TE Vwgh Beschluss 2008/1/31 2007/06/0324

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über den Antrag des P A N, K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der mit hg. Verfügung vom 2. August 2007, zugestellt am 14. August 2007, gesetzten Verbesserungsfrist in dem mit hg. Beschluss vom 13. September 2007 abgeschlossenen Verfahren zur Zl. VH 2007/06/0020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 10. April 2007 ersuchte der Antragsteller "gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG" um eine "Rechtsvertretung" in einer näher bezeichneten Strafvollzugsangelegenheit. Nach Vorlage einer Kopie des anzufechtenden Bescheides der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 2. August 2007, Zl. VH 2007/06/0020-4, aufgefordert, binnen drei Wochen bekannt zu geben, ob die von der belangten Behörde in dem anzufechtenden Bescheid getroffenen Tatsachenannahmen betreffend den Aufenthalt des Antragstellers in der Justizanstalt Garsten (seit 10. Jänner 2006) und die Datierung der dem anzufechtenden Bescheid zu Grunde liegenden Beschwerde (1. März 2007) bestritten werden. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 14. August 2007 zugestellt (eigenhändige Übernahme). Eine Stellungnahme des Antragstellers ist nicht eingelangt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2007, Zl. VH 2007/06/0020-6, wurde dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde in einer näher bezeichneten Angelegenheit des Strafvollzuges mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO) erscheine; dies müsse in Würdigung des Umstandes angenommen werden, dass dem mit hg. Verfügung vom 2. August 2007 erteilten Auftrag zur Verbesserung von Mängeln des Verfahrenshilfeantrages nicht entsprochen worden sei.

Mit dem vorliegenden Antrag vom 24. September 2007 begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Befolgung des hg. Verbesserungsauftrages vom 2. August 2007 mit dem Vorbringen, er sei mit 7. August 2007 von der Justizanstalt Garsten in die Justizanstalt Stein verlegt worden. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom "02.08.2007, binnen drei Wochen die vollständigen Unterlagen zu übersenden", habe er nur deshalb nicht zeitgerecht entsprechen können, weil ihm sein Computer, auf dem die angeforderten Unterlagen gespeichert seien, erst am 12. Oktober 2007 ausgefolgt worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.

Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016).

Der vorliegende Antrag vom 16. Oktober 2007 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 22. Oktober 2007) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nach dem Poststempel des beiliegenden Kuverts am 19. Oktober 2007 zur Post gegeben und ist daher im Hinblick auf die am 12. Oktober 2007 erfolgte Ausfolgung des Computers (und damit dem Wegfall des Hindernisses zur Bekanntgabe) rechtzeitig. Da jedoch nicht gleichzeitig die versäumte Handlung (die mit hg. Verfügung vom 2. August 2007 aufgetragenen Bekanntgaben) nachgeholt wurde, erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig und war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060324.X00

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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