RS Vwgh 1986/10/16 85/16/0078

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §9 Abs1 Z2 idF 1955/140;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0021 E VS 29. Jänner 1986 VwSlg 6072 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der "Betrag, den der Pfandgläubiger für den Erwerb des Pfandrechtes aufgewendet hat" ist der Betrag jener Aufwendungen, zu deren Besicherung der Pfandgläubiger das Pfandrecht erworben hat, einschließlich der mit dieser Besicherung selbst verbundenen Aufwendungen. Hiebei ist nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Hypothek, sondern auf den Tag des Zuschlages als dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 16 Abs 1 GrEStG 1955) abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160078.X02

Im RIS seit

16.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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