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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der I,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der römisch eins,
2. des Ar, und 3. des Al, alle vertreten durch DDr. Christa Fries, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Jänner 2004, Zl. Fr 1125/02/02, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer - die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers - sind Staatsangehörige der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien und stammen aus dem Kosovo. Sie reisten am 4. Oktober 1996 in das Bundesgebiet ein und stellten in der Folge einen Asylantrag. Dieser wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Mai 2000 rechtskräftig gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Die Beschwerdeführer - die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers - sind Staatsangehörige der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien und stammen aus dem Kosovo. Sie reisten am 4. Oktober 1996 in das Bundesgebiet ein und stellten in der Folge einen Asylantrag. Dieser wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Mai 2000 rechtskräftig gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Im November 2001 leitete die Bezirkshauptmannschaft Baden ein Ausweisungsverfahren ein. Im Zuge dieses Verfahrens beantragten die Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sie dort gemäß § 57 Fremdengesetz 1997 bedroht seien. Diesen Antrag begründeten die Beschwerdeführer zusammenfassend damit, dass sie als Familie mit allein stehendem weiblichen Haushaltsvorstand und zwei minderjährigen Kindern lt. UNHCR zur "besonders schutzbedürftigen Gruppe" der Kosovo-Albaner zählten, wozu komme, dass die beiden Kinder (der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer) gemischt-ethnischer Herkunft - der Vater sei Serbe - seien. Im November 2001 leitete die Bezirkshauptmannschaft Baden ein Ausweisungsverfahren ein. Im Zuge dieses Verfahrens beantragten die Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass sie dort gemäß Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 bedroht seien. Diesen Antrag begründeten die Beschwerdeführer zusammenfassend damit, dass sie als Familie mit allein stehendem weiblichen Haushaltsvorstand und zwei minderjährigen Kindern lt. UNHCR zur "besonders schutzbedürftigen Gruppe" der Kosovo-Albaner zählten, wozu komme, dass die beiden Kinder (der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer) gemischt-ethnischer Herkunft - der Vater sei Serbe - seien.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus. Weiters stellte sie gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht seien. Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus. Weiters stellte sie gemäß Paragraph 75, Absatz eins, FrG fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG bedroht seien.
Mit Bescheid vom 23. April 2002 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich der gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0157, den angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde betreffend die Ausweisung als unbegründet ab. Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0157, den angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde betreffend die Ausweisung als unbegründet ab.
Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 75 Abs. 1 FrG über die "Bundesrepublik Jugoslawien" abgesprochen, in der Begründung jedoch lediglich auf die Verhältnisse im Kosovo Bezug genommen habe. Weiters hätte sich die belangte Behörde eingehender mit dem antragsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation alleinerziehender Frauen im Kosovo und betreffend die Gefährdung wegen gemischt-ethnischer Herkunft des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG über die "Bundesrepublik Jugoslawien" abgesprochen, in der Begründung jedoch lediglich auf die Verhältnisse im Kosovo Bezug genommen habe. Weiters hätte sich die belangte Behörde eingehender mit dem antragsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation alleinerziehender Frauen im Kosovo und betreffend die Gefährdung wegen gemischt-ethnischer Herkunft des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auseinandersetzen müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 gab die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang der Berufung wieder keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer in Serbien und Montenegro (früher Bundesrepublik Jugoslawien), Provinz Kosovo, gemäß § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 gab die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang der Berufung wieder keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer in Serbien und Montenegro (früher Bundesrepublik Jugoslawien), Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG bedroht seien.
Zur Begründung dieses Ausspruches traf sie Feststellungen über die Situation im Kosovo. Die Bedrohungssituation für Angehörige der albanischen Volksgruppe sei infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte weggefallen. Es sei zwar durch die Kampfhandlungen und mutwilligen Zerstörungen bis Juni 1999 zu einer umfassenden Beschädigung der Infrastruktur und zu einer nicht unbeträchtlichen Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen gekommen, doch könne weder aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen noch aus Berichten diverser Institutionen ein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Der institutionelle Aufbau unter UN-Verwaltung im Kosovo sei als nachhaltig, weitreichend und dauerhaft anzusehen. Die Gesundheits- und Sozialbehörde der UN-Verwaltung für den Kosovo habe die Verantwortung für den Aufbau eines Sozialhilfesystems übernommen. Durch das Sozialhilfesystem sollten langfristig zwei Personengruppen unterstützt werden; unter die Kategorie 1 fielen Familien, die kein arbeitsfähiges Familienmitglied und keine anderen Einkommensquellen hätten, unter die Kategorie 2 fielen auch Familien mit arbeitsfähigen Familienangehörigen, die jedoch keine Arbeit finden könnten und denen keine anderen Einkommensquellen zu Verfügung stünden.
Zur allgemeinen Sicherheitslage stellte die belangte Behörde fest, dass die größten Probleme Übergriffe der albanischen Mehrheitsbevölkerung auf die Minderheiten im Kosovo, insbesondere die serbische Minderheit, darstellten. Verschiedentlich werde darüber hinaus auch zur Suche von ethnischen Albanern, die mit den Serben kollaboriert hätten, aufgerufen. In einzelnen Fällen seien derartige Kollaborateure ermordet worden. "Weiters können Kosovo-Albaner gemischt-ethnischer Herkunft mit ernsthaften Problemen in Bezug auf Sicherheit und Rechtschutz konfrontiert sein." Die Kriminalitätsrate im Kosovo habe sich stabilisiert.
Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet.
Konkret betreffend die Beschwerdeführer wies die belangte Behörde darauf hin, dass die ursprünglich behauptete Verfolgung auf Grund der kosovo-albanischen Abstammung wegen der entscheidenden Änderungen des Sachverhaltes zeitlich nicht mehr aktuell sei. Der Kosovo stehe eben nicht mehr unter dem Einfluss der serbischen Staatsmacht. Eine Rückkehr in den Kosovo sei zumutbar, weil dieser durch Einsatzkräfte der Vereinten Nationen verwaltet und kontrolliert werde. Auch die Versorgungslage sei gesichert. Hinsichtlich der Problematik betreffend die Rückkehr als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern gemischt-ethnischer Herkunft werde auf das im Kosovo bestehende Sozialhilfesystem verwiesen, sodass vor diesem Hintergrund im Fall der Abschiebung eine gesicherte Unterkunft im Kosovo vorhanden und das Existenzminimum gesichert sei.
Es könne allerdings - so die belangte Behörde - nicht festgestellt werden, dass die Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gemischt-ethnischer Herkunft seien. Aus den vorgelegten Geburtsurkunden der Söhne ergebe sich nämlich zweifelsfrei, dass deren Vater einen albanischen Namen trage und sein Geburtsort Prizren im Kosovo sei. Somit sei die behauptete serbische Herkunft des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin als reine Zweckbehauptung zu werten. Diese Annahme werde durch deren Angaben vom 9. Oktober 1996 deutlich gestützt, wonach die Erstbeschwerdeführerin den Kosovo zusammen mit ihren Kindern verlassen hätte, weil ihr Lebensgefährte plötzlich verschwunden und von der serbischen Polizei in der damaligen gemeinsamen Wohnung nach ihm und nach Waffen gesucht worden wäre. Ein solches Vorgehen der serbischen Polizei habe in aller Regel Angehörige der albanischen Volksgruppe getroffen, sodass eine serbische Herkunft des ehemaligen Lebensgefährten und damit eine gemischt-ethnische Abstammung der Söhne nicht glaubhaft sei. Somit hätten die Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe darlegen können, die auf eine maßgebliche Intensität der Verfolgung nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG hinweisen würden. Es könne allerdings - so die belangte Behörde - nicht festgestellt werden, dass die Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gemischt-ethnischer Herkunft seien. Aus den vorgelegten Geburtsurkunden der Söhne ergebe sich nämlich zweifelsfrei, dass deren Vater einen albanischen Namen trage und sein Geburtsort Prizren im Kosovo sei. Somit sei die behauptete serbische Herkunft