RS Vwgh 1986/9/9 86/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1986
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z10;
GewO 1973 §46 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 46 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich als ein ua für die Annahme einer "weiteren Betriebsstätte" essentielles Merkmal, dass eine solche erst dann vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit von mehr als drei Tagen handelt. Eine dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllende Tätigkeit (hier: Ausübung des Gastgewerbes) unterliegt nicht dem Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 10 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040026.X01

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten