RS Vwgh 1987/1/21 86/01/0055

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARHG §7;
ARHG §72;
AVG §19;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §49 Abs5;

Rechtssatz

§ 7 ARHG hat keinesfalls den Inhalt, dass bei einer gerichtlichen Vorladung von Personen aus dem Ausland die fremdenpolizeilichen Verwaltungsgesetze durch die vorgeladene Person nicht zu beachten wäre. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es einer dem § 7 ARHG entsprechenden ausdrücklichen Regelung im § 72 ARHG bedurft. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für aus dem Ausland vorgeladene Personen lässt aber eindeutig erkennen, dass für diese Personen die fremdenpolizeilichen Bestimmungen ohne Einschränkung Anwendung finden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X03

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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