Norm
KVG 1934 §2 Z1;Rechtssatz
Während durch die Z 1 des § 2 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerb steuerlich erfaßt wird, soll durch die Z 3 des § 2 KVG eine spätere Veränderung (Erhöhung) der Gesellschaftsrechte erfaßt und dadurch das Gesamtbild des § 2 KVG abgerundet werden. Der Gedanke, daß auch durch die Z 2, Z 3 und Z 5 des § 2 KVG die Verbreiterung des Gesellschaftskapitals oder die Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter steuerpflichtig gemacht werden sollen, wird auch im Schrifttum vertreten. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich. Das Gesetz setzt zur Erfüllung des steuerpflichtigen Tatbestandes des § 2 Z 3 lit b KVG neben der Freiwilligkeit der Leistung lediglich eine bestimmte objektive Eignung dieser Leistung voraus (Hinweis E 28.3.1974, 625/73, VwSlg 4666 F/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150192.X02Im RIS seit
11.06.2001