RS Vwgh 1986/10/7 84/07/0256

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Veröffentlicht am 07.10.1986
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Index

L68503 Forst Wald Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs2;
ForstausführungsG NÖ 1978 §13 Abs2;
ForstG 1975 §2 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0275 E 17. Juni 1986;

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde ist es verwehrt mit einem auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheid den Auftrag zu erteilen, zur spruchmäßigen Bestimmung der geschützten Flächen iSd § 13 Abs 2 Forstausführungsgesetz NÖ 1978 (§ 2 Abs 3 ForstG) nach vorherigen diesbezüglichen Sachverhaltsergänzungen einen neuen Bescheid zu erlassen, solange sie nicht in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen durfte, dass der verfahrensgegenständliche Baumbestand und Strauchbestand als eine Windschutzanlage anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984070256.X05

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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