RS VwGH Erkenntnis VS 1987/01/16 86/18/0073

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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Siehe: 81/01/0069 E 28. September 1983 RS 4 Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung iZm einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG muss den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kfz zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. Gleiches gilt etwa für die Verletzung der dem Kfz-Lenker iSd § 102 KFG auferlegten Pflichten.

Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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