RS Vwgh 1986/10/23 86/02/0081

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs1 bis §19 Abs7;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1329/80 E 18. November 1981 VwSlg 10594 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 erfüllte. Es muß sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020081.X01

Im RIS seit

11.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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