TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/31 2007/06/0132

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

DE-27 Rechtsanwälte Deutschland;
E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E06204000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E043 EG Art43;
31998L0005 Rechtsanwaltsberufs-RL;
EuRAG 2000 §13;
EuRAG-D 2000 §2 Abs2;
EURallg;
GO RAK Wien 1991 §44 Abs2;
GO RAK Wien 1991 §49 Abs3;
GO RAK Wien 2003 §44 Abs2;
GO RAK Wien 2003 §49 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §45 Abs3 idF 1973/570;
RAO 1868 §46 Abs2 idF 2005/I/164;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. M P, Rechtsanwalt in M, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. April 2007, Zl. 05/11 2006/1624, betreffend die Befreiung von der Bestellung als Verfahrenshelfer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als österreichischer Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Im August 2005 hat er sich als europäischer Rechtsanwalt in München niedergelassen (und ist weiterhin als österreichischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen). Mit Bescheid des zuständigen Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (in der Folge kurz: Ausschuss bzw. Abteilung des Ausschusses) vom 4. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 5. September 2005 von der Verpflichtung zur Leistung einer Umlage zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A antragsgemäß befreit (dies gemäß § 15 der Satzung der Versorgungseinrichtung).Der Beschwerdeführer ist als österreichischer Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Im August 2005 hat er sich als europäischer Rechtsanwalt in München niedergelassen (und ist weiterhin als österreichischer Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen). Mit Bescheid des zuständigen Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (in der Folge kurz: Ausschuss bzw. Abteilung des Ausschusses) vom 4. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 5. September 2005 von der Verpflichtung zur Leistung einer Umlage zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A antragsgemäß befreit (dies gemäß Paragraph 15, der Satzung der Versorgungseinrichtung).

Mit Eingabe vom 26. Jänner 2006 beantragte der Beschwerdeführer in Analogie zu § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien (kurz: Geo) die Befreiung von der Bestellung zum Verfahrenshelfer. Mit Schreiben vom 3. August 2005 habe er angezeigt, dass er sich als europäischer Rechtsanwalt in München niedergelassen habe. Er sei in München auf Vollzeitbasis (ausnahmslos jeden Werktag) und dauerhaft tätig. München sei der Sitz seiner beruflichen Tätigkeit, er habe dort auch seinen Hauptwohnsitz. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in München sei es ihm nicht mehr möglich und zumutbar, Verfahrenshilfeangelegenheiten in Wien durchzuführen. Sowohl die Dauer der jeweils erforderlichen Reisetätigkeit sowie auch der mit den Fahrten verbundene Kostenaufwand stünden zur Sache völlig außer Verhältnis und seien ihm nicht zumutbar. Zudem könne er im Unterschied zu seinen in Österreich ansässigen Kollegen auch nicht mehr an der für die Verfahrenshilfe geleisteten Pauschalvergütung, die in das Pensionssystem Teil A fließe, teilhaben, weil er in das Versorgungssystem der Rechtsanwaltskammer München integriert und deshalb folgerichtig von der Teilnahme am Pensionssystem der Rechtsanwaltskammer Wien befreit sei. Die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe in Wien stelle für ihn somit nicht nur ein unzumutbares Hindernis zur Ausübung seiner europäischen Niederlassungsfreiheit, sondern auch eine sachlich nicht gerechtfertigte finanzielle Schlechterstellung gegenüber in Österreich ansässigen Kollegen dar. Mit Eingabe vom 26. Jänner 2006 beantragte der Beschwerdeführer in Analogie zu Paragraph 44, Absatz 2, der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien (kurz: Geo) die Befreiung von der Bestellung zum Verfahrenshelfer. Mit Schreiben vom 3. August 2005 habe er angezeigt, dass er sich als europäischer Rechtsanwalt in München niedergelassen habe. Er sei in München auf Vollzeitbasis (ausnahmslos jeden Werktag) und dauerhaft tätig. München sei der Sitz seiner beruflichen Tätigkeit, er habe dort auch seinen Hauptwohnsitz. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in München sei es ihm nicht mehr möglich und zumutbar, Verfahrenshilfeangelegenheiten in Wien durchzuführen. Sowohl die Dauer der jeweils erforderlichen Reisetätigkeit sowie auch der mit den Fahrten verbundene Kostenaufwand stünden zur Sache völlig außer Verhältnis und seien ihm nicht zumutbar. Zudem könne er im Unterschied zu seinen in Österreich ansässigen Kollegen auch nicht mehr an der für die Verfahrenshilfe geleisteten Pauschalvergütung, die in das Pensionssystem Teil A fließe, teilhaben, weil er in das Versorgungssystem der Rechtsanwaltskammer München integriert und deshalb folgerichtig von der Teilnahme am Pensionssystem der Rechtsanwaltskammer Wien befreit sei. Die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe in Wien stelle für ihn somit nicht nur ein unzumutbares Hindernis zur Ausübung seiner europäischen Niederlassungsfreiheit, sondern auch eine sachlich nicht gerechtfertigte finanzielle Schlechterstellung gegenüber in Österreich ansässigen Kollegen dar.

§ 44 Abs. 2 Geo sehe eine solche Befreiungsmöglichkeit für Rechtsanwälte vor, die im Rahmen der Verfahrenshilfe außerhalb des Gerichtssprengels ihres Kanzleisitzes tätig werden müssten. Dies sei Ausdruck der Wertung, dass es Rechtsanwälten nicht zumutbar sei, in einen anderen Gerichtssprengel zu reisen, um dort im Rahmen der Verfahrenshilfe tätig zu werden. Das, was für eine Tätigkeit außerhalb des Gerichtssprengels gelte, müsse umso mehr für eine Tätigkeit außerhalb des Staates, in dem sich der Sitz der Berufstätigkeit befinde, gelten, weil hier noch weit größere Reisestrecken zu überwinden wären. Die Befreiung werde somit unter Berufung auf § 44 Abs. 2 Geo in Verbindung mit der Richtlinie 98/5/EG und Art. 43 des EG-Vertrages (Niederlassungsfreiheit) beantragt. Paragraph 44, Absatz 2, Geo sehe eine solche Befreiungsmöglichkeit für Rechtsanwälte vor, die im Rahmen der Verfahrenshilfe außerhalb des Gerichtssprengels ihres Kanzleisitzes tätig werden müssten. Dies sei Ausdruck der Wertung, dass es Rechtsanwälten nicht zumutbar sei, in einen anderen Gerichtssprengel zu reisen, um dort im Rahmen der Verfahrenshilfe tätig zu werden. Das, was für eine Tätigkeit außerhalb des Gerichtssprengels gelte, müsse umso mehr für eine Tätigkeit außerhalb des Staates, in dem sich der Sitz der Berufstätigkeit befinde, gelten, weil hier noch weit größere Reisestrecken zu überwinden wären. Die Befreiung werde somit unter Berufung auf Paragraph 44, Absatz 2, Geo in Verbindung mit der Richtlinie 98/5/EG und Artikel 43, des EG-Vertrages (Niederlassungsfreiheit) beantragt.

Über Vorhalt teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 13. Juni 2006 mit, da die österreichische Rechtsanwaltsordnung eine Befreiung von der Kanzleipflicht nicht kenne, habe er auch seinen Kanzleisitz in Österreich (Anmerkung: in Wien) aufrecht erhalten. Es handle sich dabei um die Kanzleiräumlichkeiten österreichischer Kollegen, die so freundlich gewesen seien, ihm die Mitbenutzung dieser Räumlichkeiten zu gestatten und auch die sonstige Kanzleiinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (wurde näher ausgeführt). Durch diese Vorkehrungen sei während seiner Abwesenheit stets sichergestellt, dass seine österreichischen Kanzleigeschäfte im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften geführt und abgewickelt würden. Generell fielen nur noch vereinzelt Kanzleigeschäfte an, diese bestünden vor allem aus der Erledigung der ihm zugewiesenen Verfahrenshilfesachen. Diese seien jeweils an Kollegen substituiert worden.

Mit dem erstinstanzlichen Beschluss (Bescheid) der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf generelle Befreiung von der Bestellung als Verfahrenshelfer abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es zur Begründung, die Geo sehe keine Möglichkeit einer Befreiung von der Bestellung im Verfahrenshilfesachen für den Fall vor, dass ein der Rechtsanwaltskammer Wien zugehöriges Mitglied (dauerhaft) ortsabwesend sei. Auch in anderen standesrechtlich relevanten Rechtsvorschriften, wie beispielsweise in der Rechtsanwaltsordnung, sei eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Geo sehe eine Befreiungsmöglichkeit nur vor, wenn ein Kammermitglied durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus anderen erheblichen Gründen in der Berufsausübung ernstlich behindert sei (§ 49 Abs. 3 Geo). Die Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers sei aber kein solcher erheblicher Behinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung der Geo. Denn § 47 Abs. 1 Geo verpflichte den verhinderten Rechtsanwalt grundsätzlich, im Falle seiner Verhinderung rechtzeitig für seine Stellvertretung Vorsorge zu treffen. Bei längerer Ortsabwesenheit sei dem Kammermitglied zuzumuten, rechtzeitig einen Stellvertreter zu beauftragen. Die Behörde sehe darin auch keine Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 98/05/EG oder mit Art. 43 des EG-Vertrages. Mit dem erstinstanzlichen Beschluss (Bescheid) der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf generelle Befreiung von der Bestellung als Verfahrenshelfer abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es zur Begründung, die Geo sehe keine Möglichkeit einer Befreiung von der Bestellung im Verfahrenshilfesachen für den Fall vor, dass ein der Rechtsanwaltskammer Wien zugehöriges Mitglied (dauerhaft) ortsabwesend sei. Auch in anderen standesrechtlich relevanten Rechtsvorschriften, wie beispielsweise in der Rechtsanwaltsordnung, sei eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Geo sehe eine Befreiungsmöglichkeit nur vor, wenn ein Kammermitglied durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus anderen erheblichen Gründen in der Berufsausübung ernstlich behindert sei (Paragraph 49, Absatz 3, Geo). Die Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers sei aber kein solcher erheblicher Behinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmung der Geo. Denn Paragraph 47, Absatz eins, Geo verpflichte den verhinderten Rechtsanwalt grundsätzlich, im Falle seiner Verhinderung rechtzeitig für seine Stellvertretung Vorsorge zu treffen. Bei längerer Ortsabwesenheit sei dem Kammermitglied zuzumuten, rechtzeitig einen Stellvertreter zu beauftragen. Die Behörde sehe darin auch keine Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 98/05/EG oder mit Artikel 43, des EG-Vertrages.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei § 44 Abs. 2 Geo auch nicht analog anzuwenden. Diese Bestimmung regle nur den Fall, dass ein bestellter Verfahrenshelfer über die Grenze seines Gerichtssprengels hinaus tätig werden müsste. Der Beschwerdeführer habe hingegen einen Kanzleisitz in Wien und könne daher für Verfahrenshilfesachen in diesem Sprengel herangezogen werden. Die Übernahme von Verfahrenshilfesachen gehöre zu den elementaren Verpflichtungen, die die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich mit sich bringe. Von dieser Verpflichtung könne sich ein Kammermitglied nicht dadurch befreien, dass er seinen "Sitz der beruflichen Tätigkeit" ins Ausland verlege, sofern die Kammermitgliedschaft zu einer österreichischen Rechtsanwaltskammer aufrecht erhalten werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei Paragraph 44, Absatz 2, Geo auch nicht analog anzuwenden. Diese Bestimmung regle nur den Fall, dass ein bestellter Verfahrenshelfer über die Grenze seines Gerichtssprengels hinaus tätig werden müsste. Der Beschwerdeführer habe hingegen einen Kanzleisitz in Wien und könne daher für Verfahrenshilfesachen in diesem Sprengel herangezogen werden. Die Übernahme von Verfahrenshilfesachen gehöre zu den elementaren Verpflichtungen, die die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich mit sich bringe. Von dieser Verpflichtung könne sich ein Kammermitglied nicht dadurch befreien, dass er seinen "Sitz der beruflichen Tätigkeit" ins Ausland verlege, sofern die Kammermitgliedschaft zu einer österreichischen Rechtsanwaltskammer aufrecht erhalten werde.

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, angeblich sachlich nicht gerechtfertigte finanzielle Schlechterstellung gegenüber in Österreich ansässigen Kollegen liege nicht vor. Der Verpflichtung der Kammermitglieder, Verfahrenshilfesachen zu übernehmen, stehe grundsätzlich keine "Gegenleistung" gegenüber. Die vom Bund an den österreichischen Rechtsanwaltskammertag geleistete Pauschalvergütung für die Übernahme von Verfahrenshilfesachen fließe zwar in die Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Wien, sei aber nur eine (im Original hervorgehoben) Einnahmequelle neben den Einnahmen aus Beiträgen der Rechtsanwälte nach der Umlageordnung und den außerordentlichen Einnahmen aus Erträgnissen und Zinsen aus angelegtem Vermögen der Versorgungseinrichtung, aus Zuwendungen öffentlicher oder privater Stellen und Personen sowie aus Säumniszuschlägen und Verzugszinsen für die verspätete Entrichtung von Beiträgen.

