RS Vwgh 1986/9/17 84/01/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRG §27 Abs4;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 27 MRG trifft auch den Wohnungsvermittler, wenn er für Rechnung des Eigentümers eine verbotswidrige Wohnungsablöse verlangt und (zur Weiterleitung) auch übernommen hat. Ist der Wohnungsvermittler eine GmbH und erfolgt die Übernahme dieses Geldbetrages durch deren vertretungsbefugtes Organ, so ist dieses ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ iSd § 9 Abs 1 VStG und gem § 27 Abs 4 MRG zu bestrafen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010329.X02

Im RIS seit

17.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten