RS Vwgh 1986/9/30 85/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §23 Abs1;
AVG §31;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §121 Abs1 idF 8200-1;
BauONov NÖ 01te 1981 8200-1 Art2 Abs1;
BauONov NÖ 01te 1981 8200-1 Art2 Abs4;
VwRallg;
ZustG §16 Abs1 impl;

Rechtssatz

War ein behördliches Schriftstück (hier: Baubewilligungsbescheid) nach der Zustellverfügung an ein Ehepaar gerichtet, schien in der Adressierung des Umschlages aber nur ein Ehepartner auf und übernahm der andere das Schriftstück im zeitlichen Geltungsbereich des § 23 Abs 1 AVG ungeöffnet und unterfertigte den Rückschein, so wurde an letzteren nicht wirksam zugestellt. Dieser Zustellmangel konnte jedoch gemäß § 31 AVG dadurch geheilt werden, daß jener Ehepartner (gegenüber dem die Zustellung wirksam wurde) das Schriftstück (dem anderen Ehepartner) aushändigte. Die Behörde

hat darüber Ermittlungen anzustellen, wenn an die Frage der Heilung des Zustellmangels Rechtsfolgen geknüpft sind (hier: ob es sich um eine übergangene Partei handelt). Mit Art 2 Abs 1 und Abs 4 NÖ BauONovelle 1981 hat der Landesgesetzgeber für Verfahren über Rechtsmittel übergangener Nachbarn - in Durchbrechung des Grundsatzes, daß jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde anzuwenden ist - eine Sonderregelung getroffen. Diese ist auf alle nach dem Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren anzuwenden.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangenerAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985050036.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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