Die Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A NEU bei Tätigwerden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß § 15 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU erfolge auf freiwilliger Basis mit der Konsequenz, dass während der Dauer der Befreiung vom jeweiligen Kammermitglied keine Beitragsmonate erworben würden. Der Beschwerdeführer habe sich somit bewusst und freiwillig für eine Befreiung von der Versorgungseinrichtung entschieden. Die Satzung dieser Versorgungseinrichtung sehe keine automatische bzw. zwingende Ausnahme für einen im Ausland niedergelassenen österreichischen Rechtsanwalt vor, sodass der vom Beschwerdeführer aufgezeigte und als unbillig beurteilte Sachverhalt, dass ein Kammermitglied keine Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien beziehen könne, obwohl er Gegenleistungen für einen Teil des Geldes, das in die Versorgungseinrichtung fließe, in Form der Übernahme von Verfahrenshilfesachen zu erbringen habe, nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sowohl in dieser Versorgungseinrichtung als auch in der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer München zu verbleiben und entsprechende Leistungen beider Versorgungseinrichtungen zu beziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unzumutbare Behinderung bei der Ausübung der europäischen Niederlassungsfreiheit liege daher nicht vor. Ebensowenig könne er sich darauf berufen, dass er aus unsachlichen Gründen finanziell schlechter gestellt sei als österreichische Kollegen, weil er wegen der Befreiung vom Pensionssystem der Rechtsanwaltskammer Wien nicht an der für die Verfahrenshilfe geleisteten Pauschalvergütung partizipiere. Denn dies sei auf die bewusst und freiwillig getroffene Entscheidung des Beschwerdeführers zurückzuführen und keineswegs eine zwingende Konsequenz einer Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit im Ausland. Die Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil A NEU bei Tätigwerden in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß Paragraph 15, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU erfolge auf freiwilliger Basis mit der Konsequenz, dass während der Dauer der Befreiung vom jeweiligen Kammermitglied keine Beitragsmonate erworben würden. Der Beschwerdeführer habe sich somit bewusst und freiwillig für eine Befreiung von der Versorgungseinrichtung entschieden. Die Satzung dieser Versorgungseinrichtung sehe keine automatische bzw. zwingende Ausnahme für einen im Ausland niedergelassenen österreichischen Rechtsanwalt vor, sodass der vom Beschwerdeführer aufgezeigte und als unbillig beurteilte Sachverhalt, dass ein Kammermitglied keine Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien beziehen könne, obwohl er Gegenleistungen für einen Teil des Geldes, das in die Versorgungseinrichtung fließe, in Form der Übernahme von Verfahrenshilfesachen zu erbringen habe, nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sowohl in dieser Versorgungseinrichtung als auch in der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer München zu verbleiben und entsprechende Leistungen beider Versorgungseinrichtungen zu beziehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unzumutbare Behinderung bei der Ausübung der europäischen Niederlassungsfreiheit liege daher nicht vor. Ebensowenig könne er sich darauf berufen, dass er aus unsachlichen Gründen finanziell schlechter gestellt sei als österreichische Kollegen, weil er wegen der Befreiung vom Pensionssystem der Rechtsanwaltskammer Wien nicht an der für die Verfahrenshilfe geleisteten Pauschalvergütung partizipiere. Denn dies sei auf die bewusst und freiwillig getroffene Entscheidung des Beschwerdeführers zurückzuführen und keineswegs eine zwingende Konsequenz einer Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit im Ausland.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er unter anderem darauf verwies, sofern der bekämpfte Bescheid andeuten sollte, es stehe ihm frei, die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer Wien zu beenden und damit keine Verfahrenshilfesachen mehr durchzuführen, sei dies unzutreffend: Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 98/5/EG und ebenso das österreichische wie auch das deutsche Standesrecht sähen ausdrücklich vor, dass seine Zulassung als europäischer Rechtsanwalt in München von seiner Eintragung in Österreich (Heimatstaat) abhängig sei. Demnach sei die weitere Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Wien eine notwendige Voraussetzung, um die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 2 dieser Richtlinie ausüben zu können. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er unter anderem darauf verwies, sofern der bekämpfte Bescheid andeuten sollte, es stehe ihm frei, die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer Wien zu beenden und damit keine Verfahrenshilfesachen mehr durchzuführen, sei dies unzutreffend: Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 98/5/EG und ebenso das österreichische wie auch das deutsche Standesrecht sähen ausdrücklich vor, dass seine Zulassung als europäischer Rechtsanwalt in München von seiner Eintragung in Österreich (Heimatstaat) abhängig sei. Demnach sei die weitere Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Wien eine notwendige Voraussetzung, um die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 2, dieser Richtlinie ausüben zu können.

