TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/5 B19/83

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Veröffentlicht am 05.12.1983
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
UrheberrechtsG §17 Abs3 Z2 litb idF UrheberrechtsG-Nov 1980
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

UrheberrechtsG; Abgrenzung der Begriffe des "Sendens" und des "Empfangs" von Rundfunksendungen; keine Bedenken gegen §17 Abs3 Z2 litb idF der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 im Hinblick auf Art7 Abs1 B-VG

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH (AKM) trat an die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz mit dem in der Folge zu Punkt 1.2.1. umschriebenen Antrag heran und brachte begründend vor, es bestehe mit der M H GesmbH Streitigkeit aus §59a UrhG in der Form, daß die Antragsgegnerin ausländische Rundfunksendungen gleichzeitig, vollständig und unverändert weitersende, der Antragstellerin hiefür jedoch keine angemessene Vergütung leiste. Die Antragstellerin sei durch Übertragungserklärungen von Autoren, Komponisten und Musikverlegern und vertragliche Verbindungen mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen Unternehmern iS des §3 Abs2 VerwGesG berechtigt und verpflichtet, Ansprüche bei der Weitersendung von ausländischen Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen geltend zu machen. Nach ArtIV Abs2 UrhGNov. 1980 umfassse die Betriebsgenehmigung der Antragstellerin vom 31. August 1946, BGBl. Nr. 193, auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach ArtII Abs1 Z2 UrhGNov. 1980. Die Antragstellerin habe bisher schon Senderechte wahrgenommen; der derzeit geltende Vertrag mit dem ORF stamme vom 11. Juli 1975. Pflicht der Verwertungsgesellschaften sei es, Werknutzungsbewilligungen gegen angemessenes Entgelt zu erteilen.1.1.1. Die Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH (AKM) trat an die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz mit dem in der Folge zu Punkt 1.2.1. umschriebenen Antrag heran und brachte begründend vor, es bestehe mit der M H GesmbH Streitigkeit aus §59a UrhG in der Form, daß die Antragsgegnerin ausländische Rundfunksendungen gleichzeitig, vollständig und unverändert weitersende, der Antragstellerin hiefür jedoch keine angemessene Vergütung leiste. Die Antragstellerin sei durch Übertragungserklärungen von Autoren, Komponisten und Musikverlegern und vertragliche Verbindungen mit den gleiche Zwecke verfolgenden ausländischen Unternehmern iS des §3 Abs2 VerwGesG berechtigt und verpflichtet, Ansprüche bei der Weitersendung von ausländischen Rundfunksendungen mit Hilfe von Leitungen geltend zu machen. Nach ArtIV Abs2 UrhGNov. 1980 umfassse die Betriebsgenehmigung der Antragstellerin vom 31. August 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 193, auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach ArtII Abs1 Z2 UrhGNov. 1980. Die Antragstellerin habe bisher schon Senderechte wahrgenommen; der derzeit geltende Vertrag mit dem ORF stamme vom 11. Juli 1975. Pflicht der Verwertungsgesellschaften sei es, Werknutzungsbewilligungen gegen angemessenes Entgelt zu erteilen.

§59a UrhG spreche von einer angemessenen Vergütung. Die Antragsgegnerin veranstalte Sendungen iS des §17 Abs2 UrhG; eine gleichartige Tätigkeit, also die der Sendung, übe in Österreich bisher nur ein Unternehmen, nämlich der ORF, aus. Für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung sei daher zunächst das vom ORF an die Antragstellerin gezahlte Entgelt heranzuziehen. Die Antragstellerin habe vom ORF im Jahr 1980 für den Hörfunk 57622882 S, für das Fernsehen 73273988 S, insgesamt also 130896870 S erhalten. Die Gesamteinnahme des ORF hätte 1980 im Hörfunk 1260894593,82 S und im Fernsehen 2713851415,38 S, insgesamt also 3974746009,20 S betragen. Der Prozentsatz der Einnahmen der Antragstellerin an den Gesamteinnahmen des ORF habe daher 3,29 vH ausgemacht. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl habe sich 1980 im Hörfunk auf 2103956, im Fernsehen auf 1945280 belaufen. Teile man die Beträge, welche die Antragstellerin für den Hörfunk vom ORF empfange, durch die durchschnittliche Zahl der Hörfunkteilnehmer und ebenso die Beträge, welche die Antragstellerin vom ORF für das Fernsehen bezogen habe, durch die durchschnittliche Zahl der Fernsehteilnehmer, erhalte man eine jährliche Kopfquote von 27,39 S für den Hörfunk und von 37,67 S für das Fernsehen, insgesamt also von 65,06 S. Teile man diesen jährlichen Betrag durch die Zahl der Monate, gelange man zu montalichem Entgelt je Teilnehmer von 5,42 S. Die Vergütung für musikdramatische Werke betrag 10 vH der Vergütung für nichtmusikdramatische Werke. Die Antragsgegnerin betreibe ein Kabelsystem, das zum 8. Juli 1982 280 Anschlüsse umfaßt habe. Es würden ausländische Fernseh- und Hörfunkprogramme weitergeleitet, insbesonders Programme der ARD, ZDF, Bayern III sowie die drei bayerischen Hörfunkprogramme.§59a UrhG spreche von einer angemessenen Vergütung. Die Antragsgegnerin veranstalte Sendungen iS des §17 Abs2 UrhG; eine gleichartige Tätigkeit, also die der Sendung, übe in Österreich bisher nur ein Unternehmen, nämlich der ORF, aus. Für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung sei daher zunächst das vom ORF an die Antragstellerin gezahlte Entgelt heranzuziehen. Die Antragstellerin habe vom ORF im Jahr 1980 für den Hörfunk 57622882 S, für das Fernsehen 73273988 S, insgesamt also 130896870 S erhalten. Die Gesamteinnahme des ORF hätte 1980 im Hörfunk 1260894593,82 S und im Fernsehen 2713851415,38 S, insgesamt also 3974746009,20 S betragen. Der Prozentsatz der Einnahmen der Antragstellerin an den Gesamteinnahmen des ORF habe daher 3,29 vH ausgemacht. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl habe sich 1980 im Hörfunk auf 2103956, im Fernsehen auf 1945280 belaufen. Teile man die Beträge, welche die Antragstellerin für den Hörfunk vom ORF empfange, durch die durchschnittliche Zahl der Hörfunkteilnehmer und ebenso die Beträge, welche die Antragstellerin vom ORF für das Fernsehen bezogen habe, durch die durchschnittliche Zahl der Fernsehteilnehmer, erhalte man eine jährliche Kopfquote von 27,39 S für den Hörfunk und von 37,67 S für das Fernsehen, insgesamt also von 65,06 Sitzung Teile man diesen jährlichen Betrag durch die Zahl der Monate, gelange man zu montalichem Entgelt je Teilnehmer von 5,42 Sitzung Die Vergütung für musikdramatische Werke betrag 10 vH der Vergütung für nichtmusikdramatische Werke. Die Antragsgegnerin betreibe ein Kabelsystem, das zum 8. Juli 1982 280 Anschlüsse umfaßt habe. Es würden ausländische Fernseh- und Hörfunkprogramme weitergeleitet, insbesonders Programme der ARD, ZDF, Bayern römisch drei sowie die drei bayerischen Hörfunkprogramme.

1.1.2. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, daß sie keine neue Rundfunksendung veranstalte, weil an ihre Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer, nämlich derzeit 280 Teilnehmer, angeschlossen seien.

1.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz erließ über den Antrag der Antragstellerin AKM wider die Antragsgegnerin M H GesmbH wegen Regelung einer Streitigkeit über Ansprüche aus §59a UrhG am 24. November 1982 nach einer an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung folgenden Bescheid:

"Der Antrag, die Schiedsstelle möge nach ArtII §1 Abs2 (richtig: ArtII Abs1 Z2) der UrhGNov. 1980 entscheiden, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin seit 23. Juli 1980 für die kleinen Rechte eine Vergütung in der Höhe von 3,29 vH der Teilnehmergebühren der Antragsgegnerin (einmalige Anschlußgebühr, Monatsgebühr, einmalige Gebühr für die Errichtung eines Zweitanschlusses), mindestens jedoch 5,42 S pro Teilnehmer und Monat, für die großen Rechte eine Vergütung in der Höhe von 10 vH der für die kleinen Rechte beantragten Vergütung zu leisten habe, wird abgewiesen."

1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua.:

"... Aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Außerstreitstellung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die M H GesmbH betreibt eine Anlage, mit der sie Rundfunk- und Fernsehprogramme aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar aus der Luft - jedoch nicht über Richtfunkstrecke - empfängt und gleichzeitig, vollständig und unverändert an 269 Teilnehmer weiterleitet.

Die Schiedsstelle hat erwogen:

Nach §59a Abs1 UrhG dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Die Antragstellerin ist aufgrund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung, BGBl. Nr. 193/1946, und der ihr mit Punkt II 1. des Bescheides des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. April 1982, Z 24325/15/41a/82, erteilten weiteren Betriebsgenehmigung berechtigt, Vergütungsansprüche nach §59a UrhG hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke geltend zu machen, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Der erwähnte Bescheid ist den Parteien bekannt. Da die Antragstellerin schon bisher das Senderecht im Bereich der kleinen musikalischen Rechte aufgrund (von) mit den Bezugsberechtigten abgeschlossenen Wahrnehmungserklärungen wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, daß diese durch die erwähnte Wahrnehmungserklärung erfolgte Rechtseinräumung an die Antragstellerin durch die UrhGNov. 1980, die durch die Einfügung des §59a UrhG eine Einschränkung des bis dahin bestehenden ausschließlichen Senderechts auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung mit sich gebracht hat, sich nur dahin ausgewirkt hat, daß an Stelle der der Antragstellerin schon bisher eingeräumten Senderechte diese das Recht zur Rundfunksendung im eigentlichen Sinn und den - entsprechenden - Anspruch auf angemessene Vergütung geltend machen darf. Die Antragstellerin war auch vor dem Inkraftreten der UrhGNov. 1980 berechtigt, ihr eingeräumte Verbotsrechte auch gegen Unternehmungen geltend zu machen, die Rundfunksendungen vollständig, gleichzeitig und unverändert weitergeleitet haben (vgl. OGH 25. Juni 1974, ÖBl. 1974, 140). Gleiches gilt mutatis mutandis für die zwischen der Antragstellerin und den entsprechenden ausländischen Urheberorganisationen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge. Daß die Antragstellerin berechtigt ist, Ansprüche auf angemesse Vergütung nach §59a UrhG hinsichtlich musikdramatischer Werke (sogenannte große Rechte) geltend zu machen, ergibt sich aus der ihr mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst eingeräumten Betriebsgenehmigung. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin steht somit fest. Es erübrigt sich, auf die Übergangsregelung des ArtIV Abs2 UrhGNov. 1980, auf die sich die Antragstellerin beruft, einzugehen, da der Umfang der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach §59a UrhG im oben angeführten Umfang durch den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst eindeutig - und auch mit bindender Wirkung für die Schiedsstelle - festgestellt ist.Die Antragstellerin ist aufgrund der ihr erteilten Betriebsgenehmigung, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1946,, und der ihr mit Punkt römisch zwei 1. des Bescheides des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. April 1982, Ziffer 24325 /, 15 /, 41 a, /, 82,, erteilten weiteren Betriebsgenehmigung berechtigt, Vergütungsansprüche nach §59a UrhG hinsichtlich Werken der Tonkunst und damit verbundener Sprachwerke geltend zu machen, ausgenommen soweit ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Der erwähnte Bescheid ist den Parteien bekannt. Da die Antragstellerin schon bisher das Senderecht im Bereich der kleinen musikalischen Rechte aufgrund (von) mit den Bezugsberechtigten abgeschlossenen Wahrnehmungserklärungen wahrgenommen hat, ist davon auszugehen, daß diese durch die erwähnte Wahrnehmungserklärung erfolgte Rechtseinräumung an die Antragstellerin durch die UrhGNov. 1980, die durch die Einfügung des §59a UrhG eine Einschränkung des bis dahin bestehenden ausschließlichen Senderechts auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung mit sich gebracht hat, sich nur dahin ausgewirkt hat, daß an Stelle der der Antragstellerin schon bisher eingeräumten Senderechte diese das Recht zur Rundfunksendung im eigentlichen Sinn und den - entsprechenden - Anspruch auf angemessene Vergütung geltend machen darf. Die Antragstellerin war auch vor dem Inkraftreten der UrhGNov. 1980 berechtigt, ihr eingeräumte Verbotsrechte auch gegen Unternehmungen geltend zu machen, die Rundfunksendungen vollständig, gleichzeitig und unverändert weitergeleitet haben vergleiche OGH 25. Juni 1974, ÖBl. 1974, 140). Gleiches gilt mutatis mutandis für die zwischen der Antragstellerin und den entsprechenden ausländischen Urheberorganisationen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge. Daß die Antragstellerin berechtigt ist, Ansprüche auf angemesse Vergütung nach §59a UrhG hinsichtlich musikdramatischer Werke (sogenannte große Rechte) geltend zu machen, ergibt sich aus der ihr mit dem erwähnten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst eingeräumten Betriebsgenehmigung. Die Aktivlegitimation der Antragstellerin steht somit fest. Es erübrigt sich, auf die Übergangsregelung des ArtIV Abs2 UrhGNov. 1980, auf die sich die Antragstellerin beruft, einzugehen, da der Umfang der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach §59a UrhG im oben angeführten Umfang durch den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst eindeutig - und auch mit bindender Wirkung für die Schiedsstelle - festgestellt ist.

Der von der Antragstellerin erhobene Anspruch besteht nicht. Nach §17 Abs3 Z2 litb UrhG gilt die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage, wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht als neue Rundfunksendung.

Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall zu: Die Antragsgegnerin betreibt eine Anlage, an die insgesamt 269 Teilnehmer angeschlossen sind. Sie empfängt die von ihr weitergeleiteten Signale unmittelbar aus der Luft, ohne eine Richtfunkstrecke zu benützen. Sie nimmt keine Weitersendung im Sinne des §59a UrhG vor. Sie hat daher auch keine angemessene Vergütung zu leisten ..."

1.3. Mit ArtI Z2 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980 (Urheberrechtsgesetznov. 1980 - UrhGNov. 1980), BGBl. Nr. 321/1980, wurde dem §17 UrhG folgender Abs3 angefügt, der am 23. Juli 1980 in Kraft trat:1.3. Mit ArtI Z2 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980 (Urheberrechtsgesetznov. 1980 - UrhGNov. 1980), Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,, wurde dem §17 UrhG folgender Abs3 angefügt, der am 23. Juli 1980 in Kraft trat:

"Die Übermittlung von Rundfunksendungen

1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und

2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,

a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder

b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind,

gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung."

1.4.1. Gegen den zu Punkt 1.2.1. bezeichneten Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der AKM an den VfGH, worin der Sach nach die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Vorschrift des §17 Abs3 Z2 litb UrhG idF der UrhGNov. 1980, sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZP zur MRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.1.4.1. Gegen den zu Punkt 1.2.1. bezeichneten Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde der AKM an den VfGH, worin der Sach nach die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich der Vorschrift des §17 Abs3 Z2 litb UrhG in der Fassung der UrhGNov. 1980, sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZP zur MRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.4.2.1. Die Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz als belangte Behörde und die M H GesmbH als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erstatteten - und zwar die Behörde unter Vorlage der Administrativakten - je eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.4.2.2. Die bel. Beh. führte in ihrer Gegenschrift ua. aus:

"... Es ist stets zwischen der Ausübung der dem Urheber vorbehaltenen

Befugnisse und dem Werkgenuß (dem rezeptiven Akt) zu unterscheiden.

Dies folgt aus der rechtssystematischen Stellung der

Verwertungsrechte. Die Erl. der RV einer UrhGNov. 1980, 385 BlgNR XV.

GP. ... führen dazu auf Seite 17 f. folgendes aus:

'Aufgabe des Urheberrechtes ist es, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten und sie gegen deren Ausbeutung durch andere zu sichern (EB zum Stammgesetz, Peter, Das Österreichische Urheberrecht, 502).

Wenn dem Schöpfer eines Werkes dessen individuelle Züge als das Seine zugeordnet werden sollen, muß ihm ihr (gemeint wohl: sein) wirtschaftlicher Wert gesichert werden. Dieser besteht in der Eignung, fremde Bedürfnisse zu befriedigen, indem das Werk dem Geist eines anderen Anregung, Belehrung oder Unterhaltung bietet. Die rezeptive Aufnahme eines Werkes durch den Leser, Hörer oder Betrachter entzieht sich als rein geistiger Vorgang der rechtlichen Regelung. Schon deshalb kann das Urheberrecht nicht an den Werkgenuß anknüpfen. Auch weil sich der Werkgenuß weitgehend nur im privaten Bereich abspielt, wäre es schwierig, jeweils den Endverbraucher zu erfassen. Die Werkvermittlung bietet ja nur die Möglichkeit des Werkgenusses: Wer etwa ein Buch kauft, kann es auch ungelesen zur Seite legen, ohne es jemals wieder zur Hand zu nehmen. Das Urheberrecht räumt dem Urheber deshalb keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Benützer des Werkes ein, sondern knüpft an die Werkvermittlung (Vervielfältigung und Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe) an. Die Werkvermittlung wird dem Urheber vorbehalten. Gestattet er sie einem anderen, so wird dieser das in der Regel dafür bezahlte Entgelt auf den Endverbraucher umlegen, so daß dieser dem Urheber für den Werkgenuß zahlt, allerdings nicht unmittelbar, sondern mittelbar. Die dem Urheber durch das Urheberrecht vorbehaltenen Verwertungsarten sind also nichts anderes als ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers.'

Dieser allgemeine Rechtsgedanke gilt insbesondere auch hinsichtlich der Gegenüberstellung von Senden und Empfang. Hiefür sprechen - von der dargelegten allgemeinen Erwägung abgesehen - auch die Erl. zum Stammgesetz (... zur angeschnittenen Frage siehe Peter aaO, S 512), die ausdrücklich sagen, daß dem Urheber nur das Senden des Werkes durch Rundfunk, nicht aber auch der Empfang der Rundfunksendung vorbehalten sei.

Daraus folgt aber, daß im wirtschaftlichen Ergebnis stets für das Senden und nicht für den Empfang von Rundfunksendungen bezahlt wird (vgl. auch S 18 EB UrhGNov. 1980).Daraus folgt aber, daß im wirtschaftlichen Ergebnis stets für das Senden und nicht für den Empfang von Rundfunksendungen bezahlt wird vergleiche auch S 18 EB UrhGNov. 1980).

Diese Abgrenzung war bis zum Entstehen von Gemeinschaftsantennenanlagen nur hinsichtlich der Rundfunkvermittlungsanlagen problematisch ..., hat weder zu Rechtsprechung noch zu Literatur geführt und auch kein Tätigwerden des Gesetzgebers in die Wege geleitet: Zu der durch das Entstehen von Gemeinschaftsantennenanlagen bewirkten Problematik führen die EB UrhGNov. 1980 auf S 8 f. folgendes aus:

'Beim Hörrundfunk bewirken die Schallwellen in zumindest einem Mikrophon Schwingungen der darin enthaltenen Membran, die in ein zeitliches Hintereinander elektrischer Spannungswerte (Tonsignalströme, Tonimpulse) umgesetzt werden. Im Sender werden elektromagnetische Wellen (nach ihrem Entdecker auch Hertzsche Wellen genannt) erzeugt, welche die Tonimpulse - bildlich ausgedrückt - auf ihren Rücken nehmen. Sie werden nämlich im Rhythmus der Tonimpulse entweder in ihrer Schwingungsweite (Amplitude) oder in ihrer Schwingungszahl (Frequenz) verändert; der Techniker nennt diesen Vorgang Modulation. In dieser veränderten Form werden die Trägerwellen durch die Sendeantenne ausgestrahlt. Beim Empfangsakt lassen sich zwei verschiedene Vorgänge unterscheiden: Zuerst werden die ausgestrahlten elektrischen Wellen von einer Antenne aufgenommen. Der Antennenempfang selbst beruht einerseits darauf, daß durch die Ausbreitung der elektrischen Wellen ein elektrisches Kraftlinienfeld entsteht, andererseits auf dem physikalischen Gesetz, daß sich elektrische Leiter innerhalb eines elektrischen Feldes selbst induzieren. Die Antrenne ist also unabdingbarer Bestandteil jeder Empfangsanlage, mag uns das auch deshalb nicht bewußt werden, weil die für den Empfang von Hörrundfunksendungen allgemein käuflichen Geräte stets zumindest eine kleine Antenne eingebaut haben. Danach werden die Wellen demoduliert, daß heißt in ein zeitliches Hintereinander elektrischer Spannungswerte rückverwandelt; sie haben dann die gleiche Gestalt wie vor der Modulation der Trägerwelle.

Der zweite Teil der Empfangsanlage besorgt die Umwandlung des zeitlichen Hintereinanders elektrischer Spannungswerte über die Membran des Lautsprechers in hörbare Schallwellen.

Der akustische Teil einer Fernsehsendung entspricht im Prinzip völlig einer Hörrundfunksendung. Der Bildteil unterscheidet sich lediglich dadurch, daß das Bild durch den sogenannten Bildzerleger in einzelne kleine Bildpunkte zerlegt und das örtliche Nebeneinander der so erhaltenen verschiedenen Helligkeitswerte (Bildelemente) in ein zeitliches Nacheinander elektrischer Spannungswerte (Bildsignalströme, Bildimpulse) verwandelt wird. Diese Bildimpulse werden dann jeweils einer Trägerwelle aufmoduliert und von der Sendeantenne ausgestrahlt. Dieses punktweise Abtasten des in Zeilen zerlegten Bildes geht so schnell vor sich, daß ganze Bilder und durch deren rasches Aufeinanderfolgen der Eindruck des Bewegungsvorganges entstehen.

Der sogenannte Drahtfunk unterscheidet sich von der beschriebenen Sendung dadurch, daß nicht von einer Sendeantenne ausgestrahlte elektromagnetische Wellen, sondern durch einen Draht fließende Ströme oder an diesem entlang fließende Wellen verändert, also moduliert werden.

Über kurze Entfernungen können die Bild- und Tonimpulse mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand noch nicht moduliert oder demoduliert durch Draht weitergeleitet werden, zum Beispiel von der Aufnahmekamera und dem Mikrophon zum Kontrollpult und dann zur Sendeanlage oder von einem Radioapparat zu einem Zusatzlautsprecher oder Kopfhörer. Über weitere Entfernungen ist das Weiterleiten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand technisch nur auf eine einzige Art möglich: Die Sendewellen des Originalsenders müssen empfangen werden, so wie das in jedem üblichen Empfangsgerät geschieht; dann müssen sie demoduliert und an Stelle der Benützung zur Wiedergabe einer neuen, anderen Sendewelle aufgeprägt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Weiterleiten drahtlos oder über (einen oder mehrere) Drähte geschieht.

Eine Fernsehempfangsanlage besteht demnach im Mindestfall aus der Empfangsantenne, der Antennenzuleitung und dem Empfangsgerät im engeren Sinn. Die Antenne kann sich je nach Empfangslage entweder dort, wo der Empfänger aufgestellt ist, oder an Hauswänden, unter oder über Dach befinden; sie kann auch - besonders bei tragbaren Fernsehgeräten - mit dem Empfangsgerät im engeren Sinn fest verbunden sein, sodaß die Antennenzuleitung von außen nicht sichtbar ist.

Im dicht besiedelten Gebiet ist es häufig unmöglich, Empfangsanlagen mit sogenannten Zimmerantennen zu betreiben. Es wird sehr häufig der wirtschaftlich sinnvollere Weg der Errichtung einer Dachantenne, an die sämtliche Interessenten eines Hauses angeschlossen werden können, gewählt. In diesem Fall ist es aber in der Regel erforderlich, in die Antennenzuleitungen Verstärker einzubauen, damit am Empfängereingang ein Signal mit ausreichender Stärke zur Verfügung steht. In vielen Fällen wird dabei - vor allem für die Verteilung des mit höherer Frequenz ausgestrahlten 2. Fernsehprogramms - vom Prinzip der Frequenzzusammensetzung (Transformierung des Signals in niedrigere Frequenzbereiche) Gebrauch gemacht. Das hat wirtschaftliche Gründe, weil das Signal auf den Antennenzuspielleitungen umso mehr gedämpft wird, je höher die Frequenz ist. Ohne diese Frequenzumsetzung müßte daher auf langen Zuspielleitungen eine große Anzahl von Verstärkern verwendet werden.

Vor allem bei der Neuerrichtung von Wohnhausanlagen oder Siedlungen wird als wirtschaftlich bester Weg die Errichtung einer einzigen Antennenanlage gewählt. Von dieser wird dann das Empfangssignal nicht nur den Teilnehmern eines einzelnen Wohnhauses, sondern allen in diesem Siedlungsgebiet wohnenden über die Antennenzuspielleitungen und/oder Richtfunkstrecken sowie Verteilverstärker (eventuell mit Frequenzumsetzung) übermittelt.

In extremen Lagen - wie etwa in engen Tälern - müssen die Empfangsantennen bis zu einigen Kilometern entfernt auf Bergen montiert werden, um das Signal empfangen zu können. Technisch gesehen, besteht zwischen solchen Anlagen und den oben geschilderten im Prinzip kein Unterschied, weil nur eine wesentlich längere Antennenzuspielleitung und/oder Richtfunkstrecke erforderlich ist. Da auf langen Leitungen das Signal gedämpft würde, müssen Zwischenverstärker eingebaut werden. Um den finanziellen Aufwand für die Zubringung der Signale in Grenzen zu halten, die für den Teilnehmer wirtschaftlich vertretbar sind, ist es nur selbstverständlich, daß hier an eine solche Gemeinschaftsantennenanlage ganze Gemeinden oder Ortsteile angeschlossen werden müssen.

Sieht man vom Einspeisen eigener Programme ab, so ergibt sich daraus eindeutig, daß die rechtliche Abgrenzung von Sende- und Empfangsanlagen nach technischen Merkmalen nicht möglich ist. Sie kann deshalb nur funktionell gefunden werden.'

Diese Gedankengänge liegen der grundlegenden Entscheidung des OGH vom 25. Juni 1974, Z 4 Ob 321/74 ('Feldkirch-Urteil'; ÖBl. 1974, 140), zum Problem der Gemeinschaftsantennenanlage ebenfalls implicite zugrunde. Die wesentlichen Sätze der Begründung, die den - dem Urheber vorbehaltenen - Drahtfunk vom (freien) Empfang abgrenzen ... lauten (unter Weglassung der Zitate ...) wörtlich wie folgt:Diese Gedankengänge liegen der grundlegenden Entscheidung des OGH vom 25. Juni 1974, Ziffer 4, Ob 321/74 ('Feldkirch-Urteil'; ÖBl. 1974, 140), zum Problem der Gemeinschaftsantennenanlage ebenfalls implicite zugrunde. Die wesentlichen Sätze der Begründung, die den - dem Urheber vorbehaltenen - Drahtfunk vom (freien) Empfang abgrenzen ... lauten (unter Weglassung der Zitate ...) wörtlich wie folgt:

'Entscheidend ist nur, daß das Werk auf diese Weise der Öffentlichkeit, ähnlich wie durch Rundfunk, wahrnehmbar gemacht wird, nicht aber, daß dieser Vorgang die einzige Möglichkeit sei, das Werk der Öffentlichkeit mitzuteilen ... Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit wird dann erfüllt sein, wenn die Anschlußmöglichkeit eines Empfangsgerätes für einen nicht von vornherein begrenzten und durch keinerlei private oder persönliche Beziehungen und durch kein räumliches Naheverhältnis miteinander verbundenen Personenkreis besteht. Die Öffentlichkeit wäre also daher etwa nicht gegeben bei Miteigentümern einer Gemeinschaftsantennenanlage oder Mietern eines mit einer Gemeinschaftsantennenanlage versehenen Wohnhauses oder Wohnhausanlage.'

An dieser Meinung hat der OGH in seiner Entscheidung vom 12. November 1979, Z 4 Ob 374/79 ('Innsbruck-Urteil'; RfR 1980, 81), festgehalten (und hinzugefügt, daß das Bundesgesetz vom 16. Juni 1977, BGBl. Nr. 345, mit dem die sogenannte Rundfunkverordnung geändert und Anlagen der in Rede stehenden Art für den Bereich des Fernmelderechtes als Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen bezeichnet worden sind, daran nichts ändere).An dieser Meinung hat der OGH in seiner Entscheidung vom 12. November 1979, Ziffer 4, Ob 374/79 ('Innsbruck-Urteil'; RfR 1980, 81), festgehalten (und hinzugefügt, daß das Bundesgesetz vom 16. Juni 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 345, mit dem die sogenannte Rundfunkverordnung geändert und Anlagen der in Rede stehenden Art für den Bereich des Fernmelderechtes als Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen bezeichnet worden sind, daran nichts ändere).

Der OGH hat damit in seiner Rechtsprechung vor der UrhGNov. 1980 die Abgrenzung von Sendung und Empfang aufgrund eines - im Verhältnis zum Öffentlichkeitsbegriff iS einer öffentlichen Wiedergabe (s. hiezu Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, S 19, zu §8 UrhG differenzierten - Öffentlichkeitsbegriffes vorgenommen. Dies entspricht den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Stammgesetzes. Er versteht unter einer Rundfunksendung, die Hörrundfunk und Fernsehen umfaßt (EB des Stammgesetzes, Peter aaO, S 511),

'jede Tätigkeit, wodurch der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste und mit Hilfe Hertzscher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgerätes bedient. Dabei ist es natürlich gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird.'

... Im Anschluß daran sagen die EB des Stammgesetzes über die Gleichstellung der Drahtfunksendung mit der herkömmlichen Rundfunksendung folgendes (Peter aaO, S 512 f.):

'Außerdem stellt der Entwurf im 2. Abs. des §17 der Rundfunksendung den Vorgang gleich, wodurch ein Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Schon vor der Einrichtung des drahtlosen Rundfunks hat es in einzelnen europäischen Städten Einrichtungen gegeben, die den angeschlossenen Hörern Opern- oder Konzertaufführungen mit Hilfe des Telephonnetzes wahrnehmbar gemacht haben.

Solche Übertragungen ähneln der Rundfunksendung, weil sie es jedem Benützer einer angeschlossenen Empfangseinrichtung ermöglichen, die auf drahttelephonischem Wege verbreitete Aufführung zu hören. Diese Ähnlichkeit rechtfertigt es, solche Sendungen urheberrechtlich den Rundfunksendungen gleichzustellen.'

Der historische Gesetzgeber des Stammgesetzes ist also davon ausgegangen, daß eine zumindest annähernd gleiche Breitenwirkung eine gleiche Behandlung durch den Gesetzgeber nach sich ziehen soll. Denselben Gedankengang enthalten in anderem Zusammenhang die EB UrhGNov. 1980 auf S 8:

'Vom Rundfunk ist der Richtfunk zu unterscheiden, der keine Breitenwirkung anstrebt; wird eine Richtfunkstrecke dafür benützt, um eine Sendung der Öffentlichkeit im Inland zuzuleiten, so ist dies ein Teil dieser Sendung.'

Wie sich aus den Ausführungen zu ArtI Z2 im Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR XV. GP., ergibt, hat es schließlich auch der AusschußWie sich aus den Ausführungen zu ArtI Z2 im Bericht und Antrag des Justizausschusses, 422 BlgNR römisch fünfzehn. GP., ergibt, hat es schließlich auch der Ausschuß

'für zweckmäßig erachtet, die technischen Einrichtungen die urheberrechtlich als bloße Empfangsanlagen zu betrachten sind, von jenen technischen Einrichtungen abzugrenzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine den Rechtsinhabern vorbehaltene Drahtfunksendung begründen'.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

Das ausschließliche Senderecht der Bf. bezog sich vor dem Inkrafttreten der UrheberrechtsNov. 1980 nicht auf jede Art von Gemeinschaftsantennenanlagen, sondern nur auf solche, deren bestimmungsgemäße Benützung ein Senden (und nicht einen Empfangsvorgang) darstellt, also nicht auf jene Fälle, in denen nach der Auffassung des OGH die Öffentlichkeit nicht gegeben ist.

... (Mit) §17 Abs3 UrhG ... ist die Nichtöffentlichkeit iS der Rechtsprechung des OGH näher konkretisiert worden.

Die Entscheidung des OGH vom 25. Juni 1974 ('Feldkirch-Urteil' ...) betraf eine Anlage mit 694 Teilnehmern, deren Versorgungsbereich sich praktisch auf die gesamte Innenstadt von Feldkirch in einer Länge von etwa 1100 bis 1300 m und in einer Breite von etwa 800 m erstreckt hat. Die Antenne selbst befand sich auf dem Ardetzenberg, die Zuleitung hatte eine Länge von 600 m.

Die Entscheidung des OGH vom 12. November 1979 ('Innsbruck-Urteil' ...) enthält keine Angaben über die Größe der Anlage. Die Entscheidung der I. Instanz sagt lediglich, die Größe der Anlage (Teile des Olympischen Dorfes in Innsbruck) sei gerichtsbekannt. Aufgrund der ... vom Bundesministerium für Justiz eingeholten Auskunft hatte die Anlage im Jänner 1979 - Schluß der Verhandlung erster Instanz - 1650 Teilnehmer und umfaßte eine Fläche von 8 Quadratkilometer.Die Entscheidung des OGH vom 12. November 1979 ('Innsbruck-Urteil' ...) enthält keine Angaben über die Größe der Anlage. Die Entscheidung der römisch eins. Instanz sagt lediglich, die Größe der Anlage (Teile des Olympischen Dorfes in Innsbruck) sei gerichtsbekannt. Aufgrund der ... vom Bundesministerium für Justiz eingeholten Auskunft hatte die Anlage im Jänner 1979 - Schluß der Verhandlung erster Instanz - 1650 Teilnehmer und umfaßte eine Fläche von 8 Quadratkilometer.

In beiden Fällen überschreitet demnach die Zahl der Teilnehmer die Zahl von 500; es ist in beiden Fällen offenkundig, daß ein öffentlicher Weg benützt oder gekreuzt werden mußte, um die Versorgung innerhalb der umschriebenen Fläche sicherzustellen. Daraus folgt, daß beide Fälle heute auf der Grundlage des §17 Abs3 UrhG genauso zu entscheiden wären, wie sie vom OGH vor dem Inkrafttreten der UrhGNov. 1980 entschieden worden sind. ...

Die nunmehr durch den Gesetzgeber vorgenommene Abgrenzung von Sendung und Empfang ist - einer sehr urheberfreundlichen Rechtsprechung folgend - ebenfalls ausgesprochen urheberfreundlich.

Ein Anknüpfen an die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des Stammgesetzes, nämlich an die annähernd gleich große Breitenwirkung wie bei der herkömmlichen Rundfunksendung, hätte eine für die Kabelbetreiber und damit für die Konsumenten erheblich liberalere Lösung gerechtfertigt ...

Das Abgrenzungskriterium von 500 Teilnehmern kann auch nicht deshalb als sachfremd bezeichnet werden, weil nicht das Senderecht schlechthin (drahtlos oder über Kabel), sondern nur das Senderecht über Kabel derart eingeschränkt wurde ... Eine Einschränkung auf 500 Teilnehmer bei drahtlosen Sendungen wäre in dem dichtbesiedelten Gebiet Mitteleuropas - selbst bei Verwendung von Sendeanlagen mit geringster Leistung - technisch unmöglich. Die Breitenwirkung, die es für angebracht hat erscheinen lassen, den Drahtfunk dem herkömmlichen Rundfunk gleichzustellen, müßte daher dazu führen, weit größere Gemeinschaftsantennenanlagen als die im §17 Abs3 UrhG umschriebenen als bloße Empfangsanlagen zu erklären.

Schon der Gesetzgeber des Stammgesetzes hat eine Abgrenzung zwischen Sendung und Empfang vorgenommen, indem er in §17 Abs2 zweiter Satz UrhG idF vor der UrhGNov. 1980 bestimmte, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage nicht als neue Rundfunksendung gelte. Die Erl. hiezu (Peter aaO, S 513) sagen folgendes:Schon der Gesetzgeber des Stammgesetzes hat eine Abgrenzung zwischen Sendung und Empfang vorgenommen, indem er in §17 Abs2 zweiter Satz UrhG in der Fassung vor der UrhGNov. 1980 bestimmte, daß die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Rundfunkvermittlungsanlage nicht als neue Rundfunksendung gelte. Die Erl. hiezu (Peter aaO, S 513) sagen folgendes:

'Der Schlußsatz des §17 trifft eine besondere Vorschrift für Rundfunkvermittlungsanlagen oder - wie sie auch genannt werden - Radiovermittlungszentralen. Das sind Rundfunkempfangsanlagen, die durch Leitungen mit Nebenstellen zu dem Zwecke verbunden sind, an diesen Nebenstellen die von der Empfangsanlage aufgenommenen Rundfunksendungen wahrnehmbar zu machen. Diese Einrichtung soll die Benützer der angeschlossenen Nebenstellen der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe entheben und ihnen einen gleichmäßig guten Empfang der Rundfunksendungen sichern. Dieser Zweck - die Erleichterung des Empfanges von Rundfunksendungen - rechtfertigt es, die Rundfunkvermittlungsanlagen nur als Mittel zum Empfang von Rundfunksendungen auf den angeschlossenen Nebenstellen zu behandeln und in der Übermittlung der funkmäßig gesendeten Werke von der Vermittlungsanlage an die Nebenstellen keine neue Sendung und auch keinen neuen urheberrechtlich in Betracht kommenden Verwertungsakt zu erblicken.'

Daß es sich hiebei um eine Abgrenzung von Sendung und Empfang handelt, bestätigen auch die EB UrhGNov. 1980 auf S 11:

'Die vorgeschlagene Neuregelung unterscheidet sich daher vom ersten Satz des Abs3 dadurch, daß die Rundfunkvermittlungsanlage stets in den Bereich der bloßen Empfangsvorgänge verwiesen ist. Bei der bestimmungsgemäßen Benützung einer Rundfunkvermittlungsanlage ist es daher rechtlich bedeutungslos, ob die (ursprüngliche) Rundfunksendung rechtmäßig oder rechtswidrig ist; ihre Benützung wird nie von einem Ausschließungsrecht erfaßt.'

... Weder §17 Abs2 zweiter Satz in seiner Fassung vor der UrhGNov. 1980, der durch diese Nov. in §17 Abs3 eingebaut wurde, noch die Materialien enthalten einen näheren Anhaltspunkt, was eine Rundfunkvermittlungsanlage im einzelnen ist. Der OGH hat in einer sehr sorgfältigen Analyse die Unterschiede zwischen einer Gemeinschaftsantennenanlage und einer Rundfunkvermittlungsanlage wie folgt herausgearbeitet (Entscheidung vom 25. Juni 1974, ÖBl. 1974, 140):

'a) Die Rundfunkvermittlungsanlage übermittelt das Signal im Niederfrequenzbereich, die Gemeinschaftsantennenanlage im Hochfrequenzbereich.

b) Die Rundfunkvermittlungsanlage übermittelt das Signal bereits demoduliert, die Gemeinschaftsantennenanlage dagegen moduliert.

c) Der Empfangsteil ist bei der Rundfunkvermittlungsanlage zentral aufgestellt; jeder Teilnehmer hat nur einen Wandler (Kopfhörer oder Lautsprecher). Bei der Gemeinschaftsantennenanlage hat jeder Teilnehmer ein vollständiges Empfangsgerät.

d) Über die Rundfunkvermittlungsanlage kann nur dasjenige Programm empfangen werden, auf das das zentrale Empfangsgerät abgestimmt ist. Bei der Gemeinschaftsantennenanlage kann der Teilnehmer nach seinem Belieben verschiedene Programme einstellen, einschließlich solcher, die nicht über die Anlage eingespeist werden.

e) Die Rundfunkvermittlungsanlage enthebt den Teilnehmer der mit der Bedienung einer drahtlosen Empfangsanlage verbundenen Mühe; es gibt, wenn überhaupt, nur einen Programmwahlschalter und einen Lautstärkeregler. Dem Teilnehmer an einer Gemeinschaftsantennenanlage bereitet das Einstellen der Programme ebenso viel und ebenso wenig Mühe wie das Einstellen der drahtlos empfangenen Programme.

f) Bei der Rundfunkvermittlungsanlage hat der Teilnehmer nur einen Niederfrequenzanschluß und benötigt keinen Netzanschluß. Für den Teilnehmer an einer Gemeinschaftsantennenanlage ist der Netzanschluß dagegen wesentlich.'

Aus alldem ergibt sich, daß der Begriff der Rundfunkvermittlungsanlage keine Begrenzung der Zahl der Anschlüsse, also auch keine auf 500, in sich schließt. Auch die Anlage eines großen Hotels, Krankenhauses oder Heimes eines Sozialversicherungsträgers mit mehr als 500 Anschlüssen fällt unter den Begriff der Rundfunkvermittlungsanlage. Auch dies zeigt, daß beim Begriff der Gemeinschaftsantennenanlage die Grenzziehung mit 500 nicht unsachlich ist, sondern vielmehr eine Begünstigung der Rechtsinhaber darstellt.

Den Ausführungen ... der Beschwerde, wonach zwischen den ausgenommenen und nicht ausgenommenen Anlagen weder ein technischer noch ein wirtschaftlicher Unterschied besteht, wird nicht widersprochen. In technischer Hinsicht ergibt sich dies bereits aus den Ausführungen zu den technisch-physikalischen Gegebenheiten des Empfanges ... Daraus ergibt sich allerdings nicht, daß der Vorgang des Sendens bei ausgenommenen und nicht ausgenommenen Anlagen im Prinzip ident ist, weil man in gleicher Weise und mit der gleichen Unschlüssigkeit sagen kann, daß der Vorgang des Empfanges bei ausgenommenen und nicht ausgenommenen Anlagen im Prinzip ident ist. ... Es besteht für den Urheber auch kein Unterschied, ob der Konsument ein sehr billiges oder ein sehr teures Fernsehgerät, ja nicht einmal ob er ein Schwarzweiß- oder ein Farbfernsehgerät besitzt, und es ist für den Urheber auch gleichgültig, ob der Konsument in sehr günstiger technischer Empfangslage mit einer Zimmerlibelle das Auslangen findet oder eine Dachantenne billiger oder teurer Ausführung benützt oder benützen muß.

Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt nunmehr als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Diese Regelung ist unverändert aus der RV übernommen worden. Sie wurde in den EB UrhGNov. 1980 auf S 9 f. wie folgt begründet:Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt nunmehr als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Diese Regelung ist unverändert aus der Regierungsvorlage übernommen worden. Sie wurde in den EB UrhGNov. 1980 auf S 9 f. wie folgt begründet:

'Der Österreichische Rundfunk ist nach dem Rundfunkgesetz 1974 verpflichtet, alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes mit mindestens drei Hörfunkprogrammen und mindestens zwei Fernsehprogrammen gleichmäßig und ständig in bezug auf die Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen. In Erfüllung dieses Versorgungsauftrages war und ist der Österreichische Rundfunk vielen Gemeinden beim Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen technisch und finanziell behilflich, weil die Errichtung eines Umsetzers für kleine Versorgungsgebiete unrentabel wäre und daher dem Auftrag des Rundfunkgesetzes 1974 widerspräche. Technisch gesehen, dienen diese Gemeinschaftsantennenanlagen teils im direkten Empfangsbereich eines Senders der Verbesserung des Empfanges, teils erweitern sie den direkten Empfangsbereich eines Senders, weil der Ausbau des Sendernetzes infolge der schwierigen topographischen Lage Österreichs oft nicht rasch genug vorangetrieben werden kann. In beiden Fällen kommt der Österreichische Rundfunk dem Versorgungsauftrag des Rundfunkgesetzes 1974 nach, erhält von den solche Gemeinschaftsantennenanlagen betreibenden Gemeinden eine entsprechende Entfertigungserklärung und verpflichtet die Gemeinden zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Übernahme seiner Programme, wobei die Gemeinden urheberrechtlich Auftragnehmer des Österreichischen Rundfunks sind. Diese Hilfeleistung verursacht dem Österreichischen Rundfunk Kosten; denn er erhält hiefür kein Entgelt.

Das Entgelt, das der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte in Österreich für die Gestattung von Rundfunksendungen durch den Österreichischen Rundfunk erzielt, kann unter Berücksichtigung der Zahl der Rundfunkteilnehmer, die jedem Interessierten bekannt ist, ausgehandelt werden oder stellt sogar - wie zum Beispiel bei der staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, reg. GenmbH (AKM) - ausdrücklich auf die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks ab, für die die Gebühren der Rundfunkteilnehmer ein entscheidender Teil sind. Zieht man weiter in Betracht, daß das Entgelt für die Benützung eines Rundfunkgerätes ohne Rücksicht auf die Empfangsmöglichkeit zu bezahlen ist, so wird man wohl annehmen müssen, daß die Inhaber von Ausschließungsrechten bei der Erteilung von Sendebewilligungen an den Österreichischen Rundfunk zumindest konkludent in der Regel auch die Weiterleitung über Kabel oder andere Leitungen innerhalb des gesamten Gebietes der Republik Österreich einschließen ... Man wird daher rechtspolitisch zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Weiterleitung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks im Inland nicht als neue Rundfunksendung betrachtet werden kann. Diesem Gedanken trägt §17 Abs3 zweiter Satz UrhG in der vorgeschlagenen Fassung Rechnung.

Damit wird der ansonsten eintretende unbefriedigende Zustand vermieden, daß in solchen Fällen die angeschlossenen Rundfunkteilnehmer für dasselbe Programmangebot zweimal zahlen müßten: einmal in Form der Rundfunkgebühr, welche bereits einen Entgeltanteil für die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten enthält, und einmal an die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten bzw. die zuständige Verwertungsgesellschaft direkt. Dies deckt sich mit Überlegungen, die auch in anderen Ländern angestellt werden (vgl. den Whitford-Bericht des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland März 1977, S 111 ff.).Damit wird der ansonsten eintretende unbefriedigende Zustand vermieden, daß in solchen Fällen die angeschlossenen Rundfunkteilnehmer für dasselbe Programmangebot zweimal zahlen müßten: einmal in Form der Rundfunkgebühr, welche bereits einen Entgeltanteil für die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten enthält, und einmal an die Urheber oder Leistungsschutzberechtigten bzw. die zuständige Verwertungsgesellschaft direkt. Dies deckt sich mit Überlegungen, die auch in anderen Ländern angestellt werden vergleiche den Whitford-Bericht des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland März 1977, S 111 ff.).

Mit dieser Neuregelung wird dem Österreichischen Rundfunk in der Auswahl der technischen Möglichkeiten bei der Erfüllung seines Versorgungsauftrages nach dem Rundfunkgesetz 1974 freie Hand gegeben. Es wird in Hinfkunft keinen Unterschied machen, ob dies durch Ausbau des bestehenden Netzes von Sendeanlagen oder durch Errichtung von Gemeinschaftsantennenanlagen geschieht, mögen diese vom Österreichischen Rundfunk selbst, von Dritten allein oder von Dritten mit finanzieller oder organisatorischer Unterstützung des Österreichischen Rundfunks errichtet und/oder betrieben werden. Die Interessen der Inhaber von Ausschließungsrechten werden dadurch gewahrt, daß solche Gemeinschaftsantennenanlagen dem Österreichischen Rundfunk zugerechnet werden ...'

Im Verhältnis zum neuen §59a UrhG ist demnach Ungleiches ungleich und nicht Gleiches ungleich behandelt worden. ...

Der Wortlaut des §17 Abs3 UrhG unterscheidet wohl nicht zwischen Gemeinschaftsantennenanlagen, die in technischer Empfangsanlage der übermittelten Programme die Hertzschen Wellen direkt empfangen, und solchen, die sie über Kabel oder Richtfunk zugeleitet erhalten.

Nach der ... zitierten Stelle des Berichtes und Antrags des Justizausschusses zu ArtI Z2 (§17 Abs3) wollte der Gesetzgeber die technischen Einrichtungen, die urheberrechtlich als bloße Empfangsanlagen zu betrachten sind, von jenen technischen Einrichtungen abgrenzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine den Rechtsinhabern vorbehaltene Drahtfunksendung begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß die Vorstellung des Gesetzgebers demnach nicht primär dahin gegangen ist, durch diese Regelung den Kabelbetreiber zu begünstigen. Aus der grundlegenden Wertung des Urheberrechtes, die sich aus der ... zitierten Stelle der EB UrhGNov. 1980 ergibt, folgt, daß das Senderecht durch die Abgrenzung von Sendungen und Empfang nicht ausgehöhlt werden darf. Dies spricht für die engere, für den Rechteinhaber freundliche Auslegung der Neuregelung.

Nach §50 Abs1 und §53 Abs1 Z3 UrhG, jeweils erster Fall, sind die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst und der öffentliche Vortrag eines erschienenen Sprachwerkes zulässig, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung oder der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn der Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist. Beide Ausnahmen gelten nicht, wenn die Mitwirkenden ein Entgelt erhalten; sie gelten ferner nicht, wenn die Aufführung oder der Vortrag mit Hilfe eines Schallträgers vorgenommen wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist (§50 Abs2 und §53 Abs2 UrhG). Die Ausnahme gilt ferner weder für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werk der Literatur verbundenen

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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