TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2003/03/0165

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
E3L E13301800;
E3L E15102050;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 Abs3 idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
EURallg;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AL in O, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. April 2003, Zl. VwSen-108131/20/Sch/Pe, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe

1. als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichnen nach näher bestimmten Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten worden seien. Die Beförderungseinheit sei am 30. November 2001 um 15.00 Uhr von S.L. an einem näher bezeichneten Ort gelenkt worden, wobei Gefahrgut der Klasse 1.4 G Ziffer 43 ADR, UN 0336, Feuerwerkskörper, befördert worden sei. Es sei festgestellt worden, dass entgegen § 13 Abs. 3 GGBG nicht ein der Rn 10 240 ADR entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät mitgeführt worden sei, weil eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung nicht angebracht gewesen sei;

2. als Beförderer nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten worden seien. Die Beförderungseinheit sei am 30. November 2001 um 15.00 Uhr von S.L. an einem näher bezeichneten Ort gelenkt worden, wobei Gefahrgut der Klasse 1.4 G Ziffer 43 ADR, UN 0336, Feuerwerkskörper, befördert worden sei. Es sei festgestellt worden, dass entgegen § 13 Abs. 3 GGBG nicht ein der Rn 10 240 ADR entsprechendes tragbares Feuerlöschgerät mitgeführt worden sei, weil eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung nicht angebracht gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG iVm § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG iVm § 6 Z. 2 GGBG (Spruchpunkt 1), § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG iVm Rn 10 240 ADR (Spruchpunkt 2), verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe zu 1) in der Höhe von EUR 72,-- und zu 2) in der Höhe von EUR 726,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1) von 36 Stunden und zu 2) von 5 Tagen verhängt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen ein und des selben Sachverhaltes sowohl als Zulassungsbesitzer als auch als Beförderer belangt worden sei. Dies deshalb, weil ihm die Rechtswohltat des § 27 Abs. 3 GGBG nicht zugute kommen könne. Damit treffe ihn die verwaltungsstrafrechtliche Haftung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG als Beförderer neben jener als Zulassungsbesitzer iSd § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG. Gemäß Rn 10 240 Abs. 3 zweiter Satz ADR müssten Feuerlöschmittel eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung aufweisen. Diese Anordnung bestehe unabhängig davon, ob allenfalls andere Vorschriften, wie etwa Ö-Normen, diesbezüglich Abweichendes vorsähen. Werde ein Kfz für den Transport gefährlicher Güter verwendet, so sei es mit den in Rn 10 240 ADR angeführten Feuerlöschgeräten auszurüsten, die die entsprechenden Merkmale aufzuweisen hätten. Vorliegend sei eine solche Kennzeichnung an den mitgeführten Feuerlöschgeräten aber nicht vorhanden gewesen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, dass solche Aufschriften aufgrund des Umstandes, dass er die Feuerlöschgeräte erst jüngst erworben hätte, nicht erforderlich gewesen wären, sei zu bemerken, dass dadurch für ihn nichts gewonnen sei. Zum einen deshalb, weil von jedem Beförderer bzw. Zulassungsbesitzer, der den Transport gefährlicher Güter veranlasse oder durchführe, die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erwartet werden müsse. Zum anderen sei das Vorbringen in sich nicht nachvollziehbar, zumal sich dann die Frage stellen würde, wie lange denn ein Feuerlöschgerät als neuwertig und damit hinsichtlich der nächsten Überprüfung als nicht kennzeichnungspflichtig zu gelten hätte. Derartige Unsicherheiten seien vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewünscht, weshalb auch die entsprechende Anordnung zur Kennzeichnung bestehe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, anzuwenden.

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1.

Nach § 6 Z. 2 GGBG in der Stammfassung dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 leg. cit. in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 leg. cit. übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist.

Nach § 13 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 leg. cit. erfüllt sind.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG idF BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 leg. cit. befördert.

Nach § 27 Abs. 2 Z. 13 leg. cit. begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 3.633,-- zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 leg. cit. nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt.

Rn 10 240 Abs. 1 und Abs. 3 der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG lauten:

"(1) Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein

a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder ... zu bekämpfen, und ...;

b) zusätzlich zu a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder ... zu bekämpfen, und ... .

(2) ...

(3) Die den Vorschriften des Absatzes (1) entsprechenden tragbaren Feuerlöscher müssen mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass sie nicht verwendet worden sind.

Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist, und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung."

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, dass die belangte Behörde den in Abs. 3 der Rn 10 240 enthaltenen Klammerausdruck ("Da diese Aufschrift in Österreich nicht vorgesehen ist, empfiehlt sich, zusätzlich zur Prüfplakette einen entsprechenden Aufkleber oder Aufschrift mit Filzstift, etc anzubringen.") nicht richtig beurteilt habe, und führt aus, bei Neugeräten sei das Herstellungsdatum (und nicht das Kaufdatum), welches am Feuerlöscher erkennbar sei, maßgebend. Aus dem auf dem Feuerlöscher befindlichen Herstellungsdatum sei erkennbar, dass die nächste Überprüfung gemäß ÖNORM F 1050 in zwei Jahren zu erfolgen habe. Es sei auch für die Sicherheitsbehörden leicht, aus diesen Umständen abzuleiten, dass es sich um einen voll intakten Feuerlöscher handle, weil aus dem Herstelldatum erkennbar sei, dass das Gerät noch in der Zweijahresfrist sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zitierte Klammerausdruck, den er mit der Kopie einer Anmerkung in einem nicht näher bezeichneten Kommentar (oder Handbuch) zu den "Anforderungen an Beförderungsmittel" zu belegen versucht, im maßgeblichen Text der Rn 10 240 Abs. 3 der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG nicht aufscheint.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Feuerlöscher im Hinblick auf die im Spruch dargestellten Mängel nicht den Bestimmungen der genannten Rn 10 240 entsprochen habe. Nach dieser Bestimmung hat - wie bereits ausgeführt - ein Feuerlöscher u.a. eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung zu tragen. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits allein auf Grund der Aufschrift der Überprüfungstermin festgestellt werden kann und nicht erst mit Hilfe der vom Beschwerdeführer angestellten Verweisungen und Rückschlüsse ermittelt werden muss. Der hier in Rede stehende Feuerlöscher wies eine Plakette mit diesen eindeutigen und unmissverständlichen Angaben nicht auf, sodass der erhobene Tatvorwurf nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2003/03/0191).

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030165.X00

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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