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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100132.X01Im RIS seit
09.11.2005