TE Vfgh Beschluss 2003/3/12 V1/03

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
UVP-G 2000 §3 Abs4, Abs7
Allgemeine LandschaftsschutzV. Sbg LGBl 92/1980 §2
Lahntal LandschaftsschutzV 1980. Sbg LGBl 103/1980
Sbg NaturschutzG 1999 §18, §48

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung mangels Legitimation; zumutbarer Umweg über eine Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Landschaftsschutzgebiet

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller begehrt, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile der Gemeinde Maishofen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980), LGBl. Nr. 103/1980, zur Gänze, in eventu "§1 Abs2 der VO LGBl. 103/1980 hinsichtlich der Grenzziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers" wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

2. Zur Zulässigkeit des Antrages führt der Antragsteller aus, dass er Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in der Gemeinde Maishofen sei, von denen 13,98 ha im Landschaftsschutzgebiet Lahntal liegen würden. Der Antragsteller sei Geschäftsführer und mehrheitlicher Gesellschafter der Hartsteinwerk Kitzbühel GesmbH, das einen Diabasabbau betreibe. Die angeführten Liegenschaften seien als betriebliche Vorsorgeflächen zur Fortführung der Gesteinsgewinnung und -verarbeitung erworben worden. Im Jahr 2000 vorgenommene Probebohrungen in Maishofen hätten eine außerordentlich hohe Gesteinsqualität bestätigt, sodass seit Jahresbeginn 2002 mit den Planungen für ein Einreichprojekt begonnen worden sei. "Behördenvertreter des Landes Salzburg" hätten im Zuge von Vorgesprächen mitgeteilt, dass die Lage des beabsichtigten Rohstoffabbaus in einem Landschaftsschutzgebiet eine "kaum zu überwindende rechtliche Hürde für ein Bewilligungsverfahren darstellen würde". Für die weitere Planung und für die Realisierungschancen des Projekts erweise sich daher "der Status der Flächen im Landschaftsschutzgebiet Lahntal" von grundsätzlicher Bedeutung. Die Hartsteinwerke Kitzbühel GesmbH habe mit Eingabe vom 14. Juni 2002 gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens gestellt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei, sei die Tatsache der Einbeziehung der Liegenschaften in eine Landschaftsschutzverordnung relevant. Die Rechtmäßigkeit der Schutzgebietsverordnung könne jedoch im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahren nicht behandelt werden. Auch die Behördenzuständigkeit hänge von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ab. "Die Einreichplanung einschließlich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Salzburger Naturschutzgesetz" könne nicht erstellt werden, bevor nicht feststehe, ob die bekämpfte Verordnung gesetzmäßig sei. Das Ergebnis der Verordnungsprüfung sei somit entscheidend für die konkrete Behördenzuständigkeit, die Verfahrensart, den Verfahrensumfang und die konkreten Bewilligungskriterien nach den Materiengesetzen. Der Eingriff in Rechte des Antragstellers bestehe darin, dass er auf seinen Liegenschaften einen 7,7 ha großen Diabas-Abbau zur Fortführung seines Betriebes durchführen wolle. Der geplante Rohstoffabbau (Diabasgestein) wäre nach dem MinroG, WRG und Sbg Naturschutzgesetz genehmigungsbedürftig. Wenn keine Landschaftsschutzverordnung in Kraft wäre, "wären Planungsaufwand und Planungstiefe des Projektes von vornherein auf einem anderen Eingriffstatbestand i.S.d. Sbg. NSchG und des UVP-G aufgebaut". Der Antrag auf Durchführung eines UVP-Verfahrens sei nicht zumutbar, da ein UVP-taugliches Projekt einen ungleich höheren finanziellen und logistischen Aufwand für das Unternehmen bedeuten würde. Im Fall der Gesetzwidrigkeit der Verordnung hätte das Verfahren vor der unzuständigen Behörde stattgefunden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Das Prinzip der Subsidiarität des Individualantrages führt nämlich dazu, dass er - außer bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände, die aber hier nicht gegeben sind - auch dann nicht zulässig ist, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit geboten war, die Bedenken gegen die betreffende Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (s. hiezu VfSlg. 11.114/1986, 12.754/1991).

2. Nach dem Vorbringen des Antragstellers - insbesondere auch über die Größe der Abbaufläche - ergibt sich die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung für sein Projekt [als ein in Spalte 3 im Anhang 1 zum UVP-G 2000 genanntes Vorhaben - zB gemäß dem Anhang 1, Z26 litc (Tagbau) bzw. Z27 litb (Untertagebau), betreffend die Entnahme von mineralischen Rohstoffen in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 5 ha] erst aus der Lage der Liegenschaften im Landschaftsschutzgebiet. In die Kategorie A gemäß Anhang 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000, (in der Folge: UVP-G 2000) fallen besondere Schutzgebiete; das sind ua auch bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige, kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene, einzigartige Naturgebilde.

