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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Teilen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds hinsichtlich des Ausschlusses einer Verpfändung, Veräußerung oder Rückgabe der Anteile sowie der Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes auch bei geänderter Geschäftsgrundlage im Hinblick auf den Pensionsvorsorgezweck der gesetzlichen Grundlage; keine über die Sorgfaltspflicht nach dem BankwesenG und dem Aktiengesetz hinausgehende Verpflichtung der depotführenden BankenSpruch
I. Die Hauptbegehren werden hinsichtlich der Wortfolgen "auch bei geänderter Geschäftsgrundlage", "Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe" in §1 Abs2 sowie hinsichtlich des §1 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II 447/1999, abgewiesen. römisch eins. Die Hauptbegehren werden hinsichtlich der Wortfolgen "auch bei geänderter Geschäftsgrundlage", "Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe" in §1 Abs2 sowie hinsichtlich des §1 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, Bundesgesetzblatt Teil 2, 447 aus 1999,, abgewiesen.
II. Die darüber hinausgehenden Hauptbegehren und die Eventualanträge werden zurückgewiesen. römisch zwei. Die darüber hinausgehenden Hauptbegehren und die Eventualanträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Verordnungsprüfungsanträge
I. 1. Beim Handelsgericht Wien ist zu 10 Cg 169/01k eine Klage anhängig, mit der der Kläger als Eigentümer von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds (PIF), von der Beklagten als anteilsdepotführende Bank die Durchführung der Rücklösung annähernd der Hälfte seines PIF-Depotbestandes und die Durchführung des Depotübertrages hinsichtlich des Restes seines PIF-Depotbestandes begehrt und zudem die Feststellung anstrebt, dass ihm die beklagte Partei für alle aus der verweigerten Durchführung entstehenden zukünftigen Schäden haftet. Der Kläger billigt zu, einen unwiderruflichen Auszahlungsplan im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II 447/1999 (im Folgenden: PIF-VO), unterschrieben zu haben, behauptet allerdings, dass diese Verordnungsstelle gesetzwidrig sei und dass ohne diese Verordnungsstelle die beklagte Partei zivilrechtlich nicht nur verpflichtet, sondern auch bereit sei, den gewünschten Dispositionen zu entsprechen. Das Handelsgericht Wien führt dann in seinem hg. zu V1/02 protokollierten Antrag aus:römisch eins. 1. Beim Handelsgericht Wien ist zu 10 Cg 169/01k eine Klage anhängig, mit der der Kläger als Eigentümer von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds (PIF), von der Beklagten als anteilsdepotführende Bank die Durchführung der Rücklösung annähernd der Hälfte seines PIF-Depotbestandes und die Durchführung des Depotübertrages hinsichtlich des Restes seines PIF-Depotbestandes begehrt und zudem die Feststellung anstrebt, dass ihm die beklagte Partei für alle aus der verweigerten Durchführung entstehenden zukünftigen Schäden haftet. Der Kläger billigt zu, einen unwiderruflichen Auszahlungsplan im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, Bundesgesetzblatt Teil 2, 447 aus 1999, (im Folgenden: PIF-VO), unterschrieben zu haben, behauptet allerdings, dass diese Verordnungsstelle gesetzwidrig sei und dass ohne diese Verordnungsstelle die beklagte Partei zivilrechtlich nicht nur verpflichtet, sondern auch bereit sei, den gewünschten Dispositionen zu entsprechen. Das Handelsgericht Wien führt dann in seinem hg. zu V1/02 protokollierten Antrag aus:
"Als Grund, ja geradezu Notwendigkeit für die gewünschten und verlangten Dispositionen führt der Kläger Geldbedarf zur Finanzierung eines Grundstückskaufes an, worin das antragstellende Gericht, nicht zuletzt mangels Bestreitung durch die beklagte Partei durchaus eine geänderte Geschäftsgrundlage und jedenfalls einen gewichtigen Grund sieht."
Das antragstellende Gericht führt ferner aus, dass die beklagte Partei den Angaben in der Klage nicht widersprochen habe, aber unter Berufung auf die Rechtslage, insbesondere die Absätze 2 und 3 des §1 PIF-VO, als anteilsdepotführende Bank weder berechtigt noch verpflichtet sei, dem Klagebegehren zu entsprechen.
2. Ferner ist beim Handelsgericht Wien zu 27 Cg 195/01a ein Verfahren einer Klägerin, die Eigentümerin von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds ist, gegen die depotführenden Bank anhängig. Auch in diesem Verfahren stellte das Handelsgericht Wien einen hg. zu V3/02 protokollierten Antrag auf Prüfung von Bestimmungen der genannten Verordnung. Der Antrag ist nahezu wortgleich mit jenem zu V1/02. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Klägerin im Verfahren 27 Cg 195/01a die von ihr gewünschten Dispositionen, nämlich die Verpfändung der Fondsanteile, mit der Notwendigkeit der Aufnahme eines Wohnungssanierungsdarlehens begründete, das sie besichern müsse.
3. Das Handelsgericht Wien stellte im Verfahren 10 Cg 169/01k (V1/02) folgende Anträge:
"der VfGH möge in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds BGBl II 1999/447 als gesetzwidrig aufheben "der VfGH möge in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds BGBl römisch zwei 1999/447 als gesetzwidrig aufheben
Im Verfahren 27 Cg 195/01a (V3/02) stellte das Handelsgericht nahezu wortgleiche Anträge. Sie lauten:
"der VfGH möge in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds BGBl II 1999/447 als gesetzwidrig aufheben "der VfGH möge in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds BGBl römisch zwei 1999/447 als gesetzwidrig aufheben
Ferner regt das Handelsgericht Wien an, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG hinsichtlich des Wortes "unwiderruflich" in §23g Abs1 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993 - BGBl. 532/1993) das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Ferner regt das Handelsgericht Wien an, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG hinsichtlich des Wortes "unwiderruflich" in §23g Abs1 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG 1993 - Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,) das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
4. Zu diesen Anträgen erstattete sowohl der Bundesminister für Finanzen als auch die beklagte Partei in den beiden anhängigen Verfahren Äußerungen. Die Begründung der Anträge und der Gegenschriften wird bei Behandlung der Zulässigkeit der Anträge und der Bedenken des Handelsgerichtes Wien wiedergegeben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§§187, 404 ZPO iVm §35 VfGG) und hat über die Anträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§§187, 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG) und hat über die Anträge erwogen:
Zur einfachgesetzlichen Rechtslage
1. Die Anträge stehen in folgendem rechtlichem Zusammenhang:
Ein Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilsinhaber steht und nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 (InvFG 1993) gebildet wird. Das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, fügte dem Einkommensteuergesetz 1988 einen §108b ein, der die Pensionszusatzversicherung und prämienbegünstigte Pensionsinvestmentfonds regelt. Diese Einfügung erfolgte auf Grund folgender Überlegungen (BlgNR 1766, XX. GB, S 59): Ein Kapitalanlagefonds (Investmentfonds) ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilsinhaber steht und nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 (InvFG 1993) gebildet wird. Das Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, fügte dem Einkommensteuergesetz 1988 einen §108b ein, der die Pensionszusatzversicherung und prämienbegünstigte Pensionsinvestmentfonds regelt. Diese Einfügung erfolgte auf Grund folgender Überlegungen (BlgNR 1766, römisch zwanzig. GB, S 59):
"Eines der Ziele des prämienbegünstigten Aufbaus einer dritten Säule der Pensionsvorsorge ist es, die prämienbegünstigten Vorsorgeprodukte weitgehend an die erste und zweite Säule der Pensionsvorsorge anzulehnen. Dies ist im Bereich der Pensionskassen sowie der freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der derzeitigen Vorsorgeprodukte 'automatisch' der Fall. Neu zu schaffen sind diese Produktkriterien für die Pensionsvorsorge bei Versicherungsunternehmen und bei Pensionsinvestmentfonds. Diese Produktkonstruktion wird in §108b vorgenommen."
Während sich der erste Absatz des §108b mit Pensionszusatzversicherung beschäftigt, werden prämienbegünstigte Pensionsinvestmentfonds in Abs2 wie folgt definiert:
"Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn
1. der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und 1. der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und
2. ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß §23g Abs2 Z2 des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs1 Z2 lita eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Abs1 vorsieht."
2. Im selben Bundesgesetz wurden auch Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 geändert (ArtXIII) und unter anderem §23g eingeführt und §41 geändert. Diese Bestimmungen des InvFG 1993 in der Fassung des BGBl. I 106/1999 lauten wie folgt: 2. Im selben Bundesgesetz wurden auch Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 geändert (ArtXIII) und unter anderem §23g eingeführt und §41 geändert. Diese Bestimmungen des InvFG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999, lauten wie folgt:
"§23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
1. Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß §108b Abs1 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen."
"§41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:"§41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. zutreffen, gilt folgendes:
1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.
2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.
3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des §40 Abs3. 3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes römisch eins.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des §40 Abs3.
Gestützt auf §108b Abs2 Z1 und 5 EStG 1988 und §§23g und 41 InvFG 1993 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über Anteile an PIF (BGBl. II 447/1999), dessen §1 wie folgt lautet (Jene angefochtenen Worte, deren Anfechtung zulässig ist, sind hervorgehoben): Gestützt auf §108b Abs2 Z1 und 5 EStG 1988 und §§23g und 41 InvFG 1993 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über Anteile an PIF Bundesgesetzblatt Teil 2, 447 aus 1999,), dessen §1 wie folgt lautet (Jene angefochtenen Worte, deren Anfechtung zulässig ist, sind hervorgehoben):
"§1. (1) Die Prämie gemäß §108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß §41 Abs1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß §15 Abs1 Z17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß §23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.
1. den Auszahlungsplan nicht zu ändern und
2. auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.
Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des §41 Abs1 Z3 des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.
§39 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, idF BGBl. 445/1996 und BGBl. 753/1996, auf den §1 Abs3 PIF-VO Bezug nimmt, lautet: §39 des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 445 aus 1996, und Bundesgesetzblatt 753 aus 1996,, auf den §1 Abs3 PIF-VO Bezug nimmt, lautet:
"§39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des §84 Abs1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.
1. die Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
2. bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zuläßt und
3. die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Wertpapier-Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß §70 Abs1 Z3 jederzeit möglich ist."
Zur Zulässigkeit der Anträge
III. 1. Das Handelsgericht Wien meint in beiden Verfahren, dass §1 Abs2 und 3 PIF-VO für seine Entscheidungsfindung präjudiziell sei. Nach den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in den Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wäre die beklagte Depotbank ohne diese Verordnungsbestimmungen bereit - nach dem Klagevorbringen sogar verpflichtet -, die klagsgegenständlichen Dispositionen durchzuführen, nämlich die Rücklösung annähernd der Hälfte des PIF-Depotbestandes des Klägers im Verfahren 10 Cg 169/01k (V1/02) bzw. die Verpfändung des PIF-Bestandes der Klägerin im Verfahren 27 Cg 195/01a (V3/02).römisch drei. 1. Das Handelsgericht Wien meint in beiden Verfahren, dass §1 Abs2 und 3 PIF-VO für seine Entscheidungsfindung präjudiziell sei. Nach den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in den Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wäre die beklagte Depotbank ohne diese Verordnungsbestimmungen bereit - nach dem Klagevorbringen sogar verpflichtet -, die klagsgegenständlichen Dispositionen durchzuführen, nämlich die Rücklösung annähernd der Hälfte des PIF-Depotbestandes des Klägers im Verfahren 10 Cg 169/01k (V1/02) bzw. die Verpfändung des PIF-Bestandes der Klägerin im Verfahren 27 Cg 195/01a (V3/02).
2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).
Weder der Bundesminister für Finanzen noch die beklagte Partei im Anlassverfahren bestreiten die Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmungen. Auch der Verfassungsgerichtshof vermag im Rahmen seiner Prüfung der Ansicht des Gerichtes nicht entgegenzutreten, dass es bei Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren §1 Abs2 Z2 und Abs3 anzuwenden hat. Im Verfahren 10 Cg 169/01k begehrt der Kläger die Rücklösung eines Teiles seines Depotbestandes sowie die Depotübertragung des restlichen Bestandes, sodass schon nach dem Vorbringen des antragstellenden Gerichtes die Worte "Verpfändung" und "und Schenkung" denkmöglich nicht präjudiziell sein können. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das antragstellende Gericht unter "Depotübertragung" einen Veräußerungsvorgang versteht und nicht eine nach §23g Abs2 Z2 InvFG 1993 zulässige Übertragung des Gegenwertes der Anteile an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie. In diesem Fall bekäme der Kläger kein Geld, mit dem er einen Grundstücksankauf finanzieren könnte.
Im Verfahren 27 Cg 195/01a ist hingegen auch das Wort "Verpfändung" präjudiziell, da die Klägerin im Anlassverfahren eine Verpfändung ihrer Fondsanteile anstrebt.
Das antragstellende Gericht äußert Bedenken gegen die Regelung, die eine Verfügung über die Fondsanteile selbst bei geänderter Geschäftsgrundlage ausschließt, also auch eine außerordentliche Kündigung nicht zulässt. Demgemäß sind im Einleitungssatz des §1 Abs2 PIF-VO auch im Zusammenhang mit der Z1 leg.cit. nur die Worte "auch bei geänderter Geschäftsgrundlage" präjudiziell.
Insgesamt sind somit die in der Wiedergabe der Verordnungsstelle hervorgehobenen Wortfolgen des §1 Abs2 PIF-VO präjudiziell.
Zur Präjudizialität des §1 Abs3 führt das Handelsgericht Wien aus (S. 15 bzw. 12 der Anträge): Zur Präjudizialität des §1 Abs3 führt das Handelsgericht Wien aus Sitzung 15 bzw. 12 der Anträge):
"Dass die Antragstellung des Gerichtes auch die zuletzt behandelte Verordnungsstelle umfasst, ist deshalb geboten, weil das Gericht für seine Entscheidung wissen muss, ob die beklagte Partei als anteilsdepotführende Stelle durch diese Verordnungsstelle rechtmäßig in die Pflicht genommen ist."
Wenn das Handelsgericht Wien in diesem Zusammenhang vermeint, dass diese Bestimmung in gesetzwidriger Weise der beklagten Partei in beiden Verfahren Pflichten auferlege und das Gericht daher gehindert sei, dem Klagsbegehren stattzugeben, ferner dass mit den angefochtenen steuerrechtlichen Verordnungsbestimmungen auch zivilrechtliche Folgen verbunden seien, so vermag der Verfassungsgerichtshof dem Gericht nicht entgegenzutreten. Die Rechtsansicht des antragstellenden Gerichtes ist denkmöglich.
Bei diesem Ergebnis waren der Hauptantrag, soweit er über die präjudiziellen Wortfolgen hinausgeht, sowie sämtliche Eventualanträge, von denen keiner diesen Anfechtungsumfang korrekt beschreibt, zurückzuweisen.
In der Sache
IV. 1. a) Das antragstellende Gericht hat zunächst das Bedenken, dass der Verordnungsgeber in §1 Abs2 PIF-VO den Begriff des unwiderruflichen Auszahlungsplanes, der in §23g Abs1 InvFG 1993 genannt ist, in einer Weise neu definiert hat, die über den Gesetzesinhalt hinausgeht. Im Einzelnen begründete das antragstellende Gericht dieses Bedenken wie folgt:römisch vier. 1. a) Das antragstellende Gericht hat zunächst das Bedenken, dass der Verordnungsgeber in §1 Abs2 PIF-VO den Begriff des unwiderruflichen Auszahlungsplanes, der in §23g Abs1 InvFG 1993 genannt ist, in einer Weise neu definiert hat, die über den Gesetzesinhalt hinausgeht. Im Einzelnen begründete das antragstellende Gericht dieses Bedenken wie folgt:
"Als gesetzliche Grundlage für die Verordnung sieht das antragstellende Gericht vorerst den §41 Abs2 InvFG 1993 an, der ausdrücklich den Fall regelt, dass der unwiderrufliche Auszahlungsplan nicht erfüllt wird. Die vom Gesetzgeber hiefür vorgesehene Konsequenz ist die, dass die zuvor steuerfrei gestellten Fondserträge nachzuversteuern sind und, dass es zu einer Rückzahlung der erhaltenen Prämien kommt (besonders eindrucksvoll bringt dies auch §41 Abs2 Satz 3 InvFG 1993 zum Ausdruck, wenn es dort heißt 'eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nichterfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan iSd §23g Abs2 (scilicet InvFG 1993) tritt'. Gerade aber §23g InvFG 1993 ist es, der (in Abs1 Teilstrich 1) von einem 'unwiderruflichen Auszahlungsplan' spricht und der hinsichtlich dieses Auszahlungsplanes (in Abs2) Fälle anführt, wo eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds erfolgen kann.
Solcherart ist das gesetzliche Verständnis des Gesetzgebers zum Tatbestandselement 'unwiderruflicher Auszahlungsplan' vorgegeben. Die Widerrufbarkeit ist zivilrechtlich sehr wohl gegeben, der Widerruf führt aber zu abgabenrechtlichen Nachteilen.
Mit diesem Begriffsverständnis ist nach Ansicht des Gerichtes auch §1 Abs1 PIF VO nicht zu beanstanden, wenn dort (ohne erkennbaren eigenständigen normativen Inhalt gleichsam referierend) festgehalten wird, dass die Prämie gem §108a EStG 1988 die Steuerbefreiung und Erstattung gem §41 Abs1 InvFG 1993 sowie die Steuerbefreiung gem §15 Abs1 Z17 ErbStG 1955 nur dann zustehen, 'wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gem §23g InvFG 1993 vorliegt'.
