RS Vwgh 1986/9/24 83/01/0285

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

16/02 Rundfunk
20/08 Urheberrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4;
UrhG §17 Abs3 idF 1980/321;
UrhG §17 Abs3 Z2 lita idF 1980/321;

Rechtssatz

Wenn bei Ermittlung des normativen Inhalts des im § 17 Abs 3 UrhG verwendeten Begriffs der "Gemeinschaftsantennenanlage" der Bezug des Justizausschusses des Nationalrates (422 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV GP) auf das geltende Fernmelderecht und insbesondere auf § 2 Abs 4 Rundfunkverordnung primär nur zu § 17 Abs 3 Z 2 lit a UrhG idF der Novelle 1980 hergestellt werden sollte (Hinweis E VfGH 5.12.1983, B 19/83-14, Seite 30f) so ist gleichwohl bei der Auslegung des § 17 UrhG insgesamt - mangels einer dem entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung - von jenem Verständnis des Begriffes der "Gemeinschaftsantennenanlage" auszugehen, das auch der so genannten Rundfunkverordnung zugrundeliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X03

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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