TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2006/05/0280

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
55 Wirtschaftslenkung;
58/02 Energierecht;
58/03 Sicherung der Energieversorgung;

Norm

ElWOG 1998 §69 Abs1;
ElWOG 1998 §69 Abs2;
ElWOG 1998 §69 Abs3;
ElWOG 1998 §69 Abs6;
ElWOG 1998 §69;
EnergieliberalisierungsG 2000 §13 idF I 2002/148;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF II 2005/311;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der T AG in Thaur, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Eckart Söllner, Dr. Erik R. Kroker und Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 10. Oktober 2006, Zl. K STC N 02/06, betreffend Rückzahlung irrtümlich bezahlter Beiträge nach dem ElWOG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die Energie-Control GmbH gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den "Antrag, die zu Unrecht für die B GmbH/S GmbH abgeführten Beiträge für Stranded Costs in Höhe von 423.101,28 EUR, die an die Rechtsvertretung der Gegenseite ersetzten Kosten in Höhe von 7.935,09 EUR sowie Zinsen in der Höhe von 159.045,04 EUR, somit insgesamt 590.081,41 EUR an die TIWAG-Netz AG rückzuzahlen".

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass während der Gültigkeitsdauer der Stranded Costs-Verordnung I (19. Februar 1999 bis 30. September 2001) seitens des Netzbetreibers, der T Wasserkraft AG, an die B GmbH Beiträge für die Abgeltung von Stranded Costs in der beantragten Höhe in Rechnung gestellt und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit abgeführt worden seien. Die B GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die S GmbH, hätten die in Rechnung gestellten Stranded Costs-Beiträge nicht bezahlt, da nach deren Rechtsansicht mangels gültiger innerstaatlicher Rechtsgrundlage keine Berechtigung zur Einhebung der Stranded Costs bestünde. Mit Bescheid vom 18. Juni 2003 habe die Energie-Control Kommission der B GmbH die Zahlung der in Rechnung gestellten Stranded Costs-Beiträge samt Zinsen vorgeschrieben. Für den daraufhin durch die S GmbH gegen die T Wasserkraft AG angestrengten Prozess vor dem Landesgericht Innsbruck sei aus ökonomischen Gründen vereinbart worden, lediglich einen Teil der Hauptsache prozessanhängig zu machen, eine allfällige Entscheidung jedoch für die Gesamtforderung gelten zu lassen. Der Oberste Gerichtshof habe mit Urteil vom 28. November 2005, 7 Ob 181/04z, in der Sache zu Gunsten der S GmbH entschieden. Eine Einforderung der bereits abgeführten Stranded Costs-Beiträge bei der S GmbH sei damit nicht mehr möglich. Ebenso hätte seitens des Netzbetreibers keine Verpflichtung zur Abführung dieser Beiträge bestanden. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass während der Gültigkeitsdauer der Stranded Costs-Verordnung römisch eins (19. Februar 1999 bis 30. September 2001) seitens des Netzbetreibers, der T Wasserkraft AG, an die B GmbH Beiträge für die Abgeltung von Stranded Costs in der beantragten Höhe in Rechnung gestellt und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit abgeführt worden seien. Die B GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die S GmbH, hätten die in Rechnung gestellten Stranded Costs-Beiträge nicht bezahlt, da nach deren Rechtsansicht mangels gültiger innerstaatlicher Rechtsgrundlage keine Berechtigung zur Einhebung der Stranded Costs bestünde. Mit Bescheid vom 18. Juni 2003 habe die Energie-Control Kommission der B GmbH die Zahlung der in Rechnung gestellten Stranded Costs-Beiträge samt Zinsen vorgeschrieben. Für den daraufhin durch die S GmbH gegen die T Wasserkraft AG angestrengten Prozess vor dem Landesgericht Innsbruck sei aus ökonomischen Gründen vereinbart worden, lediglich einen Teil der Hauptsache prozessanhängig zu machen, eine allfällige Entscheidung jedoch für die Gesamtforderung gelten zu lassen. Der Oberste Gerichtshof habe mit Urteil vom 28. November 2005, 7 Ob 181/04z, in der Sache zu Gunsten der S GmbH entschieden. Eine Einforderung der bereits abgeführten Stranded Costs-Beiträge bei der S GmbH sei damit nicht mehr möglich. Ebenso hätte seitens des Netzbetreibers keine Verpflichtung zur Abführung dieser Beiträge bestanden.

Mit Bescheid der Energie-Control GmbH vom 18. Juli 2005 wurde dieser Antrag mangels Zuständigkeit gemäß § 1 AVG zurückgewiesen. Es stehe zwar fest, dass die T Wasserkraft AG die strittigen Stranded Costs-Beiträge der B GmbH in Rechnung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der T Wasserkraft AG, die S GmbH Rechtsnachfolgerin der B GmbH. In den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das "Stranded Costs-Regime" fände sich keine Regelung, welche die Energie-Control GmbH zur Zurückzahlung von abgeführten Beiträgen ermächtigen würde; dies insbesondere dann nicht, wenn es sich um Beiträge handle, die bereits nach der Stranded Costs-Verordnung I eingehoben und an die begünstigten Unternehmen abgeführt worden seien. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Energie-Control GmbH sei daher nicht zuständig, über den Antrag der Beschwerdeführerin abzusprechen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 16 Abs. 2 E-RBG als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Energie-Control GmbH vom 18. Juli 2005 wurde dieser Antrag mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph eins, AVG zurückgewiesen. Es stehe zwar fest, dass die T Wasserkraft AG die strittigen Stranded Costs-Beiträge der B GmbH in Rechnung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der T Wasserkraft AG, die S GmbH Rechtsnachfolgerin der B GmbH. In den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das "Stranded Costs-Regime" fände sich keine Regelung, welche die Energie-Control GmbH zur Zurückzahlung von abgeführten Beiträgen ermächtigen würde; dies insbesondere dann nicht, wenn es sich um Beiträge handle, die bereits nach der Stranded Costs-Verordnung römisch eins eingehoben und an die begünstigten Unternehmen abgeführt worden seien. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Energie-Control GmbH sei daher nicht zuständig, über den Antrag der Beschwerdeführerin abzusprechen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, E-RBG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Energie-Control GmbH gemäß § 13 E-RBG für die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten des E-RBG dem Bundesminister zugewiesen waren, zuständig sei. § 13 E-RBG sei die Zuständigkeitsnorm, welche diesen Aufgabenkreis der Energie-Control GmbH zuweise. Die konkrete Ausgestaltung, nämlich welche Maßnahmen die Energie-Control GmbH in welcher Art und Weise zu vollziehen habe, ergebe sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm, sondern aus dem jeweiligen Materiengesetz. Dieses sei im konkreten Fall § 69 Abs. 6 ElWOG. In dieser Bestimmung sei lediglich festgelegt, dass die Netzbetreiber die Stranded Costs-Beiträge einheben und abführen müssen und dass die Energie-Control GmbH diese Beiträge treuhändig verwaltet. Es handle sich um Treuhandgelder, wobei im Stranded Costs-Bereich die Treugeber die begünstigten Unternehmen seien. Die Verwaltung dieser Geldbeiträge beschränke sich auf die Verwahrung und bestmögliche Anlage der Gelder, wie dies jeder gute Treuhänder mit ihm zu treuen Hand übergebenen Beträgen mache. Von einer Zurückzahlung von Beiträgen sei weder in § 69 ElWOG noch in den Stranded Costs-Verordnungen die Rede. Auch aus dem Zusammenhang ergebe sich keine Verpflichtung der Energie-Control GmbH Beträge an die Netzbetreiber zurückzuzahlen. Auch aus der durch die Novelle BGBl. I Nr. 106/2006 erfolgten Ergänzung in § 69 Abs. 6 ElWOG sei für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Im neu eingefügten zweiten Satz dieses Absatzes sei vorgesehen, dass sich die Energie-Control GmbH oder der Bund bei den Förderungsempfängern (d.s. die begünstigten Unternehmen) regressieren könne, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 ElWOG bestehe und diese Beiträge bereits verwendet worden seien. Diese Bestimmung eröffne grundsätzlich die Möglichkeit zum Regress, jedoch müsste dafür erst einmal ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gegen die Energie-Control GmbH oder gegen den Bund bestehen. Dies sei von den Gerichten gegenüber der Energie-Control GmbH oder gegenüber dem Bund bislang noch nicht festgestellt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Energie-Control GmbH gemäß Paragraph 13, E-RBG für die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des Paragraph 69, ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten des E-RBG dem Bundesminister zugewiesen waren, zuständig sei. Paragraph 13, E-RBG sei die Zuständigkeitsnorm, welche diesen Aufgabenkreis der Energie-Control GmbH zuweise. Die konkrete Ausgestaltung, nämlich welche Maßnahmen die Energie-Control GmbH in welcher Art und Weise zu vollziehen habe, ergebe sich nicht aus der Zuständigkeitsnorm, sondern aus dem jeweiligen Materiengesetz. Dieses sei im konkreten Fall Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG. In dieser Bestimmung sei lediglich festgelegt, dass die Netzbetreiber die Stranded Costs-Beiträge einheben und abführen müssen und dass die Energie-Control GmbH diese Beiträge treuhändig verwaltet. Es handle sich um Treuhandgelder, wobei im Stranded Costs-Bereich die Treugeber die begünstigten Unternehmen seien. Die Verwaltung dieser Geldbeiträge beschränke sich auf die Verwahrung und bestmögliche Anlage der Gelder, wie dies jeder gute Treuhänder mit ihm zu treuen Hand übergebenen Beträgen mache. Von einer Zurückzahlung von Beiträgen sei weder in Paragraph 69, ElWOG noch in den Stranded Costs-Verordnungen die Rede. Auch aus dem Zusammenhang ergebe sich keine Verpflichtung der Energie-Control GmbH Beträge an die Netzbetreiber zurückzuzahlen. Auch aus der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, erfolgten Ergänzung in Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG sei für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Im neu eingefügten zweiten Satz dieses Absatzes sei vorgesehen, dass sich die Energie-Control GmbH oder der Bund bei den Förderungsempfängern (d.s. die begünstigten Unternehmen) regressieren könne, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 ElWOG bestehe und diese Beiträge bereits verwendet worden seien. Diese Bestimmung eröffne grundsätzlich die Möglichkeit zum Regress, jedoch müsste dafür erst einmal ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gegen die Energie-Control GmbH oder gegen den Bund bestehen. Dies sei von den Gerichten gegenüber der Energie-Control GmbH oder gegenüber dem Bund bislang noch nicht festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Rückzahlung der irrtümlich überwiesenen Stranded Costs-Beiträge verletzt (Hinweis auf § 69 ElWOG und § 9 Stranded Costs-Verordnung I). Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, dass auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2005, 7 Ob 181/04z, keine Verpflichtung des zugelassenen Kunden S GmbH bestehe, die Stranded Costs-Beiträge an den Netzbetreiber abzuführen, weshalb notwendigerweise auch keine Verpflichtung des Netzbetreibers (der Beschwerdeführerin) bestehe, diese an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Energie-Control GmbH) abzuführen. Mit der Abführung der Beiträge betreffend die S GmbH sei daher die Entrichtung einer Nichtschuld bzw. eine Zahlung erfolgt, für welche die Rechtsgrundlage auf Grund des zitierten OGH-Urteiles weggefallen sei. Die Kompetenz der Energie-Control GmbH sei gemäß § 13 E-RBG und der Regelung des § 69 Abs. 6 ElWOG eine umfassende. Sie betreffe nicht nur die Zuteilung an die begünstigten Unternehmen, sondern auch die Einhebung und Verwaltung der Beiträge. Die Treuhandschaft der Energie-Control GmbH sei eine entgeltliche, wie sich aus § 69 Abs. 7 ElWOG ergebe. Nur für eingehobene Beiträge bestehe die Treuhandschaft gegenüber den Begünstigten. Auf Grund des erwähnten OGH-Urteiles liege jedoch keine Zahlungspflicht der S GmbH vor, weshalb es sich bei diesen Beiträgen weder um eingehobene Beiträge noch um einzuhebende Beiträge handle. Damit stehe fest, dass die Beträge, die vom Netzbetreiber (Beschwerdeführerin) an die Energie-Control GmbH abgeführt worden seien, ohne Abführungspflicht geleistet worden seien, demnach also eine Zahlung einer Nichtschuld vorliege. Zu einer Verwaltungsaufgabe, wie sie in § 13 E-RBG festgelegt werde, gehöre auch, dass Beiträge, die ohne Rechtsgrund überwiesen worden seien, an diejenigen zurückzustellen seien, die die Überweisung getätigt hätten. Hinsichtlich der nicht eingehobenen und nicht einzuhebenden Beiträge bestehe nur eine Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Energie-Control GmbH, nicht gegenüber Begünstigten, also nur eine einseitige Treuhandschaft. Das Wort "ausschließlich" in § 69 Abs. 7 ElWOG könne sich nur darauf beziehen, dass zu Recht abgeführte Beiträge ausschließlich den Begünstigten zu Gute zu kommen hätten und nicht anderweitig verwendet werden dürften. Es könne aber nicht dieser Anordnung die Bedeutung beigemessen werden, dass von vornherein ohne Rechtsgrund abgeführte Beiträge nicht an den Berechtigten zurückzubezahlen seien; andernfalls würde im Ergebnis der Begünstigte Beiträge erhalten, die ihm nicht zustünden. Es sei aber letztlich irrelevant, ob die Stranded Costs-Beiträge an die Begünstigten ausbezahlt worden seien. § 69 Abs. 6 ElWOG gehe nämlich davon aus, dass es Ansprüche gegenüber der Energie-Control GmbH auf Rückerstattung von Beiträgen gebe. Gebe es solche Ansprüche, müssten diese auch befriedigt werden. Der Gesetzgeber treffe also eine Regelung wie vorzugehen sei, wenn Stranded Costs-Beiträge zurückzuerstatten seien. Sie seien von der Energie-Control GmbH zurückzuerstatten und gegebenenfalls von dieser bei den Begünstigten zurückzufordern. Es sei daher weder nachvollziehbar, dass die Energie-Control GmbH nicht zuständig sein solle, noch, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehöre, ohne Rechtsgrundlage ihr zugekommene Beiträge zurückzustellen. Sowohl § 13 E-RBG als auch § 69 ElWOG legten diese Zuständigkeit und Aufgabe fest. Die Aufgabe der Einhebung schließe notwendig und komplementär deren Rückerstattung mit ein, wenn die Einhebung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Ablehnung der Zuständigkeit würde dazu führen, dass das zitierte OGH-Urteil für die Antragstellerin unvollziehbar bliebe. § 10 Stranded Costs-Verordnung II sehe für die Einhebung den Verwaltungsweg vor. Es sei daher nur konsequent, dass auch die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen im Verwaltungsweg erfolge. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Rückzahlung der irrtümlich überwiesenen Stranded Costs-Beiträge verletzt (Hinweis auf Paragraph 69, ElWOG und Paragraph 9, Stranded Costs-Verordnung römisch eins). Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, dass auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 28. November 2005, 7 Ob 181/04z, keine Verpflichtung des zugelassenen Kunden S GmbH bestehe, die Stranded Costs-Beiträge an den Netzbetreiber abzuführen, weshalb notwendigerweise auch keine Verpflichtung des Netzbetreibers (der Beschwerdeführerin) bestehe, diese an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Energie-Control GmbH) abzuführen. Mit der Abführung der Beiträge betreffend die S GmbH sei daher die Entrichtung einer Nichtschuld bzw. eine Zahlung erfolgt, für welche die Rechtsgrundlage auf Grund des zitierten OGH-Urteiles weggefallen sei. Die Kompetenz der Energie-Control GmbH sei gemäß Paragraph 13, E-RBG und der Regelung des Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG eine umfassende. Sie betreffe nicht nur die Zuteilung an die begünstigten Unternehmen, sondern auch die Einhebung und Verwaltung der Beiträge. Die Treuhandschaft der Energie-Control GmbH sei eine entgeltliche, wie sich aus Paragraph 69, Absatz 7, ElWOG ergebe. Nur für eingehobene Beiträge bestehe die Treuhandschaft gegenüber den Begünstigten. Auf Grund des erwähnten OGH-Urteiles liege jedoch keine Zahlungspflicht der S GmbH vor, weshalb es sich bei diesen Beiträgen weder um eingehobene Beiträge noch um einzuhebende Beiträge handle. Damit stehe fest, dass die Beträge, die vom Netzbetreiber (Beschwerdeführerin) an die Energie-Control GmbH abgeführt worden seien, ohne Abführungspflicht geleistet worden seien, demnach also eine Zahlung einer Nichtschuld vorliege. Zu einer Verwaltungsaufgabe, wie sie in Paragraph 13, E-RBG festgelegt werde, gehöre auch, dass Beiträge, die ohne Rechtsgrund überwiesen worden seien, an diejenigen zurückzustellen seien, die die Überweisung getätigt hätten. Hinsichtlich der nicht eingehobenen und nicht einzuhebenden Beiträge bestehe nur eine Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Energie-Control GmbH, nicht gegenüber Begünstigten, also nur eine einseitige Treuhandschaft. Das Wort "ausschließlich" in Paragraph 69, Absatz 7, ElWOG könne sich nur darauf beziehen, dass zu Recht abgeführte Beiträge ausschließlich den Begünstigten zu Gute zu kommen hätten und nicht anderweitig verwendet werden dürften. Es könne aber nicht dieser Anordnung die Bedeutung beigemessen werden, dass von vornherein ohne Rechtsgrund abgeführte Beiträge nicht an den Berechtigten zurückzubezahlen seien; andernfalls würde im Ergebnis der Begünstigte Beiträge erhalten, die ihm nicht zustünden. Es sei aber letztlich irrelevant, ob die Stranded Costs-Beiträge an die Begünstigten ausbezahlt worden seien. Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG gehe nämlich davon aus, dass es Ansprüche gegenüber der Energie-Control GmbH auf Rückerstattung von Beiträgen gebe. Gebe es solche Ansprüche, müssten diese auch befriedigt werden. Der Gesetzgeber treffe also eine Regelung wie vorzugehen sei, wenn Stranded Costs-Beiträge zurückzuerstatten seien. Sie seien von der Energie-Control GmbH zurückzuerstatten und gegebenenfalls von dieser bei den Begünstigten zurückzufordern. Es sei daher weder nachvollziehbar, dass die Energie-Control GmbH nicht zuständig sein solle, noch, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehöre, ohne Rechtsgrundlage ihr zugekommene Beiträge zurückzustellen. Sowohl Paragraph 13, E-RBG als auch Paragraph 69, ElWOG legten diese Zuständigkeit und Aufgabe fest. Die Aufgabe der Einhebung schließe notwendig und komplementär deren Rückerstattung mit ein, wenn die Einhebung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Ablehnung der Zuständigkeit würde dazu führen, dass das zitierte OGH-Urteil für die Antragstellerin unvollziehbar bliebe. Paragraph 10, Stranded Costs-Verordnung römisch zwei sehe für die Einhebung den Verwaltungsweg vor. Es sei daher nur konsequent, dass auch die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Zahlungen im Verwaltungsweg erfolge.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 des mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen (siehe § 29 Abs. 1 dieses) Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control-Kommission (nunmehr Energie-Control GmbH und Energie-Control Kommission), Art. 8 Energie-Liberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, (in der Folge: E-RBG), in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 148/2002 lautet wie folgt: Paragraph 13, des mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen (siehe Paragraph 29, Absatz eins, dieses) Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control-Kommission (nunmehr Energie-Control GmbH und Energie-Control Kommission), Artikel 8, Energie-Liberalisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, (in der Folge: E-RBG), in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002, lautet wie folgt:

"Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmer sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Energie-Control GmbH." Paragraph 13, Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmer sowie die sonstigen mit der Vollziehung des Paragraph 69, ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Energie-Control GmbH."

§ 69 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006 (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006), hat folgenden Wortlaut: Paragraph 69, Absatz 6, des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006), hat folgenden Wortlaut:

  1. "(6)Absatz 6,Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängen verzinst zurück zu fordern."Die Netzbetreiber haben die gemäß Absatz eins bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängen verzinst zurück zu fordern."

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage zu klären, ob die Energie-Control GmbH zuständig ist, über Anträge auf Rückzahlung von Geldleistungen zu entscheiden, die als Beiträge gemäß § 69 Abs. 6 ElWOG vom Netzbetreiber abgeführt worden sind. Mit dieser Frage hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2007, B 1992/06-10, befasst und ausgeführt: Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage zu klären, ob die Energie-Control GmbH zuständig ist, über Anträge auf Rückzahlung von Geldleistungen zu entscheiden, die als Beiträge gemäß Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG vom Netzbetreiber abgeführt worden sind. Mit dieser Frage hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2007, B 1992/06-10, befasst und ausgeführt:

"Weder § 69 ElWOG noch § 13 E-RBG enthalten - anders als etwa die Bundesabgabenordnung (vgl. zB VfSlg. 10.740/1986) - Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen. "Weder Paragraph 69, ElWOG noch Paragraph 13, E-RBG enthalten - anders als etwa die Bundesabgabenordnung vergleiche , zB VfSlg. 10.740/1986) - Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen.

Der am 27. Juni 2006 in Kraft getretene § 69 Abs. 6 zweiter Satz ElWOG sieht zwar vor, dass die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 besteht und wenn diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden. Mit dieser Bestimmung wurde aber nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt. Der am 27. Juni 2006 in Kraft getretene Paragraph 69, Absatz 6, zweiter Satz ElWOG sieht zwar vor, dass die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt sind, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurückzufordern, wenn gegenüber der Energie-Control GmbH oder dem Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 69, Absatz eins bis 3 besteht und wenn diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet wurden. Mit dieser Bestimmung wurde aber nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt.

Auch aus der Regelung des § 13 E-RBG, wonach der Energie-Control GmbH insb. die Vollziehung der mit § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben zugewiesen ist, ergibt sich keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH, mit Bescheid über Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des § 13 E-RBG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des § 69 Abs. 6 ElWOG (vgl. VfSlg. 17.315/2004 S 245). Auch aus der Regelung des Paragraph 13, E-RBG, wonach der Energie-Control GmbH insb. die Vollziehung der mit Paragraph 69, ElWOG verbundenen Aufgaben zugewiesen ist, ergibt sich keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH, mit Bescheid über Rückforderungsansprüche zu entscheiden. Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 13, E-RBG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG vergleiche VfSlg. 17.315/2004 S 245).

Schließlich kann auch aus § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 311/2005, der eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH vorsieht, keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden (vgl. insoweit übereinstimmend Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in: Hauer (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Energierechts 2007, 41 (76 ff))." Schließlich kann auch aus Paragraph 10, Absatz eins, der Stranded Costs-Verordnung römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005,, der eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH vorsieht, keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden vergleiche , insoweit übereinstimmend Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in: Hauer (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Energierechts 2007, 41 (76 ff))."

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes an.

Die Energie-Control GmbH hat daher mit ihrer Entscheidung vom 18. Juli 2006 zutreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung abgeführter Stranded Costs-Beiträge mangels Zuständigkeit einer Behörde zur Entscheidung über solche Rückforderungsansprüche zurückgewiesen.

Insoweit sich daher das Beschwerdevorbringen auf die Berechtigung des dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 zugrunde liegenden Rückforderungsanspruches bezieht, ist darauf nicht einzugehen, weil durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten angefochtenen Bescheid nur die bereits von der Energie-Control GmbH ausgesprochene Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch bestätigt wurde. Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache noch nicht entschieden (zu den Fragen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche im gegebenen Zusammenhang vgl. A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) § 69 Rz 7, Seite 508 ff). Insoweit sich daher das Beschwerdevorbringen auf die Berechtigung des dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 zugrunde liegenden Rückforderungsanspruches bezieht, ist darauf nicht einzugehen, weil durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten angefochtenen Bescheid nur die bereits von der Energie-Control GmbH ausgesprochene Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückforderungsanspruch bestätigt wurde. Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache noch nicht entschieden (zu den Fragen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche im gegebenen Zusammenhang vergleiche , A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) Paragraph 69, Rz 7, Seite 508 ff).

Auf Grund dieser Erwägungen bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen betreffend die Höhe der von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge sowie zu den Fragen, ob die geleisteten Beiträge bereits an die Begünstigten abgeführt worden sind und verfügbare liquide Mittel zur Rückerstattung an die Beschwerdeführerin vorhanden sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Jänner 2008

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050280.X00

Im RIS seit

11.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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