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95 TechnikNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Umlagenordnung und eines Umlagenbeschlusses einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wegen gesetzwidriger Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage; Veröffentlichung des Textes vor Beschlussfassung nicht ausreichend ebensowenig wie nachfolgende Kundmachung ausschließlich auf elektronischem Weg im Internet; keine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Überwälzung der Versicherungsprämie der von der Kammer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf die Kammermitglieder; Einstellung weiterer Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung von Beschwerden in Anlassverfahren und Einstellung dieser VerfahrenSpruch
I. Die von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossene Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch eins. Die von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossene Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Punkt 2 und die Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses, kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 10f., werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Punkt 2 und die Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses, kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 10f., werden als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.römisch drei. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
IV. Die zu V23, 24/03, V33 - 38/03, V43 - 46/03 sowie V49, 50/03 eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.römisch vier. Die zu V23, 24/03, V33 - 38/03, V43 - 46/03 sowie V49, 50/03 eingeleiteten Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B835/02, B837/02, B841/02, B842/02, B847/02, B849/02, B854/02, B855/02, B859/02, B861/02, B862/02, B866/02, B867/02, B868/02, B869/02 und B874/02 Beschwerden gegen Bescheide des Kammervorstandes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: Kammer) jeweils vom 20. März 2002 anhängig, mit denen die Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt wurde, für das Jahr 2002 (als eine an die Kammer zu entrichtende Umlage) eine Berufshaftpflichtversicherungsprämie in bestimmter Höhe zu entrichten.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B835/02, B837/02, B841/02, B842/02, B847/02, B849/02, B854/02, B855/02, B859/02, B861/02, B862/02, B866/02, B867/02, B868/02, B869/02 und B874/02 Beschwerden gegen Bescheide des Kammervorstandes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: Kammer) jeweils vom 20. März 2002 anhängig, mit denen die Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt wurde, für das Jahr 2002 (als eine an die Kammer zu entrichtende Umlage) eine Berufshaftpflichtversicherungsprämie in bestimmter Höhe zu entrichten.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der §§1, 4, 5 und 6 der von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossenen Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (im Folgenden: Umlagenordnung) sowie des Punktes 2 und der Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2 Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses (im Folgenden: Umlagenbeschluss 2002), kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001),
S 10f., entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 28. Februar 2003 - vorläufig davon ausgehend, dass es sich bei der Umlagenordnung und beim Umlagenbeschluss 2002 um Verordnungen iSd. Art139 Abs1 B-VG handle - auf diese Verfassungsbestimmung gestützt Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Vorschriften eingeleitet.
3. Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten hat die Akten betreffend die Beschlussfassung über diese Vorschriften vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken entgegentritt.
4. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
4.1. Die §§6, 11 und 52 ZiviltechnikerkammerG 1993 lauten wie folgt:
"Pflichten der Mitglieder
§6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
Kammervollversammlung
§11. (1) Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.
1. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§53 Abs2 und §51);
2. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§51);
3. Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§52);
4. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§53);
5. Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§49), der Dienstordnung (§50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§17 Abs4);
6. Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds (§17 Abs5);
7. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
Bedeckung der Kosten
§52. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs3, erster Satz, haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anläßlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anläßlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.
4.2.1. Die in Prüfung gezogenenen §§1, 4, 5 und 6 der - wie sich aus der Promulgationsklausel ergibt, am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung beschlossenen - Umlagenordnung lauten wie folgt:
"§1
Bedeckung der Kosten der Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten
a) an Umlagen:
b) an sonstigen Beiträgen:
§4
Berufshaftpflichtversicherungs-Mindestprämie für
Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis bzw.
Ziviltechnikergesellschaften mit eigener
Ziviltechniker-Befugnis
Die Berufshaftpflichtversicherungs-Mindestprämie ist jeweils für ein Kalenderjahr, erstmalig für das Jahr, in dem die Befugnis ausgeübt wird, zu entrichten. Sie wird von der Kammervollversammlung mit einem festen Betrag festgesetzt.
§5
Sockelbetrag für Ziviltechniker mit ausgeübter
Befugnis bzw. Ziviltechnikergesellschaften mit eigener
Ziviltechniker-Befugnis
Für jede Versicherungs(Risiko)-Gruppe kann die Kammervollversammlung einen Sockelbetrag (Solidaritätssockel) zur Aufbringung des von der jeweiligen Versicherungs-Risikogruppe zu leistenden Beitrages zum Gesamtprämienaufkommen festsetzen.
§6
Umsatzprämie (umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie)
Die umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie errechnet sich nach einer oder mehreren von der Kammervollversammlung im Umlagenbeschluss festzulegenden Formel(n) auf Basis der Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtumsatz aus Ziviltechnikertätigkeit laut Umsatzerklärung minus
Die umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie errechnet sich nach einer oder mehreren von der Kammervollversammlung im Umlagenbeschluss festzulegenden Formel(n) auf Basis der Bemessungsgrundlage.
Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtumsatz aus der ZT-Tätigkeit als ZT-Gesellschaft laut Umsatzerklärung minus
Erfolgt keine Umsatzmeldung oder liegt der Umsatz für Einzelziviltechniker über € 7.267.283,00 (ATS 100 Mio.), für Ziviltechniker-Gesellschaften über € 14.534.567,00 (ATS 200 Mio.), ist von der Kammervollversammlung eine Höchstprämie festzusetzen."
4.2.2. Hinsichtlich des Inkrafttretens der Umlagenordnung bestimmt deren §16 Folgendes:
"§16
Inkrafttreten
Die Umlagenordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Kammervollversammlung und einen Tag nach Veröffentlichung in den Kammernachrichten durch die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten in Kraft."
Was die Verlautbarung der Umlagenordnung betrifft, so findet sich in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 9, die folgende Einschaltung:
"Umlagenordnung 2002
Wie sich Kammerumlage und Berufshaftpflichtversicherungsprämie ab 2002 berechnen, wurde von der Kammervollversammlung in einer Umlagenordnung festgesetzt. Den Volltext der Umlagenordnung können Sie unter www.aikammer.org downloaden, über Anforderung bei Barbara Gölles, (0316)82 63 44 DW 23, wird sie Ihnen gerne zugesandt."
4.3. Die Punkte 2. und 8. des gleichfalls am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung gefassten Umlagenbeschlusses 2002, der in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 10f., kundgemacht wurde, lauten wie folgt:
"Die Kammervollversammlung hat am 30. November 2001 beschlossen, die von den Mitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge für das Kalenderjahr 2002 gem. §52 Abs1 und Abs2 Ziviltechnikerkammergesetz wie folgt festzusetzen:
...
2. Berufshaftpflichtversicherungsprämie
2.1. für Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis gem. §4 und §5 Umlagenordnung
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR !!!
Bei unterjährigem Wechsel zwischen ruhender und ausgeübter Befugnis wird die Berufshaftpflichtversicherungsprämie in voller Höhe fällig (Ausnahme: Inanspruchnahme der WE-Pension).
2.2. für ZT-Gesellschaften mit eigener Ziviltechnikerbefugnis gem. §55 Umlagenordnung
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR !!!
...
8. Fälligkeiten
Alle Umlagen und sonstigen Beiträge sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie sind zu folgenden Terminen fällig:
TABELLE IM RIS NICHT DARSTELLBAR !!!
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren stellte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss die folgenden Erwägungen an:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind und dass er bei der Überprüfung der bekämpften Bescheide ua. die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Umlagenordnung und des als 'Kammerumlage 2002' bezeichneten Beschlusses, von deren Charakter als Verordnung iSd. Art139 Abs1 B-VG der Verfassungsgerichtshof vorläufig ausgeht, anzuwenden hätte; diese Vorschriften dürften somit präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sein."