3.1. Gemäß §2 Z9 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 iVm §18 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBL. Nr. 73/1999 idF LGBl. 1/2002, bedarf der Abbau von Mineralien und Versteinerungen im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Die Naturschutzbehörde hat gemäß §4 dieser Verordnung Maßnahmen nach §2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflusst wird. Diese Verordnung ist auch in dem gemäß §1 der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 103/1980, festgelegten Landschaftsschutzgebiet anzuwenden.

3.2. Wenn für bestimmte Vorhaben, die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen sind, ist gemäß §3 Abs2 leg. cit. das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.

3.3. Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde gemäß §3 Abs4 UVP-G 2000 bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs7 ist anzuwenden.

Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes in einem Verfahren gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des §3a Abs1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

4. Wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, hat die Naturschutzbehörde gemäß §3 Abs2 leg. cit. das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen. Das Erwirken eines naturschutzrechtlichen Bescheides hängt somit von der Frage ab, ob das Projekt UVP-pflichtig ist; die UVP-Pflicht wiederum hängt von der Frage ab, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (ua Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Dafür ist ein Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs7 UVP-G durchzuführen.

5. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass die Hartsteinwerk Kitzbühel GesmbH, vertreten durch den Antragsteller, mit Eingabe vom 14. Juni 2002 einen Antrag gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000, gestellt habe, um bescheidmäßig feststellen zu lassen, ob für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des §3a Abs1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung iSd UVP-G 2000 durchzuführen sei, sei die Lage der Abbauflächen im Landschaftsschutzgebiet maßgeblich. Das Vorhaben umfasse einen Diabasabbau von 7,7 ha. Vom Ergebnis des Individualantrags hänge die Behördenzuständigkeit ab.

6. Eine Gelegenheit, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nach Erwirkung eines verwaltungsbehördlichen Bescheids an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, hätte die vom Antragsteller vertretene Gesellschaft in dem oben angeführten UVP-Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs4 und 7 UVP-G 2000, das möglicherweise auch noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, gehabt. Wenn nun die Landesregierung einen Feststellungsbescheid gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 erlässt, hat sie auch festzustellen, welcher Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Bei dieser Feststellung hat sie die zur UVP-Pflichtigkeit führenden, auf Grund des Naturschutzgesetzes 1999 erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Antragsteller kann aber auch selbst einen Antrag gemäß §3 Abs4 und 7 leg. cit. stellen. Dem Antragsteller steht mit dem Feststellungsbescheid gemäß §3 Abs4 und 7 UVP-G 2000 somit ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der Landschaftsschutzverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Wenn - entgegen seiner Behauptung - die vom Antragsteller vertretene Gesellschaft und nicht er selbst den Diabasabbau im Landschaftsschutzgebiet betreiben will, so mangelt es ihm jedoch an der aktuellen Betroffenheit. Der Antragsteller behauptet jedoch ausschließlich, dass ein Eingriff in seine Rechte durch die Verordnung dadurch gegeben sei, dass er auf seinem Grund einen Diabas-Abbau betreiben wolle.

Es steht dem Antragsteller mit dem Feststellungsbescheid gemäß §3 Abs4 und 7 UVP-G 2000 somit ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der Landschaftsschutzverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens durch die Überprüfung der wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (ua Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde - unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen - findet in einem auf naturschutzrechtliche Aspekte beschränkten Verfahren statt. Erst nachdem die grundsätzliche UVP-Pflichtigkeit des Projekts feststeht, ist das konzentrierte Genehmigungsverfahren unter Anwendung aller Materiengesetze durchzuführen.

7. Wenn sich in einem Verfahren gemäß §3 Abs4 und 7 UVP-G herausstellt, dass es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, so steht dem Antragsteller der zumutbare Weg zur Verfügung, eine naturschutzrechtliche Bewilligung der beabsichtigten Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet gemäß §2 Abs1 Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980 iVm §2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung und §§18, 48 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 zu erwirken. Der von der Naturschutzbehörde zu erlassende Bescheid wäre wiederum nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen, um im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der oben erwähnten Verordnung geltend zu machen (vgl. zum Tir NSchG 1997 und dem zumutbaren Weg einer Ausnahmebewilligung vgl. VfSlg. 15.467/1999).

8. Da der Antragsteller nicht behauptet, dass die UVP-Pflichtigkeit seines Vorhabens auch dann bestünde, wenn die Landschaftsschutzverordnung nicht in Geltung wäre, erübrigt es sich näher darauf einzugehen, ob eine Antragstellung nach dem UVP-G 2000 als zumutbarer Weg zur Erlangung eines vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts bekämpfbaren Genehmigungsbescheides anzusehen ist.

9. Daraus ergibt sich, dass dem Antragsteller zumindest ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheid die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen.

10. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V1.2003

Dokumentnummer

JFT_09969688_03V00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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