Er habe aufgezeigt, dass er finanziell gegenüber in Österreich ansässigen Kollegen schlechter gestellt sei, weil er zwar Leistungen als Verfahrenshelfer erbringe müsse, aber nicht mehr von der Pauschalvergütung profitieren könne, die als Gegenleistung dafür an das Versorgungssystem Teil A fließe. Die dazu gebrachten Argumente seien unzutreffend: die Beiträge im Versorgungssystem Teil A seien nicht einkommensabhängig. Es gebe bekanntlich auch keine Möglichkeit, diesen Beitrag bei geringem Einkommen in Österreich herabzusetzen. Auch bei einem "Nulleinkommen" in Österreich müsste er den vollen Beitrag leisten. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in München sei er bereits dort gesetzlich verpflichtet, am Versorgungssystem der Rechtsanwaltskammer München teilzunehmen und dort die vollen Pensionsbeiträge zu entrichten. Eine zusätzliche volle Beitragsleistung in das Pensionssystem der Rechtsanwaltskammer Wien sei ihm finanziell absolut unzumutbar, weil dies die ohnedies bereits sehr hohe Beitragspflicht verdoppeln würde, ohne dass diesen Beiträgen ein nennenswertes Einkommen aus seiner österreichischen Rechtsanwaltstätigkeit gegenüberstünde. Eine zumutbare, freie Wahlmöglichkeit, weiter zusätzlich zu seinen Pflichtbeiträgen in München auch im Pensionssystem der Rechtsanwaltskammer Wien teilzunehmen, bestehe daher nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung teilte die belangte Behörde die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde und wiederholte insbesondere die Argumentation, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, in beiden Versorgungseinrichtungen zu verbleiben. Die von ihm geltend gemachte unzumutbare Behinderung bei der Ausübung der europäischen Niederlassungsfreiheit liege daher nicht vor. Denn der Grundsatz der "europarechtlichen Freizügigkeit" gewähre keinen Anspruch darauf, von den mit der Freizügigkeit verbundenen Pflichten entbunden zu werden. So wie der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Standesrecht der Rechtsanwaltskammer München sowie auch jenes der Rechtsanwaltskammer Wien zu beachten (Hinweis auf § 4 des österreichischen EuRAG) und von der Einhaltung des Standesrechtes der Rechtsanwaltskammer Wien nicht generell befreit werden könne, könne er auch nicht von der ihn treffenden Standespflicht zur Leistung von Verfahrenshilfe generell befreit werden. Es mangle daher seinem Begehren an einer gesetzlichen Grundlage. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung teilte die belangte Behörde die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde und wiederholte insbesondere die Argumentation, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, in beiden Versorgungseinrichtungen zu verbleiben. Die von ihm geltend gemachte unzumutbare Behinderung bei der Ausübung der europäischen Niederlassungsfreiheit liege daher nicht vor. Denn der Grundsatz der "europarechtlichen Freizügigkeit" gewähre keinen Anspruch darauf, von den mit der Freizügigkeit verbundenen Pflichten entbunden zu werden. So wie der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Standesrecht der Rechtsanwaltskammer München sowie auch jenes der Rechtsanwaltskammer Wien zu beachten (Hinweis auf Paragraph 4, des österreichischen EuRAG) und von der Einhaltung des Standesrechtes der Rechtsanwaltskammer Wien nicht generell befreit werden könne, könne er auch nicht von der ihn treffenden Standespflicht zur Leistung von Verfahrenshilfe generell befreit werden. Es mangle daher seinem Begehren an einer gesetzlichen Grundlage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Rechtsanwalt und als solcher bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen und als europäischer Rechtsanwalt in München tätig. Europarechtliche Grundlage hiefür ist die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Abl. L 77/36 (sogenannte Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie, in der Folge kurz: Richtlinie). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ist unter anderem festgehalten, ein in einem Mitgliedstaat voll qualifizierter Rechtsanwalt könne auf Grund der Richtlinie 98/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (sog. Diplom-Anerkennungsrichtlinie), bereits die Anerkennung seines Diploms beantragen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats niederzulassen. Während sich einige Anwälte insbesondere durch erfolgreiche Ablegung der in der letztgenannten Richtlinie vorgesehenen Eignungsprüfung rasch in den Berufsstand des Aufnahmestaats integrieren könnten, sollten andere vollständig qualifizierte Rechtsanwälte diese Integration nach einem bestimmten Zeitraum der Berufsausübung im Aufnahmestaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung erreichen oder aber ihre Tätigkeit unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung fortsetzen können. Dieser Zeitraum solle dem Rechtsanwalt die Eingliederung in den Berufsstand im Aufnahmestaat ermöglichen, wenn nachgeprüft worden sei, dass er Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat erworben habe. Im Erwägungsgrund 8 heißt es, für die unter diese Richtlinie fallenden Rechtsanwälte sei eine Pflicht zur Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats vorzusehen, damit sich diese Stelle vergewissern könne, dass die Rechtsanwälte die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaats beachteten. Im Erwägungsgrund 12 heißt es weiter, der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt müsse bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingetragen bleiben, um seinen Status als Rechtsanwalt zu behalten und diese Richtlinie in Anspruch nehmen zu können.

Hervorzuheben ist weiters Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, wonach der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt neben den im Herkunftsstaat geltenden Berufs- und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Aufnahmestaat ausübe, den gleichen Berufs- und Standesregeln unterliege wie die Rechtsanwälte, die unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats praktizierten. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie wird der Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist und eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat von den in Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehenen Voraussetzungen freigestellt. Unter "effektiver und regelmäßiger Tätigkeit" ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung zu verstehen; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht (es geht dabei unter anderem darum, dass er keine entsprechende Eignungsprüfung mehr ablegen muss). Hervorzuheben ist weiters Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie, wonach der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt neben den im Herkunftsstaat geltenden Berufs- und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im Aufnahmestaat ausübe, den gleichen Berufs- und Standesregeln unterliege wie die Rechtsanwälte, die unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats praktizierten. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie wird der Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist und eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist, für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat von den in Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehenen Voraussetzungen freigestellt. Unter "effektiver und regelmäßiger Tätigkeit" ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung zu verstehen; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht (es geht dabei unter anderem darum, dass er keine entsprechende Eignungsprüfung mehr ablegen muss).

Diese europarechtlichen Vorgaben wurden in Österreich mit dem Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, umgesetzt, in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte, dBGBl. I Seite S 182, umfassend unter anderem (Art. 1) das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (ebenfalls EuRAG - hier zur Unterscheidung dEuRAG). Diese europarechtlichen Vorgaben wurden in Österreich mit dem Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, umgesetzt, in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte, dBGBl. römisch eins Seite S 182, umfassend unter anderem (Artikel eins,) das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (ebenfalls EuRAG - hier zur Unterscheidung dEuRAG).

Nach § 2 Abs. 2 dEuRAG setzt die Aufnahme in die (entsprechende deutsche) Rechtsanwaltskammer voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Nach Paragraph 2, Absatz 2, dEuRAG setzt die Aufnahme in die (entsprechende deutsche) Rechtsanwaltskammer voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

Im Beschwerdefall sind weiters die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 (RAO), in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2006 anzuwenden, daneben die Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2004 (kurz: Geo), dann auch die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien (kurz: Satzung), kundgemacht jeweils im Intranet der Rechtsanwaltskammer Wien (zur besseren Übersichtlichkeit werden die korrespondierenden Normen thematisch zusammengefasst wiedergegeben). Im Beschwerdefall sind weiters die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 (RAO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2006, anzuwenden, daneben die Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2004 (kurz: Geo), dann auch die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien (kurz: Satzung), kundgemacht jeweils im Intranet der Rechtsanwaltskammer Wien (zur besseren Übersichtlichkeit werden die korrespondierenden Normen thematisch zusammengefasst wiedergegeben).

Das System der Verfahrenshilfe (zuvor: Armenrecht) wurde im Jahr 1973 grundlegend neu gestaltet, hiezu kam es mit dem Gesetz vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570, zu entsprechenden, umfangreichen Änderungen der RAO (die noch im Prinzip, wenngleich mehrfach novelliert, bis heute fortwirken; zu den Motiven der damaligen Änderungen siehe die Erläuterungen zur damaligen Novelle in 847 der Beilagen XIII GP - Regierungsvorlage). Das System der Verfahrenshilfe (zuvor: Armenrecht) wurde im Jahr 1973 grundlegend neu gestaltet, hiezu kam es mit dem Gesetz vom 8. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 570, zu entsprechenden, umfangreichen Änderungen der RAO (die noch im Prinzip, wenngleich mehrfach novelliert, bis heute fortwirken; zu den Motiven der damaligen Änderungen siehe die Erläuterungen zur damaligen Novelle in 847 der Beilagen römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage).

Die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist in den §§ 45, 45a und 46 RAO geregelt; diese Bestimmungen lauten auszugsweise (der im Verfahren bezogene § 45 Abs. 3 RAO idF der Novelle BGBl. Nr. 570/1973), § 45a eingefügt durch BGBl. Nr. 474/90, § 46 idF ebenfalls BGBl. Nr. 570/1973, mit Ausnahme des letzten Absatzes des Abs. 2, der mit der Novelle BGBl. I Nr. 164/2005 angefügt wurde: Die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist in den Paragraphen 45, 45 a und 46 RAO geregelt; diese Bestimmungen lauten auszugsweise (der im Verfahren bezogene Paragraph 45, Absatz 3, RAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,), Paragraph 45 a, eingefügt durch BGBl. Nr. 474/90, Paragraph 46, in der Fassung ebenfalls Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,, mit Ausnahme des letzten Absatzes des Absatz 2,, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, angefügt wurde:

"§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

  1. (2)Absatz 2,Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
  2. (3)Absatz 3,Müsste der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuss der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
  3. (4)Absatz 4,Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
  4. (4a)Absatz 4 a,..."