1.2. Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten äußerte sich dazu wie folgt:
"Gegen die Beurteilung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen als Rechtsverordnung im Sinne der hiezu bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie gegen die Annahme der Präjudizialität dieser Bestimmungen für die Beschwerdeverfahren B832/02 ua wird kein Einwand erhoben."
1.3.1. Die zu den Zahlen B837/02, B854/02, B855/02, B859/02, B866/02, B867/02 sowie B869/02 protokollierten Beschwerden wurden von den beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 6. bzw. 10. März 2003 zurückgezogen. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daraufhin am 13. März 2003 die Einstellung der genannten Beschwerdeverfahren.
Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Anwendbarkeit mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlassverfahren gemäß Art139 Abs2 B-VG) einzustellen.
Die Verordnungsprüfungsverfahren waren daher - insoweit sie aus Anlass der eingestellten Beschwerdeverfahren eingeleitet worden waren - einzustellen.
1.3.2. Im Übrigen ist in den - verbleibenden - Verordnungsprüfungsverfahren nicht hervorgekommen, dass die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der anlassgebenden Beschwerden und zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen - als Rechtsverordnungen zu qualifizierenden - Beschlüsse der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten unzutreffend wären. Was die Umlagenordnung anlangt, so geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sie - ungeachtet ihrer nicht gehörigen Kundmachung (s. dazu unten Pkt. 2.1.3.) - im Hinblick auf den sie betreffenden Beschluss der Kammervollversammlung und den entsprechenden Hinweis in den Kammernachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 9, immerhin in Geltung getreten ist (vgl. §16 der Umlagenordnung). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig. 1.3.2. Im Übrigen ist in den - verbleibenden - Verordnungsprüfungsverfahren nicht hervorgekommen, dass die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der anlassgebenden Beschwerden und zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen - als Rechtsverordnungen zu qualifizierenden - Beschlüsse der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten unzutreffend wären. Was die Umlagenordnung anlangt, so geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sie - ungeachtet ihrer nicht gehörigen Kundmachung (s. dazu unten Pkt. 2.1.3.) - im Hinblick auf den sie betreffenden Beschluss der Kammervollversammlung und den entsprechenden Hinweis in den Kammernachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001), S 9, immerhin in Geltung getreten ist vergleiche §16 der Umlagenordnung). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2.1.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zum einen das folgende Bedenken:
"Das ZiviltechnikerkammerG sieht hinsichtlich der von der Kammervollversammlung festzusetzenden Umlagen weder eine Kundmachungspflicht noch ein Kundmachungsorgan vor; ungeachtet dessen scheint es jedoch eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der - vorläufig als Rechtsverordnung qualifizierten - Umlagenordnung zu sein, dass sie in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise (vgl. VfSlg. 3714/1960, 4865/1964, 6843/1972, 12.346/1990, 15.948/2000) - wofür hier die Publikation, "Das ZiviltechnikerkammerG sieht hinsichtlich der von der Kammervollversammlung festzusetzenden Umlagen weder eine Kundmachungspflicht noch ein Kundmachungsorgan vor; ungeachtet dessen scheint es jedoch eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der - vorläufig als Rechtsverordnung qualifizierten - Umlagenordnung zu sein, dass sie in ausreichender bzw. in ortsüblicher Weise vergleiche VfSlg. 3714/1960, 4865/1964, 6843/1972, 12.346/1990, 15.948/2000) - wofür hier die Publikation,
u. zw. des Textes der Verordnung selbst und nicht bloß eines Hinweises auf die Möglichkeit des 'downloaden[s]' oder der postalischen Zusendung, in den KammerNachrichten in Betracht käme - kundgemacht wurde. Eine solche Publikation, die übrigens §16 der Umlagenordnung als Voraussetzung für ihr Inkrafttreten ausdrücklich vorsieht, wurde aber anscheinend unterlassen."