des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin als reine Zweckbehauptung zu werten. Diese Annahme werde durch deren Angaben vom 9. Oktober 1996 deutlich gestützt, wonach die Erstbeschwerdeführerin den Kosovo zusammen mit ihren Kindern verlassen hätte, weil ihr Lebensgefährte plötzlich verschwunden und von der serbischen Polizei in der damaligen gemeinsamen Wohnung nach ihm und nach Waffen gesucht worden wäre. Ein solches Vorgehen der serbischen Polizei habe in aller Regel Angehörige der albanischen Volksgruppe getroffen, sodass eine serbische Herkunft des ehemaligen Lebensgefährten und damit eine gemischt-ethnische Abstammung der Söhne nicht glaubhaft sei. Somit hätten die Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe darlegen können, die auf eine maßgebliche Intensität der Verfolgung nach Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG hinweisen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführer sind im Recht, wenn sie darauf verweisen, dass die belangte Behörde "in den vorangegangenen Bescheiden" den behaupteten Umstand nicht in Zweifel gezogen habe, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer gemischt-ethnischer Herkunft seien. Somit hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, zur Frage der ethnischen Herkunft des Vaters des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers Stellung zu nehmen, zumal allein auf Grund des Namens und des Geburtsortes eine solche Feststellung nicht mit hinreichender Sicherheit getroffen werden könne.
Es ist auch das Beschwerdeargument nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin deshalb verfolgt worden sein könnte, weil er als Serbe mit einer Albanerin zusammengelebt und mit ihr Kinder gezeugt habe. Wohl aber wird die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin im fortzusetzenden Verfahren auf das Berufungsvorbringen vom 3. Dezember 1997 anzusprechen haben, in dem die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich als "Angehörige eines ethnischen Albaners ... der von der Polizei gesucht wird ", bezeichnet wird.
Dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Relevanz nicht abgesprochen werden, weil die belangte Behörde ohne nähere Befassung mit diesem Problem selbst anführt, dass Kosovo-Albaner gemischt-ethnischer Herkunft "mit ernsthaften Problemen" im Fall ihrer Rückkehr konfrontiert sein könnten. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Situation der zweifellos bei einer Rückkehr auf Hilfe angewiesenen Erstbeschwerdeführerin unterschiedlich ist, je nachdem ob ihr eine Lebensgemeinschaft einschließlich gemeinsamer Kinder mit einem Angehörigen der serbischen Volksgruppe "vorgeworfen" werden könnte. In diesem Zusammenhang wird aber auch die Frage zu klären sein, inwieweit ein solcher Umstand überhaupt bekannt werden könnte.
Der angefochtene Bescheid leidet aber noch an einem weiteren Verfahrensmangel. Die belangte Behörde hat nämlich nach Aufhebung ihres Berufungsbescheides vom 23. April 2002 den angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 auf Berichte gestützt, die spätestens aus dem Jahr 2002 stammen. Dies widerspricht dem in der Beschwerde aufgezeigten Grundsatz, dass zur Prüfung einer aktuellen Gefährdungslage auch aktuelle Erkenntnisquellen heranzuziehen sind (vgl. zum Gesichtspunkt der Aktualität etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0315; vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2005/20/0459). Der angefochtene Bescheid leidet aber noch an einem weiteren Verfahrensmangel. Die belangte Behörde hat nämlich nach Aufhebung ihres Berufungsbescheides vom 23. April 2002 den angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 auf Berichte gestützt, die spätestens aus dem Jahr 2002 stammen. Dies widerspricht dem in der Beschwerde aufgezeigten Grundsatz, dass zur Prüfung einer aktuellen Gefährdungslage auch aktuelle Erkenntnisquellen heranzuziehen sind vergleiche , zum Gesichtspunkt der Aktualität etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 98/21/0315; vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0410, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2005/20/0459).
Wegen der aufgezeigten Verfahrensmängel erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG als unvermeidbar. Wegen der aufgezeigten Verfahrensmängel erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG als unvermeidbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 20. Dezember 2007
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210080.X00Im RIS seit
04.02.2008