TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/14 G203/02 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2003
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art6
FührerscheinG §7
FührerscheinG §26
KFG 1967 §66
KFG 1967 §73
StVO 1960 §99 Abs1 bis Abs1b
ZPO §187
ZPO §404

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes sowie der Vorgängerbestimmungen im Kraftfahrgesetz betreffend die vorläufige Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen"; keine Unsachlichkeit wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme; kein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention mangels Strafcharakters der Entziehungsmaßnahme

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Anträge G203/02, G234/02, G237/02, G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02, G251/02 G233/02, G252/02, G270/02 (Tatbestände des FSG und des KFG 1967 zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung wegen "drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen"):

Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden, in den vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Personen wurden (zum Teil auch im Ausland) bestraft, weil sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatten.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wurde in allen Fällen mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (Lasergeschwindigkeitsmeßgerät oder Radarmeßgerät).

Die jeweils zuständigen Kraftfahrbehörden werteten diese im erstinstanzlichen Verfahren mit Strafbescheid festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen als bestimmte - die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende - Tatsache im Sinne des §7 Abs3 Z4 FSG (bzw. §66 Abs2 liti KFG 1967) und entzogen den Beschwerdeführern in der Folge ihre Lenkberechtigungen (vgl. §26 Abs3 FSG bzw. §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967).

Da es sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils (außer in dem dem zu G270/02 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Verfahren) um die "erstmalige Begehung" handelte, betrug die Entziehungszeit in all diesen Fällen zwei Wochen (vgl. §26 Abs3 FSG erster Satz).

Im Verfahren, das zum Gesetzesprüfungsverfahren G270/02 führte, war es die "zweite Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung", weshalb dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Wochen entzogen wurde.

Zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen und den Entziehungen der Lenkberechtigungen mit Bescheid lagen jeweils Zeiträume von über fünf Monaten.

1.1.1. Mit den zu G203/02, G234/02 und G237/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG:

"§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

in eventu

die Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder' in §7 Abs3 Z. 4, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (die Wortfolge in §7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1.2. Mit den zu G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02 und G251/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG:

"§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4 mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1.3. Mit den zu G233/02 und zu G252/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG die Feststellung, daß

"§73 Abs3 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995) verfassungswidrig war

in eventu,

dass die Wortfolge 'oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat' in §66 Abs2 liti und §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967 (beide Bestimmungen in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995)"

verfassungswidrig waren.

1.1.4. Mit dem zu G270/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG,

"die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (beide Wortfolgen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4, die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4 mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', die Wortfolge ',bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, (§7 Abs3 Z. 4 und die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der im Ersteventualantrag bezeichneten Fassung)"

als verfassungswidrig aufzuheben.

Hilfsweise beantragt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, daß die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.

1.2.1. Die mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen Bestimmungen des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF der ersten FSG-Novelle BGBl. I Nr. 2/1998, lauten im Zusammenhang (§7 Abs3 Z4 FSG blieb von der genannten Novelle unberührt; die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Verkehrszuverlässigkeit

§7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs3) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs4) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. bim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des §99 Abs6 litc StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(...)

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

...

(...)

Sonderfälle der Entziehung

§26. (...)

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(...)

(7) Eine Entziehung gemäß Abs3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(...)"

§99 StVO 1960 lautet:

"§99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

..."

1.2.2. Die angefochtenen Bestimmungen des KFG 1967 idF der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind unterstrichen):

"Verkehrszuverlässigkeit

§66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs2) und ihrer Wertung (Abs3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

(...)

i) im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

(3) (...)

Entziehung der Lenkerberechtigung

§73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des §66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen

(...)

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die in Abs2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 liti, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des §66 Abs2 liti darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist."

1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Bedenken nach Wiedergabe der jeweils maßgeblichen Rechtslage wie folgt:

"... Sowohl §26 Abs3 als auch §26 Abs7 FSG erhielten ihre im Beschwerdefall maßgebliche Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 2/1998. In den Gesetzesmaterialien wird darauf nur insoweit Bezug genommen, als - dem AB, 960 BlgNR 20. GP, 1, zufolge - in §26 Abs3 FSG durch eine redaktionelle Korrektur klargestellt werde, dass für Übertretungen, die mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden, der Führerscheinentzug für mehr als zwei Wochen zu verfügen ist.

In der RV eines Bundesgesetzes über den Führerschein, 714 BlgNR 20. GP, 44, finden sich zu §26 Abs3 FSG (nach der Fassung der RV noch Abs2) Ausführungen nur dahingehend, dass dieser Absatz §73 Abs3 zweiter Satz 1 'des geltenden KFG 1967" mit der Maßgabe entspreche, dass eine neuerliche Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung als zweite Übertretung gilt, die sechs Wochen Entziehungsdauer nach sich zieht. §26 Abs7 FSG (nach der RV noch Abs6) wurde nicht näher erläutert. Der AB, 823 BlgNR 20. GP, enthält zu §26 FSG überhaupt keine Ausführungen.

Vorbild für §26 Abs3 und Abs7 FSG waren, wie die Gesetzesmaterialien zum FSG zeigen, die §§66 Abs2 liti und 73 Abs3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995."

Nach Wiedergabe von Teilen der §§66 und 73 des KFG 1967 wird ausgeführt:

"In dem der 18. KFG-Novelle ua. zu Grunde liegenden Antrag (122/A) der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, ist davon die Rede, dass 'drastische' Geschwindigkeitsübertretungen zu den gefährlichsten und folgenschwersten Verkehrsdelikten gehörten, sowohl im Ortsgebiet als auch im Freiland.

Wörtlich führt der Antrag weiters aus:

'Ein auch nur kurzfristiger Entzug der Lenkerberechtigung als Folge eines solchen besonders gefährlichen Deliktes gehört erfahrungsgemäß zu den wirksamsten general- und spezialpräventiven Maßnahmen, um solche Delikte hintanzuhalten. Überdies entfaltet diese Maßnahme eine gleichmäßige Wirkung auf alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von deren persönlicher finanzieller Lage. Es erscheint daher angesichts des dringenden Erfordernisses der Erhöhung der Verkehrssicherheit geboten - zusätzlich zu den je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung derzeit gestaffelten Geldstrafen - für drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf vier Wochen ex lege vorzusehen.'

Die einschlägigen Ausführungen des AB, 93 BlgNR 19. GP, 2, zu den oben wieder gegebenen Bestimmungen des KFG 1967 lauten:

'Zu Z2 [§66 Abs2 liti KFG 1967]:

Es wird ein neuer Entziehungstatbestand geschaffen. Qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung[en] soll[en] für sich allein mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit muss für den Entzug der Lenkerberechtigung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sein, damit sie Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung sein kann. Als solche kommen Lasergeräte, Radargeräte, Stoppuhren, Geschwindigkeitsmesser u.dgl. in Betracht. Bei nicht geeichten Hilfsmitteln werden entsprechende Messtoleranzen zu berücksichtigen sein.

Zu Z3 [§73 Abs3 KFG 1967]:

Bei erstmaliger Geschwindigkeitsübertretung (§66 Abs2 liti) wird die Entziehung der Lenkerberechtigung mit zwei Wochen, bei der zweiten Übertretung mit sechs Wochen festgesetzt. Um die Rechtmäßigkeit der übertretenen Beschränkung sicher zu stellen (wie z. B. durch Überprüfung des Vorliegens einer gültigen Verordnung für Beschränkungen bei Baustellen), ist vor dem Entzugsverfahren das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in der ersten Instanz durch Strafbescheid abzuschließen, bevor die Lenkerberechtigung entzogen werden darf.'

3. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er die angefochtenen Teile des FSG im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden hat.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass von ihm gegen die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Teile des FSG bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht wurden.