2.1.2. Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten hielt dem in ihrer Äußerung Folgendes entgegen:
"a) In der Anfang November 2001 herausgegebenen Ausgabe 4/01 der Kammernachrichten veröffentlichte die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (im folgenden Ingenieurkammer) sowohl den vollen Wortlaut der Umlagenordnung als auch den vollen Text des 'Umlagenbeschlusses 2002', der die Berechnung der Kammerumlage im einzelnen darstellt. Diese Veröffentlichung erfolgte zeitlich gesehen vor der Kammervollversammlung vom 30.11.2001.
Nach der Beschlussfassung am 30.11.2001 wurde in den Kammernachrichten Nr. 5/01 der als 'Kammerumlage 2002' bezeichnete Beschluss neuerlich und zwar auf den Seiten 10 und 11 veröffentlicht. Auf Seite 9 ist der Hinweis auf die Beschlussfassung über die Umlagenordnung 2002 ersichtlich sowie die Angaben der Internetadresse www.aikammer.org, über welche der Volltext der Umlagenordnung eingesehen werden kann, sowie die weitere Zusicherung, diesen Text |ber Anforderung dem Interessenten zuzusenden.
b) Das von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit abgeleitete Mindestmaß an Publizität ist damit für beide hier in Prüfung stehenden Rechtsvorschriften erfüllt. Für die Kundmachung von Beschlüssen der Kammervollversammlung enthält das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 keine besonderen Vorschriften. Das ZTKG erwähnt jedoch für die Kundmachung bestimmter genereller Normen 'Nachrichten der Länderkammern', so zB für die Kundmachung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen (§31 Abs1 ZTKG), der Standesregeln (§32 Abs3 ZTKG), der Honorarleitlinien (§33 Abs1 ZTKG). Die Kammernachrichten sind daher das zur Kundmachung genereller Beschlüsse der Kammerorgane, deren Befolgung gem. §6 ZTKG Pflicht der Mitglieder ist, übliche Medium.
Der Inhalt der Kammernachrichten wird ferner im Internet unter http://www.aikammer.org veröffentlicht. Die Kammernachrichten wie auch die Beschlüsse der Vollversammlung stehen den Mitgliedern überdies in den Räumen des Kammeramtes zur Einsicht zur Verfügung.
Dass sich das Internet grundsätzlich zur Kundmachung von Rechtsvorschriften eignet, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. So sieht auch der Entwurf eines Kundmachungsreformgesetzes (1280 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) vor, das Bundesgesetzblatt im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit zu halten." Dass sich das Internet grundsätzlich zur Kundmachung von Rechtsvorschriften eignet, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. So sieht auch der Entwurf eines Kundmachungsreformgesetzes (1280 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . Gesetzgebungsperiode vor, das Bundesgesetzblatt im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit zu halten."
2.1.3. Diese Ausführungen sind jedoch auf Grund der nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, das oben wiedergegebene, im Prüfungsbeschluss geäußerte Bedenken zu zerstreuen.
Es liegt auf der Hand, dass die Publikation des "Wortlaut[es] der Umlagenordnung" in der Anfang November 2001 erschienenen Ausgabe der Kammernachrichten, somit vor der Beschlussfassung durch die Kammervollversammlung, die erst am 30. November 2001 erfolgte, die Kundmachung des gefassten Beschlusses - und nur auf diesen kommt es im vorliegenden Fall an - keinesfalls ersetzen kann, u. zw. selbst dann nicht, wenn die in Rede stehenden Texte identisch wären.
In seinem erst vor kurzem ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.948/2000 vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass die Veröffentlichung einer Rechtsverordnung im Internet das für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung maßgebliche Erfordernis der ausreichenden bzw. ortsüblichen Kundmachung nicht erfülle. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dieser Rechtsauffassung.
Der Hinweis der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten auf die Regierungsvorlage eines Kundmachungsreformgesetzes 2003, 1280 BlgNR
21. GP,