RS Vwgh 1986/12/10 84/09/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1986
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §1220;
KOVG 1957 §13 Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch der Tochter auf Heiratsgut ist im Falle der Eheschließung vor dem 1. Jänner 1978 nach der alten Rechtslage (§ 1220 ABGB idF vor dem BG BGBl 1977/403 und dem BG BGBl 1970/342) zu beurteilen. Da demnach bei dem im Beschwerdefall gegebenem Sachverhalt die Verpflichtung des Vaters der der Mutter (der Bfrin) vorgegangen ist, kann die Zuwendung je eines Geldbetrages an ihre beiden Töchter rechtlich nicht als Erfüllung der Dotationspflicht durch die Bfrin gewertet werden. Damit hat sich die Bfrin ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begeben, aus ihrem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. (Hinweis auf E v. 9.9.1955, 0358/53, VwSlg 3813 A/1955, 23.6.1960, 0616/58 und 9.4.1973, 1207/72)

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090150.X01

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten