RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0111

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs11

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/18/0112

Rechtssatz

Der Nebensatz in § 102 Abs 11 KFG 1967: "...sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist" bezieht sich nicht auf den Zweck des Verlangens, sondern auf die Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges. Der Kraftfahrzeuglenker ist demnach nicht gehalten, einem Organ jeden Teil, jeden Ausrüstungsgegenstand und jeden Ausstattungsgegenstand des Fahrzeuges zugänglich zu machen, sondern nur solche Gegenstände, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180111.X06

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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