"§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt § 45 sinngemäß. "§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt Paragraph 45, sinngemäß.

§ 46. (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.Paragraph 46, (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

  1. (2)Absatz 2,Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind jedenfalls von der Heranziehung befreit."

Die korrespondierenden Bestimmungen der Geo betreffend (unter anderem) die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe finden sich in ihren §§ 44 bis 49; diese lauten: Die korrespondierenden Bestimmungen der Geo betreffend (unter anderem) die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe finden sich in ihren Paragraphen 44 bis 49; diese lauten:

"Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe, Amtsverteidigung und Pflichtverteidigung

§ 44Paragraph 44

(1) Der Ausschuss hat im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe, die die Beigebung eines Rechtsanwaltes in den im Gesetze vorgesehenen Fällen einschließt, sowie im Falle der Bewilligung der Amtsverteidigung oder Pflichtverteidigung in den im Gesetze vorgesehenen Fällen, einen Rechtsanwalt zu bestellen.

 

(2) Müsste der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes 1. Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu einem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuss der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit bzw. nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwaltes oder der Partei hiezu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofes 1. Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

 

(3) Von jeder Bestellung hat der Ausschuss in den Fällen des Abs 1 das benachrichtigende Gericht oder den benachrichtigenden Unabhängigen Verwaltungssenat, in den Fällen des Absatz 2 das Gericht oder den Unabhängigen Verwaltungssenat, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht oder Unabhängigen Verwaltungssenat einzuschreiten hat, dieses (diesen) zu verständigen.(3) Von jeder Bestellung hat der Ausschuss in den Fällen des Absatz eins, das benachrichtigende Gericht oder den benachrichtigenden Unabhängigen Verwaltungssenat, in den Fällen des Absatz 2 das Gericht oder den Unabhängigen Verwaltungssenat, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht oder Unabhängigen Verwaltungssenat einzuschreiten hat, dieses (diesen) zu verständigen.

§ 45Paragraph 45

(1) Die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung im Sinne des § 44 hat innerhalb der im Kammersprengel ansässigen Rechtsanwälte in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen.
Dabei werden drei getrennte Listen (Turnusläufe) geführt für Bestellungen für Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, für Strafsachen sowie für Zivilsachen einschließlich Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden.
(1) Die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung im Sinne des Paragraph 44, hat innerhalb der im Kammersprengel ansässigen Rechtsanwälte in alphabetischer Reihenfolge zu erfolgen., Dabei werden drei getrennte Listen (Turnusläufe) geführt für Bestellungen für Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, für Strafsachen sowie für Zivilsachen einschließlich Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden.

 

(2) Wenn der an die Reihe kommende Rechtsanwalt gesetzlich berechtigt ist, die Vertretung in dem besonderen Falle abzulehnen, ist der nächste alphabetisch folgende Rechtsanwalt zu bestellen; in diesem Fall ist dem übergangenen Rechtsanwalt die nächstfolgende Vertretung zuzuteilen, soweit er noch keine verrechenbaren Leistungen erbracht hat.

 

(3) Besonders umfangreiche Vertretungen, insbesondere Hauptverhandlungen von mindestens dreitägiger Dauer in Strafsachen sind mehrfach anzurechnen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, ab welchem dem RA ein Vergütungsanspruch zusteht (§ 16 Abs. 4 RAO). In solchen Fällen können auch mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertretung bestellt werden, wobei die alphabetische Reihenfolge einzuhalten ist.(3) Besonders umfangreiche Vertretungen, insbesondere Hauptverhandlungen von mindestens dreitägiger Dauer in Strafsachen sind mehrfach anzurechnen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, ab welchem dem RA ein Vergütungsanspruch zusteht (Paragraph 16, Absatz 4, RAO). In solchen Fällen können auch mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertretung bestellt werden, wobei die alphabetische Reihenfolge einzuhalten ist.

 

(4) Die Bestellung der Pflichtverteidiger erfolgt über eine Liste von Rechtsanwälten, die sich zur Übernahme von Pflichtverteidigungen bereit erklärt haben.

§ 46Paragraph 46

Wählt eine Partei, welcher Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes vom Gericht bewilligt worden ist, einen Rechtsanwalt mit dessen Zustimmung, ist diese Vertretung auf den nächsten Fall der alphabetischen Zuteilung des Rechtsanwaltes anzurechnen, soferne dieser gemäß §§ 45 oder 45 a RAO bestellt wurde.Wählt eine Partei, welcher Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes vom Gericht bewilligt worden ist, einen Rechtsanwalt mit dessen Zustimmung, ist diese Vertretung auf den nächsten Fall der alphabetischen Zuteilung des Rechtsanwaltes anzurechnen, soferne dieser gemäß Paragraphen 45, oder 45 a RAO bestellt wurde.

