TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/18 2007/11/0191

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §19 Abs2;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §35 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 19. September 2007, Zl. San-197/07, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Suchtmittelgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Enns gerichteten Schreiben vom 28. August 2007 erstattete die Polizeiinspektion Enns gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG). Außerdem wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 StVO angezeigt worden sei.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Steyr (Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Enns) vom 14. September 2007 wurde die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG ersucht, auf Grund der Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauches hinreichend vertrauten Arzt dazu Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG bedürfe oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, nach den Umständen möglich, zumutbar und nicht offenbar aussichtslos sei.

Hierauf erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Ladungsbescheid, in dem sie als Betreff "Verdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz" anführte und den Beschwerdeführer aufforderte, in dieser Angelegenheit zu einem näher genannten Zeitpunkt persönlich zur Behörde zu kommen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer die zwangsweise Vorführung angedroht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass der angefochtene Ladungsbescheid nicht den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AVG entspreche.

Der Beschwerdefall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0336, zu Grunde lag. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer durch die nicht ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung (nämlich dahingehend, ob es sich beim beabsichtigten behördlichen Vorgehen um eine Administrativmaßnahme oder um eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren handelt) die Gelegenheit genommen wurde, sich auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift ist aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0134, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu gewinnen, weil der Verwaltungsgerichthof auch dort eine genaue Umschreibung des Gegenstandes der Amtshandlung im Ladungsbescheid für notwendig angesehen hat.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Pauschalgebühr für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits beinhaltet.

Wien, am 18. Dezember 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110191.X00

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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