TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/26 2007/11/0259

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
44 Zivildienst;

Norm

ABGB §863;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;
ZDG ÜR 2006 §1;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z3;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich, in Tulln, vertreten durch Galanda & Oberkofler Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 2007, Zl. 233.278/1-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: M in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte leistete in der Zeit vom 2. Oktober 2000 bis 30. September 2001 bei einer der Dienststellen der beschwerdeführenden Partei seinen ordentlichen Zivildienst. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über Antrag des Mitbeteiligten die Höhe seines Anspruches auf Verpflegungskosten festgestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidenden Punkten, soweit es um die Unzulässigkeit eines Abzuges gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093, soweit es um das Fehlen einer Einigung zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/11/0110, zu Grunde lag. Auf diese Erkenntnisse wird jeweils gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidenden Punkten, soweit es um die Unzulässigkeit eines Abzuges gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der Verpflegungsverordnung geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093, soweit es um das Fehlen einer Einigung zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/11/0110, zu Grunde lag. Auf diese Erkenntnisse wird jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 26. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110259.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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