RS Vwgh 1987/4/22 87/10/0036

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Veröffentlicht am 22.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Siehe: 84/07/0225 E 4. November 1984

Rechtssatz

Der Spruch des Bescheides hat auch die in der verbotenen Rodung bestehenden Maßnahmen zu enthalten (die Tatumschreibung "unbefugt Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet") wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100036.X01

Im RIS seit

20.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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