet dies damit, daß es sich um keinen Schadenersatz im zivilrechtlichen Sinn handelt, sondern lediglich um die Überwälzung einer Belastung, die einen 'Unschuldigen' getroffen hat, auf die Allgemeinheit. Koziol aaO11. Gesetzgebungsperiode 5 f begründet die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz damit, daß dies altösterreichischer Auffassung entspreche, die §§12 und 13 AtomHG ebenfalls den Ersatz von Schmerzengeld (allerdings nur bei längerem Siechtum) kennen und die Gerichte wegen des Fehlens von Vorschriften über Ersatz immaterieller Schäden geneigt seien, einem entfernten Verschulden nachzuspüren, das vielfach unerörtert geblieben wäre, wenn es einen Ersatz immaterieller Schäden gebe. Es sei für gerecht und billig zu halten, daß Menschen, die möglicherweise keinen wirtschaftlichen Schaden haben, aber monatelang mit heftigen Schmerzen im Krankenhaus sein müssen oder sogar ihr ganzes Leben zum Krüppel oder verunstaltet werden, von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen bleiben sollen. Diese Regelung wurde in der Folge für eine Reihe anderer Gefährdungstatbestände beispielhaft (§186 BergG; §10 Abs2 RohrleitungsG). Andererseits sieht §2 Abs2 des Polizeibefugnis- und Entschädigungsgesetzes 1988, das sich an den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen orientiert, einen Anspruch auf Schmerzengeld ausdrücklich nicht vor. Die Regierungsvorlage 722 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 8 begründet dies damit, daß es sich um keinen Schadenersatz im zivilrechtlichen Sinn handelt, sondern lediglich um die Überwälzung einer Belastung, die einen 'Unschuldigen' getroffen hat, auf die Allgemeinheit. Koziol aaO
II 487 hält die Differenzierung beim Ersatz immaterieller Schäden nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes in keiner Weise für sachlich gerechtfertigt.römisch zwei 487 hält die Differenzierung beim Ersatz immaterieller Schäden nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes in keiner Weise für sachlich gerechtfertigt.
Der erkennende Senat hat erwogen: Eine Pflicht des Obersten Gerichtshofes zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt relevante Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung sprechen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1111). Solche Gründe liegen nicht schon dann vor, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit äußert, der Oberste Gerichtshof hat vielmehr aus eigenem die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen (WBl 1990, 24) und diese somit als Vorfrage zu beantworten (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 339). Der Sache nach wirft die Klägerin dem einfachen Gesetzgeber vor, daß er nach der Novelle zum Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz im Jahre 1968 und den in späteren Jahren erfolgten Verweisungen anderer Gefährdungstatbestände auf diese Bestimmung in der Frage des Umfanges der Haftung des Halters des Luftfahrzeuges untätig blieb und eine entsprechende Änderung des Gesetzes unterließ. Nun müssen zwar Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern zu jedem Zeitpunkt ihrer Anwendung sachgerecht sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung sachgerechte Norm kann durch Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden (VfSlg 11.048/1986 mwN; Walter-Mayer aaO Rz 1353; Adamovich-Funk aaO 381 f; Mayer in ÖJZ 1980, 343 mwN in FN 91). Das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verpflichtet aber den einfachen Gesetzgeber nur dann zu einem positiven Tun, wenn sonst Willkür vorläge (VfSlg 5169/1965), d.h. wenn bei völlig gleichem Tatbestand eine Differenzierung nach unsachlichen Unterscheidungsmerkmalen herbeigeführt würde. Ein völlig gleicher Sachverhalt liegt aber bei den Haftungsbestimmungen des Luftverkehrsgesetzes zu denen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes schon deshalb nicht vor, weil der Halter eines Luftfahrzeuges selbst im Fall höherer Gewalt Personen gegenüber, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden, haftet, der Betriebsunternehmer der Eisenbahn oder der Halter eines Kraftfahrzeuges aber nicht, wenn er nachweisen kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§9 EKHG). Diese Differenzierung der Haftungsgrundlage läßt aber dann den Unterschied im Haftungsumfang nicht willkürlich erscheinen, so daß zu einer Antragstellung nach Art140 B-VG kein Anlaß besteht.'