4.2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles sind aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Bestimmungen des §26 FSG dahingehend entstanden, dass die bei 'drastischen' Geschwindigkeitsüberschreitungen (§7 Abs3 Z. 4 FSG) nach §26 Abs3 FSG zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für kurze Zeit (vorliegendenfalls: für zwei Wochen) nicht mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof legt diesen Bedenken die sowohl der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 15431/1999) als auch derjenigen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0084, sowie, noch zum KFG 1967, das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0250) zu entnehmende Auffassung zu Grunde, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine 'administrative Sicherungsmaßnahme' bzw. um eine 'Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer' (so der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis) handelt.

4.2.1. Zur Verdeutlichung der verfassungsrechtlichen Bedenken ist zunächst auf die für 'Normalfälle' der Entziehung der Lenkberechtigung maßgebliche Rechtslage näher einzugehen. Wie sich aus §7 Abs1 FSG ergibt, ist die Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung nicht schon dann zu verneinen, wenn er eine bestimmte Tatsache iSd. §7 Abs1 und 3 FSG verwirklicht hat. Verkehrszuverlässigkeit ist einem Inhaber einer Lenkberechtigung erst dann abzusprechen, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung nach §7 Abs5 FSG angenommen werden muss, dass die betreffende Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Für die Wertung der in §7 Abs3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§7 Abs5 FSG). Fehlt einem Inhaber einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit, so ist ihm entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, sofern nicht eine andere Maßnahme in Frage kommt, die Lenkberechtigung zu entziehen (§24 Abs1 Z. 1 FSG). Wie die im §24 Abs1 FSG enthaltene Wendung 'entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit' erkennen lässt, dient die Entziehung der Lenkberechtigung dem Ausschluss einer als verkehrsunzuverlässig erkannten Person von der Teilnahme am Straßenverkehr durch Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Entziehung der Lenkberechtigung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als polizeiliche Sicherungsmaßnahme freilich nur gerechtfertigt sein, wenn und solange sie der Hintanhaltung der Gefahren dient, die vom Lenken eines Kraftfahrzeugs durch einen als verkehrsunzuverlässig erkannten Lenker ausgehen. Dieser Grundgedanke ist bei der Bemessung der Entziehungszeit nach §25 FSG zu berücksichtigen.

Gemäß §25 Abs3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Dem Gedanken der Entziehung der Lenkberechtigung als Sicherungsmaßnahme entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung diese Regelung dahingehend verstanden, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung, die nach §25 Abs3 erster Satz FSG nur für eine Mindestdauer von drei Monaten in Frage kommt, nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Annahme gerechtfertigt ist, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers der Lenkberechtigung werde - aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunktes - noch für drei Monate andauern. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Entziehungsbescheide dann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, wenn seiner Meinung nach die belangte Behörde bei Erlassung des Entziehungsbescheides zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass von einer noch wenigstens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0168, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0017). Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Entziehungsbehörde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtmäßig festgesetzt hat, ist somit die Frage, ob ihre dahinter stehende Prognose über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen, gerechnet ab dem Ereignis, welches die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit (auf Grund der nach §7 Abs5 FSG vorzunehmenden Wertung) begründet hat, zutreffend war.

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass bei längerer Dauer des Entziehungsverfahrens eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in §25 Abs3 erster Satz FSG vorgesehenen drei Monate unter Umständen nicht mehr in Frage kommt. Eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung ist hingegen, wie §29 Abs4 FSG zeigt, nur ausnahmsweise, und zwar nur in bestimmten Fällen, in denen es zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach §39 Abs1 FSG gekommen ist, zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0167). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Inhaber einer Lenkberechtigung diese grundsätzlich nur für Zeiten entzogen werden darf, während derer er als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.

4.2.2. Der im Beschwerdefall einschlägige Sonderentziehungstatbestand nach §26 Abs3 FSG (hier: erstmalige Begehung einer im §7 Abs3 Z. 4 FSG genannten Übertretung, und zwar ohne Qualifikation) stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen Bruch mit dem unter 4.2.1. dargelegten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im §7 Abs3 Z. 4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat nämlich die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des §26 Abs3 FSG zwei Wochen zu betragen.

Wie bereits dargestellt, gehen §26 Abs3 sowie Abs7 FSG auf die 18. KFG-Novelle zurück. Wie der oben wieder gegebene AB, 93 BlgNR

19. GP, 2, zeigt, sollte [eine] 'drastische' ('qualifizierte') Geschwindigkeitsübertretung für sich allein die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen, wobei bei erstmaliger derartiger Geschwindigkeitsübertretung die Entziehung der Lenkberechtigung mit zwei Wochen festgesetzt werden sollte. Der der 18. KFG-Novelle zu Grunde liegende Initiativantrag lässt, wie oben wieder gegeben, klar erkennen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf die vorgesehene Entziehungszeit 'ex lege' erfolgen sollte, mit anderen Worten, diese als Fixentziehungszeit zu verstehen sein sollte. Anlässlich der Übernahme der Bestimmungen über 'drastische' Geschwindigkeitsübertretungen in §26 Abs3 und 7 FSG ist eine Änderung dieser Einschätzung durch den Gesetzgeber nicht erkennbar.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, folgende Auffassung vertreten:

'Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen des FSG unterscheidet sich aber in den entscheidenden Punkten nicht von dem Wortlaut der denselben Gegenstand regelnden Bestimmungen des KFG 1967 (insbesondere des §66 Abs2 und 3). In Ansehung der damals gegebenen Rechtslage hat aber der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Materialien zur 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, mit der die Bestimmungen des §66 Abs2 liti und des §73 Abs3 dritter Satz in das KFG 1967 eingefügt worden sind, nämlich dem Ausschussbericht 93 BlgNR

19. GP in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden Initiativantrag 122/A dem Umstand, dass eine nach den Wertungskriterien zu erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer nicht in Betracht kommt, den Schluss gezogen, dass auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegebenen Zusammenhang dem FSG ein anderer Inhalt beizumessen wäre; aus den Materialien zu diesem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen.'

Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner späteren Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0272), angeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsauffassung, wonach es im Falle der im §26 Abs3 FSG vorgesehenen Fixentziehungszeit von zwei Wochen bei erstmaliger Begehung einer im §7 Abs3 Z. 4 FSG genannten Übertretung einer Wertung nach §7 Abs5 FSG nicht bedarf und jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung in Dauer von zwei Wochen zu erfolgen hat, abzugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf §26 Abs7 FSG, nach welcher Bestimmung die Entziehung gemäß Abs3 (und 4) FSG erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Diese Bestimmung stellt geradezu sicher, dass eine Entziehungsmaßnahme, welche nur für zwei Wochen wirksam sein soll, erst eine beträchtliche Zeitspanne nach demjenigen Vorfall (vorliegendenfalls: eine 'drastische' Geschwindigkeitsübertretung) zum Tragen kommt, welcher die die Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen ausschließende bestimmte Tatsache iSd. §7 Abs1 FSG gebildet hat. Hat die Entziehungsbehörde erst den Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz abzuwarten, wie dies §26 Abs7 FSG vorsieht, bevor sie ihre Entziehungsmaßnahme setzt, so kommt im Regelfall die Entziehungsmaßnahme erst während eines Zeitraumes zum Tragen, bei dem - bezogen auf den auslösenden Vorfall - von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers der Lenkberechtigung nicht mehr gesprochen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass sein Verständnis des §26 Abs3 FSG allein vom Wortlaut der Bestimmung her nicht zwingend geboten ist. Es erschiene nicht völlig ausgeschlossen, die im §26 Abs3 FSG enthaltene Wortfolge 'hat die Entziehungsdauer zwei Wochen... zu betragen' im Lichte des §25 Abs3 FSG zu verstehen und die Auffassung zu vertreten, auch eine Entziehung nach §26 Abs3 FSG komme nur dann in Frage, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen für zwei Wochen gesprochen werden kann. Dieses Verständnis des §26 Abs3 FSG wäre allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes geradezu sinnwidrig, weil dann infolge der dargelegten zeitlichen Verzögerung eine Entziehung der Lenkberechtigung im Regelfall ausgeschlossen wäre, was offenkundig nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspräche. Die Möglichkeit der Entziehung einer Lenkberechtigung würde sich dann im Wesentlichen auf diejenigen Fälle beschränken, in denen es nach §39 Abs1 FSG zu einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gekommen ist und die Dauer der Entziehungszeit nach §29 Abs4 FSG vom Tag der Abnahme des Führerscheins an zu bemessen ist. Dass dies den Intentionen des Gesetzgebers entsprochen haben sollte, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Es sei in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass bei fix montierten technischen Geräten zur Geschwindigkeitsmessung eine vorläufige Abnahme des Führerscheins nach §39 Abs1 FSG zumeist nicht in Frage kommen wird. Die Anwendbarkeit des §26 Abs3 FSG wäre also den einschlägigen Gesetzesmaterialien zuwider auf Einzelfälle beschränkt.

4.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung grundsätzlich ein adäquates Mittel zur Erreichung des angestrebten gesetzgeberischen Zieles darstellt, als verkehrsunzuverlässig erkannte Lenker vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr auszuschließen. Die unter 4.2.1. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt diesem gesetzgeberischen Ziel Rechnung. Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof hingegen mit dem aus dem Gleichheitssatz des Art7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, wenn der Gesetzgeber mit der konkreten Ausprägung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahme bewirkt, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung für solche Zeiträume vom Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ausgeschlossen wird, hinsichtlich derer bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass seine Verkehrsunzuverlässigkeit noch andauert. Der Verwaltungsgerichtshof hält mit anderen Worten eine Regelung für unsachlich, bei der es im Regelfall zu einem Auseinanderklaffen der Zeiten bestehender Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung und der Zeiten der zu verfügenden Entziehung dieser Lenkberechtigung kommt. Eine derartige gesetzgeberische Regelung dürfte nicht zur Erreichung des rechtspolitisch unbedenklichen Ziels des Ausschlusses verkehrsunzuverlässiger Lenker vom Straßenverkehr als geeignet angesehen werden können.

4.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen zu erkennen. Jeder Versuch, §26 Abs3 FSG einen Inhalt zu unterstellen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung in den Fällen des §7 Abs3 Z. 4 FSG gar nicht zwingend vorgesehen ist, würde, wie bereits dargestellt, offenkundig den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und der Regelung überdies weitgehend den Anwendungsbereich entziehen. Einer Auslegung, derzufolge eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung über den in §29 Abs4 FSG geregelten Ausnahmefall hinaus zulässig wäre, stünde nicht nur der Umstand entgegen, dass es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung fehlt, sondern auch die Entstehungsgeschichte des §29 Abs4 FSG (vgl. hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0167).

5. Nach den bisherigen Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken durch §26 Abs3 im Zusammenwirken mit §26 Abs7 FSG bewirkt werden. Er meint allerdings, dass eine bloße Beseitigung der im §26 Abs7 FSG enthaltenen zeitlichen Sperre für die Entziehungsbehörde, nämlich die Verpflichtung zum Abwarten des Abschlusses des erstinstanzlichen Strafverfahrens, alleine nicht ausreichte, um seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im §26 Abs3 FSG enthaltene Verpflichtung zur Entziehung für zwei Wochen auszuräumen. Sieht man von denjenigen Fällen ab, in denen es nach §39 Abs1 FSG zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gekommen ist, wird es auch bei Entfall der in §26 Abs7 FSG vorgesehenen Warteverpflichtung für die ein einwandfreies Ermittlungsverfahren durchführende Entziehungsbehörde im Regelfall nicht zu verhindern sein, dass eine beträchtliche zeitliche Differenz zwischen dem Zeitraum der Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers der Lenkberechtigung und dem Zeitraum der Entziehung dieser Lenkberechtigung liegt, dies nicht zuletzt deswegen, weil, wie die Erfahrung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig keine Identität zwischen Verwaltungsstrafbehörde und Entziehungsbehörde besteht, die Verständigung der Entziehungsbehörde aber zumeist eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

..."

Die zu G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02 und G251/02 protokollierten Anträge enthalten darüber hinaus folgenden Zusatz:

"Die Eventualanträge tragen der Überlegung Rechnung, dass die Auffassung vertreten werden könnte, eine Aufhebung des §26 Abs3 und der Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 FSG allein würde eine Rechtslage herbeiführen, nach der bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach §7 Abs3 Z. 4 FSG - wollte man nicht die bisherige gesetzgeberische Wertung umstoßen - eine Entziehung für die in §25 Abs3 erster Satz FSG genannten drei Monate ohnehin nicht in Frage kommen kann. Der Anfechtungsumfang könnte hiebei vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, in dem es nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet geht, und des hg. Beschlusses vom 28. Mai 2002, Zl. A2002/0013, zwar auf §7 Abs3 Z. 4 FSG mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder' beschränkt werden, doch bliebe dann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach einer Aufhebung im nur eingeschränkten Umfang gegebenenfalls ein sinnloser Torso bestehen. Der Ersteventualantrag bezieht sich demgemäß auf den gesamten §7 Abs3 Z. 4 FSG, der Zweiteventualantrag versteht sich als auf den Beschwerdefall bezogene Ergänzung zum hg. Beschluss vom 28. Mai 2002, Zl. A2002/0013 (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14095/1995)."

1.3.2. Mit den gleichen Bedenken begründet der Verwaltungsgerichtshof auch die Anträge zu G233/02 und G252/02, die die Rechtslage nach dem KFG 1967 betreffen.

1.3.3. Der Antrag zu G270/02 (Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Wochen) enthält darüber hinaus zusätzlich folgendes, aus Art6 EMRK abgeleitetes Bedenken:

"...

4.3.1. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nach §26 Abs3 FSG hegt der Verwaltungsgerichtshof allerdings auch das Bedenken, dass es sich bei der vorgesehenen Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Wochen, soweit sie auch für Zeiten erfolgt, während derer von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen nicht mehr gesprochen werden kann, um eine Sanktion mit Strafcharakter im Sinne des Art6 Abs1 MRK handelt, weshalb nach dieser Bestimmung die Entscheidung eines Tribunals erforderlich wäre. Bedenken in diese Richtung sind bisher weder von Seiten des Verfassungsgerichtshofes noch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes geäußert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, dass sich aus der bisherigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit restloser Klarheit erkennen lässt, ob eine Sanktion wie die in §26 Abs3 FSG zwingend vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen bereits als vom Schutzbereich des Art6 Abs1 MRK erfasst anzusehen ist.

4.3.2. Von besonderem Interesse erscheint im vorliegenden Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 23. September 1998, Malige (68/1997/852/1059). Nach der in diesem Fall maßgeblichen französischen Rechtslage war für Geschwindigkeitsüberschreitungen eine von einem Gericht zu verhängende Strafe vorgesehen. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Entscheidung hatte daraufhin der Innenminister je nach Art der in Rede stehenden Übertretung eine bestimmte Anzahl von Punkten von einem 'Führerscheinkonto' abzuziehen. Um zu beurteilen, ob eine strafrechtliche Anklage vorliege, habe der EGMR drei Kriterien anzulegen: die rechtliche Qualifikation der Übertretung im nationalen Recht, die Natur der Übertretung (the very nature of the offence) und die Natur und den Grad der Schwere der Strafsanktion (the nature and degree of severity of the penalty).

[...]

