RS Vwgh 1987/1/16 86/18/0077

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung iZm einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem Kfz-Lenker iSd § 102 KFG auferlegten Pflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180077.X02

Im RIS seit

16.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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