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L68503 Forst Wald NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0275 E 17. Juni 1986;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde ist es verwehrt mit einem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheid den Auftrag zu erteilen, zur spruchmäßigen Bestimmung der geschützten Flächen iSd § 13 Abs 2 Forstausführungsgesetz NÖ 1978 (§ 2 Abs 3 ForstG) nach vorherigen diesbezüglichen Sachverhaltsergänzungen einen neuen Bescheid zu erlassen, solange sie nicht in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen durfte, dass der verfahrensgegenständliche Baumbestand und Strauchbestand als eine Windschutzanlage anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070256.X05Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009