TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/27 2008/03/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. LP in S, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte, 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 2007, Zl. -11-JSV-1/5-2007, betreffend Abänderung eines Fütterungsauftrages nach dem Kärntner Jagdgesetz, zu Recht erkannt

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1,171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem der Eigenjagd "B" gemäß § 61 Abs 4 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) aufgetragen, im Bereich dieser Eigenjagd das Rotwild an einem näher bestimmten Fütterungsstandort zusätzlich zum Raufutter mit Saftfutter in Form von Grassilage, Maissilage, Obsttrester und Futterrüben zu füttern, wobei mehrere dabei einzuhaltende Auflagen vorgeschrieben wurden. Die Vorschreibungen 1 bis 3 lauten wörtlich wie folgt:

"1. Im Bereich des Fütterungsstandortes "B-fütterung" ist das Rotwild - zusätzlich zum Raufutter - in der Zeit vom 31.10. bis 20.4. der Jahre 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011, mit Saftfutter in Form von Grassilage (höchster Volumsanteil 1/3 des vorgelegten Raufutters) und Maissilage zu füttern.

2. In der Zeit vom 1.2. bis 20.4. der unter 1. angeführten Jahre ist (bei Bedarf) in geringen Mengen zusätzlich Obsttrester zu füttern.

3. In der Zeit vom 31.10. bis 31.12. der unter 1. angeführten Jahre können zusätzlich Futterrüben gefüttert werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer "in Abänderung" des Bescheides vom 26. September 2007 gemäß § 61 Abs 4 K-JG aufgetragen, im Bereich der genannten Eigenjagd "ab sofort - bis 20.4. der Jahre 2007/2008, das Rotwild am Fütterungsstandort: 'B-fütterung' (...) zusätzlich zum Raufutter ausschließlich mit Saftfutter in Form von Grassilage (höchster Volumsanteil 1/3 des vorgelegten Raufutters), zu füttern." Weiters wurde der Entfall der Vorschreibungen 1 und 3 des Bescheides vom 26. September 2007 ausgesprochen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde nach Darlegung des wesentlichen Inhalts des Bescheides vom 26. September 2007 eine Stellungnahme des Wildbiologen des Amtes der Kärntner Landesregierung 27. November 2007 wörtlich wieder. Zusammengefasst stellte der Wildbiologe auf Grund einer Besichtigung der Eigenjagd fest, dass zur Rotwildfütterung "B" auch Schwarzwild ziehe, für das insbesondere Rüben und Maissilage interessante Futtermittel seien. Bei der Rotwildfütterung sei auch Biertreber, der im Bescheid vom 26. September 2007 nicht enthalten sei, in kleinen Mengen vorgelegt worden. Auf Grund der üppigen Vorlage von Saftfutter in Form von Rüben, Maissilage bzw. Biertreber sei die Rotwildfütterung "B" für Schwarzwild hochattraktiv und werde auch zunehmend aufgesucht. Da im Umkreis von 400 m Radius bei Rotwildfütterungen kein Abschuss erfolgen dürfe, könne das Schwarzwild auch vom Fütterungsbetrieb nicht ferngehalten werden. Bei zunehmendem Jagddruck in den Vorlagen sei damit zu rechnen, dass das Schwarzwild die "geschützte" Zone der Rotwildfütterungen verstärkt aufsuchen werde und sich im Einzugsbereich dieser Fütterungen auch verstärkt aufhalten werde. Aus Sachverständigensicht erscheine es dringend notwendig, unter anderem die Rotwildfütterung "B" ab sofort ausschließlich mit Raufutter und Grassilage zu beschicken.

Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich:

"Unter Zugrundelegung der vorliegenden Sachlage war daher der ursprünglich Saftfutterauftrag (Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2007, Zahl 11-JSV-1/4-2007) wie im gegenständlichen Spruch ersichtlich teilweise zurück zu nehmen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 61 Abs 1 bis 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) in der Fassung LGBl Nr 7/2004 lauten:

"(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, hat der Jagdausübungsberechtigte während der Zeit der Vegetationsruhe nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 6 bis 8 für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen. In der Zeit, in der die natürliche Äsung ausreicht, ist die Fütterung von Wild verboten.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte den Verpflichtungen nach Abs. 1 trotz Aufforderung durch den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen. Die Kaution (§ 32) haftet auch für diese Kosten. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung.

(3) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 gefüttert werden. Sonstiges Schalenwild darf nur mit Raufutter gefüttert werden, soweit Abs. 8 nicht anderes bestimmt. In Gebieten nach Abs. 9 darf Rehwild mit Obsttrester gefüttert werden.