§ 47Paragraph 47

(1) Im Falle der Verhinderung hat der bestellte Rechtsanwalt für seine Stellvertretung rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

 

(2) Ein Rechtsanwalt kann die einem anderen Rechtsanwalt zugewiesene Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung an dessen Stelle oder als Substitut übernehmen.
Hiedurch wird an der Reihenfolge der Bestellungen nichts geändert.
(2) Ein Rechtsanwalt kann die einem anderen Rechtsanwalt zugewiesene Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung an dessen Stelle oder als Substitut übernehmen., Hiedurch wird an der Reihenfolge der Bestellungen nichts geändert.

 

(3) Hat jedoch ein Rechtsanwalt infolge einer Bestellung im Rahmen der Verfahrenshilfe oder Amtsverteidigung mehrere Klagen zu überreichen oder mehrere Rechtsstreite zu führen, zählt diese Bestellung für so viele Fälle, wie Rechtsstreite geführt werden, wobei Wiedereinsetzungs- und Zwischenstreitigkeiten nicht gesondert gezählt werden.

§ 48Paragraph 48

Der Umfang der Bestellung richtet sich nach dem Beschluss des Gerichtes, bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem Verfahrenshilfe bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt wurde.

§ 49Paragraph 49

(1) Die Mitglieder des Ausschusses, des Disziplinarrates, der Kammeranwalt und seine Stellvertreter und die Anwaltsrichter bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind für die Dauer der Ausübung des Mandates von der Bestellung als Vertreter in Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigungssachen befreit.
Kammermitglieder, die im Interesse der Rechtsanwaltskammer andere ehrenamtliche Funktionen ausüben, die nach Art und Umfang Funktionen wie oben dargestellt entsprechen, können auf Dauer der Ausübung dieser Funktionen von der zuständigen Abteilung des Ausschusses von der Bestellung als Vertreter in Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigungssachen befreit werden.
(1) Die Mitglieder des Ausschusses, des Disziplinarrates, der Kammeranwalt und seine Stellvertreter und die Anwaltsrichter bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind für die Dauer der Ausübung des Mandates von der Bestellung als Vertreter in Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigungssachen befreit., Kammermitglieder, die im Interesse der Rechtsanwaltskammer andere ehrenamtliche Funktionen ausüben, die nach Art und Umfang Funktionen wie oben dargestellt entsprechen, können auf Dauer der Ausübung dieser Funktionen von der zuständigen Abteilung des Ausschusses von der Bestellung als Vertreter in Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigungssachen befreit werden.

 

(2) Kammermitglieder, die das Pensionsalter erreicht und in das System Versorgungseinrichtung, Teil A ALT optiert haben, sind von der Bestellung als Vertreter in Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigungssachen befreit.

 

(3) Der Ausschuss hat über Antrag Kammermitglieder, die durch Krankheit, Gebrechtlichkeit oder aus anderen erheblichen Gründen bei der Berufsausübung ernstlich behindert sind, für die Dauer dieser Behinderung oder für den Einzelfall von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen zu befreien."

Festzuhalten ist, dass die im Verwaltungsverfahren bezogenen § 44 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung 2004 in dieser Form schon in der im AnwBl. 1991, 449, kundgemachten Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss enthalten sind (unter denselben Paragraphen- und Absatzbezeichnungen). Festzuhalten ist, dass die im Verwaltungsverfahren bezogenen Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz 3, dieser Geschäftsordnung 2004 in dieser Form schon in der im AnwBl. 1991, 449, kundgemachten Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss enthalten sind (unter denselben Paragraphen- und Absatzbezeichnungen).

Der Beschwerdeführer hat die Altersversorgung der Rechtsanwälte aus dem Blickwinkel der zu leistenden Beiträge, aber auch der Pauschalvergütung angesprochen, die der Bund für die Leistungen der Rechtsanwälte in Verfahrenshilfesachen erbringt. Diesbezüglich sind insbesondere folgende Bestimmungen der RAO von Bedeutung:

"§ 16. (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.Der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
  2. (3)Absatz 3,Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.Für die Leistungen, für die die nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht.
  3. (4)Absatz 4,In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
  4. (5)Absatz 5,Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde."Die Regelungen der Absatz 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde."

    "§ 47. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten."§ 47. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach Paragraph 45, bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

  5. (2)Absatz 2,...
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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