TE Vfgh Erkenntnis 2003/3/14 G203/02 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art6
FührerscheinG §7
FührerscheinG §26
KFG 1967 §66
KFG 1967 §73
StVO 1960 §99 Abs1 bis Abs1b
ZPO §187
ZPO §404
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. ZPO § 187 heute
  2. ZPO § 187 gültig ab 13.01.1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921
  1. ZPO § 404 heute
  2. ZPO § 404 gültig ab 13.01.1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Führerscheingesetzes sowie der Vorgängerbestimmungen im Kraftfahrgesetz betreffend die vorläufige Entziehung der Lenkberechtigung wegen drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw wegen Überschreitens der "Promille-Grenzen"; keine Unsachlichkeit wegen des zeitlichen Auseinanderklaffens zwischen vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit und faktischer Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme; kein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention mangels Strafcharakters der Entziehungsmaßnahme

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Anträge G203/02, G234/02, G237/02, G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02, G251/02 G233/02, G252/02, G270/02 (Tatbestände des FSG und des KFG 1967 zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung wegen "drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen"):römisch eins. 1. Anträge G203/02, G234/02, G237/02, G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02, G251/02 G233/02, G252/02, G270/02 (Tatbestände des FSG und des KFG 1967 zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung wegen "drastischer Geschwindigkeitsüberschreitungen"):

Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden, in den vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Personen wurden (zum Teil auch im Ausland) bestraft, weil sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatten.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wurde in allen Fällen mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt (Lasergeschwindigkeitsmeßgerät oder Radarmeßgerät).

Die jeweils zuständigen Kraftfahrbehörden werteten diese im erstinstanzlichen Verfahren mit Strafbescheid festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen als bestimmte - die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende - Tatsache im Sinne des §7 Abs3 Z4 FSG (bzw. §66 Abs2 liti KFG 1967) und entzogen den Beschwerdeführern in der Folge ihre Lenkberechtigungen (vgl. §26 Abs3 FSG bzw. §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967). Die jeweils zuständigen Kraftfahrbehörden werteten diese im erstinstanzlichen Verfahren mit Strafbescheid festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen als bestimmte - die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende - Tatsache im Sinne des §7 Abs3 Z4 FSG (bzw. §66 Abs2 liti KFG 1967) und entzogen den Beschwerdeführern in der Folge ihre Lenkberechtigungen vergleiche §26 Abs3 FSG bzw. §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967).

Da es sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils (außer in dem dem zu G270/02 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Verfahren) um die "erstmalige Begehung" handelte, betrug die Entziehungszeit in all diesen Fällen zwei Wochen (vgl. §26 Abs3 FSG erster Satz). Da es sich bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils (außer in dem dem zu G270/02 protokollierten Antrag zugrundeliegenden Verfahren) um die "erstmalige Begehung" handelte, betrug die Entziehungszeit in all diesen Fällen zwei Wochen vergleiche §26 Abs3 FSG erster Satz).

Im Verfahren, das zum Gesetzesprüfungsverfahren G270/02 führte, war es die "zweite Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung", weshalb dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Wochen entzogen wurde.

Zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen und den Entziehungen der Lenkberechtigungen mit Bescheid lagen jeweils Zeiträume von über fünf Monaten.

1.1.1. Mit den zu G203/02, G234/02 und G237/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG:

"§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998) "§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)

in eventu

die Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder' in §7 Abs3 Z. 4, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (die Wortfolge in §7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)" die Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder' in §7 Abs3 Ziffer 4,, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (die Wortfolge in §7 Abs3 Ziffer 4, in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1.2. Mit den zu G235/02, G236/02, G243/02, G244/02, G245/02, G246/02 und G251/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG:

"§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998) "§26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998) §7 Abs3 Ziffer 4,, §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (§7 Abs3 Ziffer 4, in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4 mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)" §7 Abs3 Ziffer 4, mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', §26 Abs3 sowie die Wortgruppe '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (§7 Abs3 Ziffer 4, in der Stammfassung; sowohl §26 Abs3 als auch die in §26 Abs7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)"

als verfassungswidrig aufzuheben.

1.1.3. Mit den zu G233/02 und zu G252/02 protokollierten Anträgen begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG die Feststellung, daß

"§73 Abs3 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995) verfassungswidrig war "§73 Abs3 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995,) verfassungswidrig war

in eventu,

dass die Wortfolge 'oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat' in §66 Abs2 liti und §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967 (beide Bestimmungen in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995)" dass die Wortfolge 'oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat' in §66 Abs2 liti und §73 Abs3 dritter Satz KFG 1967 (beide Bestimmungen in der Fassung der 18. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995,)"

verfassungswidrig waren.

1.1.4. Mit dem zu G270/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG,

"die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (beide Wortfolgen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998) "die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (beide Wortfolgen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4, die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§7 Abs3 Z. 4 in der Stammfassung; die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998) §7 Abs3 Ziffer 4,, die Wortfolge ', bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, (§7 Abs3 Ziffer 4, in der Stammfassung; die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,)

in eventu

§7 Abs3 Z. 4 mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', die Wortfolge ',bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, (§7 Abs3 Z. 4 und die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der im Ersteventualantrag bezeichneten Fassung)" §7 Abs3 Ziffer 4, mit Ausnahme der Wortfolge 'im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder', die Wortfolge ',bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen' in §26 Abs3 sowie die Wortfolge '3 und' in §26 Abs7 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, (§7 Abs3 Ziffer 4 und die beiden Wortfolgen in §26 Abs3 und 7 in der im Ersteventualantrag bezeichneten Fassung)"

als verfassungswidrig aufzuheben.

Hilfsweise beantragt der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, daß die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.

1.2.1. Die mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen Bestimmungen des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF der ersten FSG-Novelle BGBl. I Nr. 2/1998, lauten im Zusammenhang (§7 Abs3 Z4 FSG blieb von der genannten Novelle unberührt; die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben): 1.2.1. Die mit den vorliegenden Anträgen angefochtenen Bestimmungen des FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung der ersten FSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,, lauten im Zusammenhang (§7 Abs3 Z4 FSG blieb von der genannten Novelle unberührt; die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Verkehrszuverlässigkeit

§7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs3) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

  1. (2)Absatz 2,Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs4) und ihrer Wertung (Abs5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

  1. (3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach §83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

2. bim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des §99 Abs6 litc StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(...)

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    ...

(...)

Sonderfälle der Entziehung

§26. (...)

  1. (3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(...)

  1. (7)Absatz 7,Eine Entziehung gemäß Abs3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(...)"

§99 StVO 1960 lautet:

"§99. Strafbestimmungen.

  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

  1. (1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

  1. (1b)Absatz eins b,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

..."

1.2.2. Die angefochtenen Bestimmungen des KFG 1967 idF der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind unterstrichen): 1.2.2. Die angefochtenen Bestimmungen des KFG 1967 in der Fassung der 18. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995,, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind unterstrichen):

"Verkehrszuverlässigkeit

§66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs2) und ihrer Wertung (Abs3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

  1. (2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

(...)

i) im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

  1. (3)Absatz 3,(...)

Entziehung der Lenkerberechtigung

§73. (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des §66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen

(...)

  1. (3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die in Abs2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 lite, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des §66 Abs2 liti, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Abs2 angeführte Zeit mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer solchen Übertretung mit sechs Wochen festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des §66 Abs2 liti darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist."

1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Bedenken nach Wiedergabe der jeweils maßgeblichen Rechtslage wie folgt:

"... Sowohl §26 Abs3 als auch §26 Abs7 FSG erhielten ihre im Beschwerdefall maßgebliche Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 2/1998. In den Gesetzesmaterialien wird darauf nur insoweit Bezug genommen, als - dem AB, 960 BlgNR 20. GP, 1, zufolge - in §26 Abs3 FSG durch eine redaktionelle Korrektur klargestellt werde, dass für Übertretungen, die mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden, der Führerscheinentzug für mehr als zwei Wochen zu verfügen ist. "... Sowohl §26 Abs3 als auch §26 Abs7 FSG erhielten ihre im Beschwerdefall maßgebliche Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1998,. In den Gesetzesmaterialien wird darauf nur insoweit Bezug genommen, als - dem AB, 960 BlgNR 20. GP, 1, zufolge - in §26 Abs3 FSG durch eine redaktionelle Korrektur klargestellt werde, dass für Übertretungen, die mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden, der Führerscheinentzug für mehr als zwei Wochen zu verfügen ist.

In der RV eines Bundesgesetzes über den Führerschein, 714 BlgNR 20. GP, 44, finden sich zu §26 Abs3 FSG (nach der Fassung der RV noch Abs2) Ausführungen nur dahingehend, dass dieser Absatz §73 Abs3 zweiter Satz 1 'des geltenden KFG 1967" mit der Maßgabe entspreche, dass eine neuerliche Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung als zweite Übertretung gilt, die sechs Wochen Entziehungsdauer nach sich zieht. §26 Abs7 FSG (nach der RV noch Abs6) wurde nicht näher erläutert. Der AB, 823 BlgNR 20. GP, enthält zu §26 FSG überhaupt keine Ausführungen. In der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über den Führerschein, 714 BlgNR 20. GP, 44, finden sich zu §26 Abs3 FSG (nach der Fassung der Regierungsvorlage noch Abs2) Ausführungen nur dahingehend, dass dieser Absatz §73 Abs3 zweiter Satz 1 'des geltenden KFG 1967" mit der Maßgabe entspreche, dass eine neuerliche Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung als zweite Übertretung gilt, die sechs Wochen Entziehungsdauer nach sich zieht. §26 Abs7 FSG (nach der Regierungsvorlage noch Abs6) wurde nicht näher erläutert. Der AB, 823 BlgNR 20. GP, enthält zu §26 FSG überhaupt keine Ausführungen.

Vorbild für §26 Abs3 und Abs7 FSG waren, wie die Gesetzesmaterialien zum FSG zeigen, die §§66 Abs2 liti und 73 Abs3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995." Vorbild für §26 Abs3 und Abs7 FSG waren, wie die Gesetzesmaterialien zum FSG zeigen, die §§66 Abs2 liti und 73 Abs3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der 18. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995,."

Nach Wiedergabe von Teilen der §§66 und 73 des KFG 1967 wird ausgeführt:

"In dem der 18. KFG-Novelle ua. zu Grunde liegenden Antrag (122/A) der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, ist davon die Rede, dass 'drastische' Geschwindigkeitsübertretungen zu den gefährlichsten und folgenschwersten Verkehrsdelikten gehörten, sowohl im Ortsgebiet als auch im Freiland.

Wörtlich führt der Antrag weiters aus:

'Ein auch nur kurzfristiger Entzug der Lenkerberechtigung als Folge eines solchen besonders gefährlichen Deliktes gehört erfahrungsgemäß zu den wirksamsten general- und spezialpräventiven Maßnahmen, um solche Delikte hintanzuhalten. Überdies entfaltet diese Maßnahme eine gleichmäßige Wirkung auf alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig von deren persönlicher finanzieller Lage. Es erscheint daher angesichts des dringenden Erfordernisses der Erhöhung der Verkehrssicherheit geboten - zusätzlich zu den je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung derzeit gestaffelten Geldstrafen - für drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf vier Wochen ex lege vorzusehen.'

Die einschlägigen Ausführungen des AB, 93 BlgNR 19. GP, 2, zu den oben wieder gegebenen Bestimmungen des KFG 1967 lauten:

'Zu Z2 [§66 Abs2 liti KFG 1967]:

Es wird ein neuer Entziehungstatbestand geschaffen. Qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung[en] soll[en] für sich allein mangelnde Verkehrszuverlässigkeit begründen. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit muss für den Entzug der Lenkerberechtigung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sein, damit sie Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung sein kann. Als solche kommen Lasergeräte, Radargeräte, Stoppuhren, Geschwindigkeitsmesser u.dgl. in Betracht. Bei nicht geeichten Hilfsmitteln werden entsprechende Messtoleranzen zu berücksichtigen sein.

Zu Z3 [§73 Abs3 KFG 1967]:

Bei erstmaliger Geschwindigkeitsübertretung (§66 Abs2 liti) wird die Entziehung der Lenkerberechtigung mit zwei Wochen, bei der zweiten Übertretung mit sechs Wochen festgesetzt. Um die Rechtmäßigkeit der übertretenen Beschränkung sicher zu stellen (wie z. B. durch Überprüfung des Vorliegens einer gültigen Verordnung für Beschränkungen bei Baustellen), ist vor dem Entzugsverfahren das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in der ersten Instanz durch Strafbescheid abzuschließen, bevor die Lenkerberechtigung entzogen werden darf.'

3. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass er die angefochtenen Teile des FSG im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden hat.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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