TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/7 2007/21/0290

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs6;
FrPolG 2005 §11;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 17. April 2007, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, beantragte am 1. März 2007 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes die Erteilung eines für 90 Tage gültigen "Schengen-Visums". Er gab an, vom 10. März 2007 bis zum 9. Juni 2007 zwecks "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" nach Österreich reisen zu wollen. "Einladende Person" sei seine 1983 geborene Nichte, eine österreichische Staatsangehörige, die eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Verpflichtungserklärung abgegeben hat.

Mit dem am 14. März 2007 persönlich übernommenen Schreiben vom 13. März 2007 teilte die eingangs genannte Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, da er nicht überzeugend nachweisen habe können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinen derzeitigen Wohnsitz habe. Außerdem bestehe Grund zur Annahme, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und dass er außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des § 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben werde. Vor einer endgültigen Entscheidung über seinen Antrag werde dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme zu erstatten.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. In der Folge wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Fehler zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde einerseits die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 FPG als nicht erfüllt und andererseits die Versagungsgründe nach § 21 Abs. 5 Z 3 und 6 FPG als gegeben erachtete.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in § 21 FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise -

wie folgt:

"Erteilung von Visa

§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.

dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.

die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;

3.

öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und

              4.              kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam wird.

...

(5) Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

...

6. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

..."

Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Z 2 sowie auf § 21 Abs. 5 Z 3 und 6 FPG begründet. Das allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).

Bezogen auf die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (gesicherte Wiederausreise) hat die belangte Botschaft in ihrem oben erwähnten Schreiben vom 13. März 2007 den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer keine festen familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen an seinen derzeitigen Wohnsitz habe. Diese Sichtweise liegt erkennbar auch dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde, weshalb im Sinn des zuvor Gesagten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - insoweit kein Begründungsmangel vorliegt. Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensganges und insbesondere dem eben angesprochenen Schreiben vom 13. März 2007 ergibt, erweist sich überdies die Beschwerdebehauptung als unzutreffend, dem Beschwerdeführer sei vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden und es habe im Ergebnis kein Ermittlungsverfahren stattgefunden. (Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.) Die insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor. Was aber den weiter gerügten Umstand anlangt, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers vor Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht (rechtzeitig) Aktenkopien übermittelt worden seien, so kann das von vornherein keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides begründen. Dass nach Eingang der Verwaltungsakten beim Verwaltungsgerichtshof und nach Erhalt einer Kopie der behördlichen Gegenschrift eine ergänzende Äußerung seitens des Beschwerdeführers hätte erstattet werden können und auf diese Weise die Möglichkeit bestanden hätte, ursprüngliche Informationslücken bei der Beschwerdeverfassung zu kompensieren, sei ergänzend angemerkt. Eine derartige ergänzende Äußerung wurde indes nicht abgegeben. Vor dem Hintergrund des tatsächlich erstatteten Beschwerdevorbringens kann es dann aber genügen darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen über die Geltendmachung der schon erwähnten Verfahrensmängel hinaus darauf beschränkt, das Vorliegen der Versagungsgründe nach § 21 Abs. 5 Z 3 und 6 FPG zu bekämpfen. Die von der belangten Behörde als nicht erfüllt erachtete Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (gesicherte Wiederausreise; vgl. dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104) wird dagegen mit keinem Wort angesprochen. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund des im Verwaltungsverfahren unbeantwortet gebliebenen Vorhalts vom 13. März 2007 ist fallbezogen - den Verwaltungsakten lässt sich ergänzend entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt als "Gastarbeiter" in Kroatien tätig war, was auf erhöhte Mobilität hinweist - nicht zu sehen, dass die Beurteilung der belangten Behörde, die genannte Erteilungsvoraussetzung sei nicht erfüllt, verfehlt wäre. Davon ausgehend kann der vorliegenden Beschwerde aber, ohne dass auf die Versagungsgründe nach § 21 Abs. 5 Z 3 und 6 FPG eingegangen werden müsste, keinesfalls ein Erfolg beschieden sein, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Februar 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12AkteneinsichtBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210290.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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