RS Vwgh 1986/10/15 86/03/0140

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 51 Abs 5 VStG geht es nicht darum, dass die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH in die für die Erlassung des Berufungsbescheides vorgesehene Frist nicht eingerechnet werden soll, sondern dass im Verwaltungsstrafverfahren nur bis zum Ablauf eines Jahres eine (nicht bloß auf Einstellung nach § 51 Abs 5 VStG lautende) Berufungsentscheidung erlassen werden darf (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030140.X01

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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