Nach französischem Verständnis werde die Maßnahme als administrative Sanktion ohne Verbindung zum Strafrecht gesehen (is regarded as an administrative sanction not connected with the criminal law). Hinsichtlich der Natur der Sanktion hielt der EGMR fest, dass der Innenminister auf der Basis der gerichtlichen Verurteilung die entsprechende Punktezahl je nach der Art der Übertretung abziehe, und zwar nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Skala. Der Punkteabzug sei demnach automatische Folge der gerichtlichen Verurteilung. Was die Schwere der Maßnahme anlangte, stellte der EGMR fest, dass der Punkteabzug letztlich zu einer Ungültigkeit der Lenkberechtigung führen könnte. Er hielt weiter fest, dass es unbestritten sei, dass das Recht ein Kraftfahrzeug zu lenken, im täglichen Leben und zur Ausübung eines Berufes äußerst nützlich sei. Obwohl der Punkteabzug einen präventiven Charakter habe, komme ihm auch ein punitiver und abschreckender Charakter zu, weshalb er ähnlich einer Nebenstrafe (secondary penalty) anzusehen sei. Der Umstand, dass das Parlament beabsichtigte, die Sanktion des Punkteabzugs von den übrigen von den Gerichten verhängten Strafen zu trennen, könne den Charakter der Maßnahme nicht ändern. Aus diesem Grund hielt der EGMR die Anwendbarkeit des Art6 Abs1 MRK für gegeben.

Allerdings erkannte der EGMR im Anlassfall nicht auf eine Verletzung des Art6 Abs1 MRK. Der teilweise Punkteabzug war nämlich seiner Meinung nach von einer gerichtlichen Entscheidung über die Begehung der Übertretung abhängig. In dem zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren habe der Betroffene freilich alle Garantien des Art6 Abs1 MRK genossen, wobei ihm bewusst sein musste, dass eine Verurteilung zusätzlich einen Punkteabzug nach sich ziehen würde.

4.3.3. Vergleicht man die dem Urteil im Fall Malige zu Grunde liegende französische Rechtslage mit der im Beschwerdefall relevanten, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entziehung für die Dauer von sechs Wochen nach §26 Abs3 FSG gemäß §26 Abs7 leg. cit. von einer bereits ergangenen, wenn auch nicht rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren abhängt. Insofern besteht ein rechtlicher Konnex zum Verwaltungsstrafverfahren. De facto besteht zudem ein Zusammenhang zwischen Verwaltungsstrafverfahren und Entziehungsverfahren, weil die Entziehungsbehörden mit ihrer Entscheidung vielfach bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zuwarten, um die im Verwaltungsstrafverfahren aufgenommenen Beweise im Entziehungsverfahren verwerten zu können.

Im Hinblick auf den oben dargelegten Umstand, dass die nach §26 Abs3 FSG zu verfügende Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Besitzers einer Lenkberechtigung nicht mehr gesprochen werden kann, und der gegenüber der bei der ersten Begehung einer Übertretung im Sinne des §7 Abs3 Z. 4 FSG auszusprechenden Entziehungsdauer (von zwei Wochen) erhöhten Entziehungsdauer von sechs Wochen, erscheint es vertretbar, der in §26 Abs3 FSG vorgesehenen Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung auch einen punitiven und abschreckenden Charakter beizumessen und sie als Maßnahme mit Strafcharakter anzusehen. Dafür spricht nicht zuletzt die oben wiedergegebene Begründung jenes Antrages, der der 18. KFG-Novelle zu Grunde liegt. Dort werden ausdrücklich die generalpräventive und die spezialpräventive Wirkung der Entziehung der Lenkerberechtigung in solchen Fällen angesprochen."

Der Verwaltungsgerichtshof zitiert sodann (unter Pkt. 4.3.4.) mehrere Entscheidungen des EGMR zur Frage des Strafcharakters des Entzugs ein er Lenkberechtigung und führt dazu aus:

4.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund der erwähnten Judikatur des EGMR keinen Zweifel, dass die in §39 Abs1 FSG vorgesehene vorläufige Abnahme des Führerscheins als administrative Sofortmaßnahme zu qualifizieren ist, welche bei materieller Betrachtung am ehesten dem unverzüglichen Entzug des Führerscheins bzw. der Lenkberechtigung in den Fällen Escoubet [EGMR, 28.10.1999, Zl. 26780/95] und Mulot [14.12.1999, Zl. 37211/97] entspricht. Von einer derartigen Sofortmaßnahme scheint aber die in §26 Abs3 FSG vorgesehene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen, die häufig auch in beträchtlichem zeitlichem Abstand zur Begehung einer Verwaltungsübertretung auszusprechen ist, klar zu unterscheiden zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher zusammenfassend den Strafcharakter der in Rede stehenden Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausschließen.

4.3.6. Wird dieser Strafcharakter jedoch bejaht, ist demnach Art6 Abs1 MRK anwendbar, so wäre, da der österreichische Vorbehalt zu Art5 MRK offensichtlich nicht zum Tragen kommt, eine Entscheidung eines Tribunals in der Sache selbst geboten (vgl. z.B. VfSlg. 11.506/1987).

Eine solche Entscheidung eines Tribunals im Sinne des Art6 Abs1 MRK in der Sache selbst war bei der Entziehung der Lenkberechtigung nach §26 Abs3 FSG jedoch nicht vorgesehen. §35 Abs1 FSG berief in zweiter Instanz den Landeshauptmann zur Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung. Dass dieser kein Tribunal im Sinne der genannten Konventionsbestimmung darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Auch die nachprüfende Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts reicht diesfalls im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht aus.

Diese Bedenken können auch nicht durch die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Verwaltungsstrafverfahren zerstreut werden, weil, wie schon ausgeführt, eine rechtskräftige Bestrafung keine notwendige Bedingung für die Entziehung der Lenkberechtigung darstellt."

Sodann finden sich in den Anträgen Überlegungen zur Frage, wo der Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeiten sein könnte. Im Hinblick darauf, daß der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht teilt (vgl. unten Pkt. II.2. und II.3.), erübrigt sich die Wiedergabe dieser Ausführungen.

2. Anträge G238/02, G239/02, G247/02, G253/02, G254/02, G269/02, G271/02, G272/02, G273/02, G274/02, G275/02, G276/02, G277/02, G278/02, G332/02 (Tatbestände des FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen", Verweigerung der Atemluftuntersuchung oder der Blutabnahme und Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluß):

2.1. Den genannten Verfahren ist folgender Sachverhalt gemeinsam:

Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden, in den vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Personen wurden bestraft, weil sie alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt hatten oder die Untersuchung der Atemluft und die Abgabe einer Blutprobe verweigert hatten.

Die Feststellung des Atemluftalkoholgehalts erfolgte jeweils durch Organe der Straßenaufsicht.

In den den Gesetzesprüfungsanträgen G239/02 und G273/02 zugrundeliegenden Verfahren kam hinzu, daß die Betroffenen einen Verkehrsunfall verursacht hatten.

Allen Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof wurde in Folge dieser Übertretungen die Lenkberechtigung entzogen: Die auf §26 Abs2 FSG gestützten Entziehungszeiten betrugen in den den Anträgen G238/02, G253/02, G254/02, G272/02, G274/02, G275/02, G276/02 und G332/02 zugrundeliegenden Fällen 4 Monate, in den Fällen, die zu den zu G239/02 und zu G271/02 protokollierten Anträgen führten, 6 Monate und in dem dem Antrag zu G273/02 zugrundeliegenden Verfahren 12 Monate. In den den zu G278/02 und G247/02 protokollierten Anträgen zugrundeliegenden Fällen betrug die gemäß §24 Abs1 erster Satz FSG ausgesprochene Entziehungszeit 4 Wochen, in den den Anträgen G277/02 und G269/02 zugrundeliegenden Fällen gemäß §26 Abs1 Z3 FSG jeweils 3 Monate.

2.2.1. In den zu G238/02, G239/02, G253/02, G254/02, G271/02, G272/02, G273/02, G274/02, G275/02, G276/02 und G332/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG, der Verfassungsgerichtshof wolle

"§26 Abs2 sowie die Wortfolgen 'oder Abs2' und ', bei einer Entziehung gemäß Abs2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß §8' in §26 Abs8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs2 als auch die in §26 Abs8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),

in eventu

§26 Abs2 des Führerscheingesetzes (FSG), BG

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten