RS Vwgh 1986/6/18 86/11/0017

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §102 Abs12;

Rechtssatz

Die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln, um den Lenker an der Weiterfahrt zu hindern, nachdem die Zulassung des Fahrzeuges infolge Zeitablaufes bereits erloschen war, findet im § 102 Abs 12 KFG ihre gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110017.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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