RS Vwgh 1986/9/17 84/13/0208

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs2;
BAO §220;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0080 E 21. September 1983 VwSlg 5812 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 220 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig; diese Fälligkeit kann daher dann, wenn der Säumniszuschlag erst nach Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgeschrieben werden kann, nicht vor dieser eingetreten sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130208.X02

Im RIS seit

17.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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