Mit dem durch den vorliegenden Antrag in Prüfung gezogenen Abs2 des §1 der PIF VO schafft nun der Verordnungsgeber eine eigenständige, durch das Gesetz nicht gedeckte, vielmehr über das Gesetz hinausgehende und daher gesetzwidrige Begriffsbestimmung, wann ein Auszahlungsplan 'nur ... unwiderruflich' ist. Diese stringenten Beschränkungen verlieren nichts an ihrer Gesetzwidrigkeit, wenn sie sich nach dem zweiten Unterabsatz des §1 Abs2 PIF VO 'nicht auf Handlungen iS §41 Abs1 Z3 InvFG 1993 (Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds, sowie Rückgabe von Anteilsscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes) erstrecken. Dort werden nämlich - ungeachtet der irreführenden (im Zuge einer Gesetzesnovellierung irrigerweise beibehaltenen) Überschrift 'Kapitalverkehrssteuern' - nur einkommensteuerrechtliche Sonderregelungen für Spekulationsgeschäfte bzw. die Rückverkäufe zu Zwecken der Erfüllung des Auszahlungsplanes, als für Fälle, die mit dem Auszahlungsplan gar nicht in Konflikt kommen können, getroffen.
§23g Abs2 InvFG idF SteuerreformG 2000 verlangt (für die Fondsbestimmungen), dass vor der Ausgabe von Anteilen 'ein unwiderruflicher Auszahlungsplan' abgeschlossen wurde und legt im Abs2 fest, dass dieser (unwiderrufliche) Auszahlungsplan vorzusehen hat, dass eine 'Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds' nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. §23g Abs2 InvFG in der Fassung SteuerreformG 2000 verlangt (für die Fondsbestimmungen), dass vor der Ausgabe von Anteilen 'ein unwiderruflicher Auszahlungsplan' abgeschlossen wurde und legt im Abs2 fest, dass dieser (unwiderrufliche) Auszahlungsplan vorzusehen hat, dass eine 'Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds' nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.
§23g Abs2 InvFG hat bloß diese Auszahlung zum Regelungsinhalt und besagt überhaupt nichts zum Problemkreis der Unwiderruflichkeit. Er beschränkt auch nicht andere Dispositionen, die nicht in der Auszahlung bestehen.
* Wenn eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann, so darf die 'Rückgabe' (sofern man unter dieser unpräzisen Formulierung einen Schritt verstehen will, der zu einem Auszahlungsanspruch - als Gegenleistung für die Rückgabe - führt), nur unter eben diesen Voraussetzungen erfolgen.
* Bei (entgeltlicher) 'Veräußerung' bzw. 'Schenkung' steht eine Auszahlung von Anteilen nicht zur Debatte, zumal im ersten Fall der Veräußerer sein Geld vom Erwerber erhält und im zweiten Fall ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt.
* Eine 'Verpfändung' des Anteils an einem Pensionsinvestmentfonds hat mit der Frage der Unwiderruflichkeit (lässt man wie hier Fragen der Verwertung des Pfandgegenstandes beiseite) absolut nichts zu tun (sodass es auch verständlich ist, dass das Gesetz hier keine Vorgaben enthält und geradezu ein Argumentum e contrario zur vergleichbaren Regelung im §108 EStG betreffend Bausparen auf der Hand liegt). Eine Verpfändung stellt auch keine Veräußerung dar.
Die Verordnung schafft also über die gesetzliche Verpflichtung hinaus, einen unwiderruflichen Auszahlungsplan abzuschließen, ohne gesetzliche Deckung neues Recht, indem sie zusätzlich verlangt, dass sich der Erwerber eines Anteiles eines Pensionsinvestmentfonds verpflichtet, auf eine Verfügung des über seinen Anteil 'durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten'. All das hat mit Fragen der Unwiderruflichkeit eines Auszahlungsplanes nichts zu tun und kann die fehlende gesetzliche Deckung nicht dadurch erreicht werden, dass der Verordnungsgeber bedingt, dass dieser Verzicht im Auszahlungsplan abgegeben wird (auch ein Verzicht, Zigaretten zu rauchen hat mit der Frage der Unwiderruflichkeit des Auszahlungsplanes nichts zu tun und ändert sich nichts an diesem Befund, wenn dieser Verzicht im Auszahlungsplan abgegeben werden muss)