4.2. Während bezogen auf den ersten Unterabschnitt der Oberste Gerichtshof die Meinung vertritt, dass mangels einer Sonderregelung im LuftVG für die Haftung des Halters des Luftfahrzeuges gegenüber einem Flugzeuginsassen, mit dem dieser Halter keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, im Haftungsfall aus einem solchen Beförderungsverhältnis die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des Bürgerlichen Rechtes zur Anwendung gelangen (vgl. zuletzt etwa SZ 68/222 mwN), kommt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des §29e LuftVG ein Rekurs auf andere, im Wesentlichen zivilrechtliche Regelungen des ABGB gegenüber dem Halter nur ausnahmsweise in Betracht: nämlich für den Fall der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes des Halters oder seiner Leute. Diese Haftungseinschränkung erscheint dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes ebenso verfassungsrechtlich bedenklich wie auch der Ausschluss des immateriellen Schadens (Schmerzengeld) bei nur leichter Fahrlässigkeit und auch die betragliche Haftungsbeschränkung des §29c Abs1, soweit ein entgeltlicher Beförderungsvertrag zwischen Fluggast und Halter abgeschlossen wurde. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, der hier jedem anderen Verständnis im Wege steht (vgl. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB 2. Auflage Rz 25 Punkt c zu §6 ABGB), vertritt das Berufungsgericht die Meinung, dass eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. Bydlinski aaO, Rz 21 zu §6 ABGB), die die aufgezeigten, verfassungsrechtlich bedenklichen Punkte entschärfen könnte, nicht möglich ist. 4.2. Während bezogen auf den ersten Unterabschnitt der Oberste Gerichtshof die Meinung vertritt, dass mangels einer Sonderregelung im LuftVG für die Haftung des Halters des Luftfahrzeuges gegenüber einem Flugzeuginsassen, mit dem dieser Halter keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, im Haftungsfall aus einem solchen Beförderungsverhältnis die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des Bürgerlichen Rechtes zur Anwendung gelangen vergleiche zuletzt etwa SZ 68/222 mwN), kommt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des §29e LuftVG ein Rekurs auf andere, im Wesentlichen zivilrechtliche Regelungen des ABGB gegenüber dem Halter nur ausnahmsweise in Betracht: nämlich für den Fall der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes des Halters oder seiner Leute. Diese Haftungseinschränkung erscheint dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes ebenso verfassungsrechtlich bedenklich wie auch der Ausschluss des immateriellen Schadens (Schmerzengeld) bei nur leichter Fahrlässigkeit und auch die betragliche Haftungsbeschränkung des §29c Abs1, soweit ein entgeltlicher Beförderungsvertrag zwischen Fluggast und Halter abgeschlossen wurde. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, der hier jedem anderen Verständnis im Wege steht vergleiche Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB 2. Auflage Rz 25 Punkt c zu §6 ABGB), vertritt das Berufungsgericht die Meinung, dass eine verfassungskonforme Auslegung vergleiche Bydlinski aaO, Rz 21 zu §6 ABGB), die die aufgezeigten, verfassungsrechtlich bedenklichen Punkte entschärfen könnte, nicht möglich ist.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und legt ihm die Verpflichtung auf, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind gleichheitswidrig, weil sachlich nicht gerechtfertigt. Die Sachlichkeit einer Norm im Sinne einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung hängt von ihrem objektiven Gehalt ab (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 9. Auflage Rz 1347 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und legt ihm die Verpflichtung auf, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind gleichheitswidrig, weil sachlich nicht gerechtfertigt. Die Sachlichkeit einer Norm im Sinne einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung hängt von ihrem objektiven Gehalt ab vergleiche Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht 9. Auflage Rz 1347 mwN).
Dieser sachlichen Rechtfertigung entbehren die vom Berufungsgericht angefochtenen Bestimmungen des LuftVG aufgrund der nachfolgenden Überlegungen:
4.3.1. Das System des österreichischen Schadenersatzrechtes baut zum einen auf der Haftung wegen Verschuldens auf und stellt den wesentlichen und auch anerkannten Kern des Haftpflichtrechtes dar; diese Haftung wird in den §§1292 f ABGB geregelt. Dazu kommt als zweite bedeutsame Gruppe von Haftungstatbeständen die auf dem Gedanken der Inanspruchnahme fremden Rechtsgutes aufbauende Gefährdungshaftung, die bis heute nicht generell, sondern nur sehr kasuistisch geregelt ist. Dies bringt es mit sich, dass nicht alle gefährlichen Sachen umfasst sind, eine einheitliche Grundlinie für die Haftung nicht erkennbar ist und auch in den Sondergesetzen die Rechtsfolgen ohne ersichtlichen Grund voneinander abweichen (Koziol, Haftpflichtrecht 3. Auflage Band 1 Seite 3 mwN und Beispielen). Bezogen auf den Bereich der Verschuldenshaftung ist - sicher mit nuancierten Übergängen (vgl. Koziol aaO, 157/158) - zwischen der Haftung ex delictu und ex contractu zu unterscheiden; vorliegendenfalls stellen die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des LuftVG wohl eindeutig auf einen Vertrag (nämlich Beförderungsvertrag) ab und weisen damit - vor allem auch im Hinblick auf die Bestimmung des §29b, die dem Freibeweis des §1298 ABGB entspricht, die Schadenersatzansprüche also in den Bereich der Haftung aus Vertragsverletzung. Die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ist demgemäß eine Verschuldenshaftung (Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage Band II 496). Unmittelbarer Zweck des Beförderungsvertrages als Werkvertrag ist es ganz allgemein, den Transport einer Person oder Ware von einem Ort zu einem anderen zu bewerkstelligen; nichts desto weniger enthält als vertragliche Nebenpflicht der Beförderungsvertrag auch die Pflicht, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet. Die Unterlassung einer Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages (Belegstellen Anm. E 6 und 7 zu §1165 ABGB in MGA 35. Auflage zum ABGB). Dieser Gesichtspunkt der Wahrung der körperlichen Integrität kommt im Übrigen ausdrücklich in der Bestimmung des §29a LuftVG zum Ausdruck. 4.3.1. Das System des österreichischen Schadenersatzrechtes baut zum einen auf der Haftung wegen Verschuldens auf und stellt den wesentlichen und auch anerkannten Kern des Haftpflichtrechtes dar; diese Haftung wird in den §§1292 f ABGB geregelt. Dazu kommt als zweite bedeutsame Gruppe von Haftungstatbeständen die auf dem Gedanken der Inanspruchnahme fremden Rechtsgutes aufbauende Gefährdungshaftung, die bis heute nicht generell, sondern nur sehr kasuistisch geregelt ist. Dies bringt es mit sich, dass nicht alle gefährlichen Sachen umfasst sind, eine einheitliche Grundlinie für die Haftung nicht erkennbar ist und auch in den Sondergesetzen die Rechtsfolgen ohne ersichtlichen Grund voneinander abweichen (Koziol, Haftpflichtrecht 3. Auflage Band 1 Seite 3 mwN und Beispielen). Bezogen auf den Bereich der Verschuldenshaftung ist - sicher mit nuancierten Übergängen vergleiche Koziol aaO, 157/158) - zwischen der Haftung ex delictu und ex contractu zu unterscheiden; vorliegendenfalls stellen die Bestimmungen des zweiten Unterabschnittes des LuftVG wohl eindeutig auf einen Vertrag (nämlich Beförderungsvertrag) ab und weisen damit - vor allem auch im Hinblick auf die Bestimmung des §29b, die dem Freibeweis des §1298 ABGB entspricht, die Schadenersatzansprüche also in den Bereich der Haftung aus Vertragsverletzung. Die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ist demgemäß eine Verschuldenshaftung (Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage Band römisch zwei 496). Unmittelbarer Zweck des Beförderungsvertrages als Werkvertrag ist es ganz allgemein, den Transport einer Person oder Ware von einem Ort zu einem anderen zu bewerkstelligen; nichts desto weniger enthält als vertragliche Nebenpflicht der Beförderungsvertrag auch die Pflicht, das körperliche Wohl des Beförderten nicht zu verletzen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Beförderungsanlage in einem für die Beförderung sicheren und gefahrlosen Zustand befindet. Die Unterlassung einer Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages (Belegstellen Anmerkung E 6 und 7 zu §1165 ABGB in MGA 35. Auflage zum ABGB). Dieser Gesichtspunkt der Wahrung der körperlichen Integrität kommt im Übrigen ausdrücklich in der Bestimmung des §29a LuftVG zum Ausdruck.
4.3.2. Nach den wertungsmäßig jedenfalls gleichzustellenden Bestimmungen des EKHG, das allerdings vom Gefahrenpotential her wohl ein weit niederer anzusetzendes Risiko abdeckt wie das LuftVG, ist festzuhalten, dass im EKHG weder eine (betraglich) vergleichbare Haftungseinschränkung ersichtlich ist noch ein teilweiser Entfall des Schmerzengeldes; letzteres ist aufgrund der deliktischen wie auch vertraglichen Haftungsgrundlage im Sinne des §1325 ABGB vorgesehen (vgl. Reischauer in Rummel aaO, Rz 9 zu §1325 ABGB mwN). Durch das Aufrechterhalten des restriktiven Haftungsregimes des LuftVG ungeachtet vor allem der Bestimmungen des EKHG hat nach Ansicht des Berufungsgerichtes der Gesetzgeber in unsachlicher Weise seinen Ermessensspielraum v