(4) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Zeitpunkt des Beginns der Fütterungspflicht nicht vor dem 31. Oktober und der des Endens der Fütterungspflicht nicht vor dem 15. April liegen darf. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein Fütterungskonzept des Jagdausübungsberechtigten und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im vierten Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.

(5) Werden in Bescheiden nach Abs. 4 Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf - unabhängig von Jagdgebietsgrenzen - im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 4 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 4 Parteistellung."

2. Der Beschwerdeführer macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, dass die belangte Behörde zur Abänderung des Bescheides vom 26. September 2007 nicht berechtigt gewesen sei, da er "aus der Erfüllung dieses Bescheides" eine Rechtsposition erlangt habe, die durch den angefochtenen Bescheid schwer beeinträchtigt werde. Außerdem sei das Verfahren nicht mangelfrei geführt worden, da die belangte Behörde keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen habe und der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln leide.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - wie im Spruch ausdrücklich festgehalten - der Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer ein konkreter Fütterungsauftrag für mehrere Fütterungsperioden erteilt worden war, von Amts wegen abgeändert. Die belangte Behörde hat sich dabei nicht auf eine bestimmte Rechtsvorschrift gestützt, nach welcher die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides über den Fütterungsauftrag zulässig wäre. Eine ausdrückliche Regelung betreffend die Abänderung von Fütterungsaufträgen gemäß § 61 Abs 4 K-JG wurde im Kärntner Jagdgesetz auch nicht getroffen, sodass die Zulässigkeit der Abänderung nach § 68 AVG zu prüfen ist. Zumal Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68 Abs 3 AVG nicht vorliegen, käme eine Abänderung gemäß § 68 Abs 2 AVG dann in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid vom 26. September 2007 kein Recht erwachsen wäre.

Die belangte Behörde betont in ihrer Gegenschrift, dass der Beschwerdeführer auf die Erlassung eines Fütterungsauftrages nach § 61 Abs 4 K-JG keinen Rechtsanspruch habe und dass solche Fütterungsaufträge von Amts wegen zu erlassen seien. Sie übersieht damit aber, dass mit der Erlassung eines Fütterungsauftrages dem davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten nicht nur eine Pflicht auferlegt wird, sondern ihm - wie in der Bestimmung des § 61 Abs 3 K-JG zum Ausdruck kommt - zugleich das Recht eingeräumt wird, Rotwild auch mit anderem Futter als Raufutter zu füttern. Auch die Festlegung des Gesetzgebers, wonach Fütterungsaufträge (nur) von Amts wegen zu erlassen sind, ändert nichts daran, dass im Fall der Erlassung eines Fütterungsauftrages der betroffene Jagdausübungsberechtigte damit eine Rechtsstellung erlangen kann, die einen auf § 68 Abs 2 AVG gestützten Eingriff nicht zulässt.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich bei den in § 61 K-JG geregelten Fütterungsaufträgen grundsätzlich um die Einräumung bloß formal in die Rechtsform von Pflichten gehüllter Berechtigungen handelt, die einer amtswegigen Abänderung nach § 68 Abs 2 AVG schlechthin nicht zugänglich sind. Im vorliegenden Beschwerdefall bewirkt der angefochtene Bescheid nämlich jedenfalls, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verschlechtert wird, da ihm die mit dem Bescheid vom 26. September 2007 eingeräumte Möglichkeit, dem Fütterungsauftrag nicht nur durch Vorlage von Grassilage, sondern auch von Maissilage und (in einem bestimmten Zeitraum) von Futterrüben nachzukommen, genommen wird.

Da der angefochtene Bescheid somit die durch den rechtskräftigen Bescheid vom 26. September 2007 begründete Rechtsstellung des Beschwerdeführers verschlechtert, erweist er sich schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 7. März 1950, Slg Nr 1293/A).

4. Nach § 61 Abs 4 K-JG ist vor der Erlassung eines Fütterungsauftrages der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und eine Sachverständiger für Wildbiologie zu hören. Vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides wurde dieses Verfahren nicht eingehalten. Die belangte Behörde führt dazu in der Gegenschrift aus, dass die Anhörung unterblieben sei, "da es sich nicht um einen neuen Fütterungsauftrag, sondern lediglich um die Einschränkung eines bereits bestehenden Fütterungsauftrages" gehandelt habe.

Die gesetzlichen Bestimmungen für den Fütterungsauftrag sehen eine Einschränkung des Anhörungsrechts der genannten Stellen bloß auf neu zu erlassende Fütterungsaufträge, nicht aber auch auf Abänderungen bereits erteilter Fütterungsaufträge vor. Schon im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines Fütterungsauftrages nach § 61 Abs 4 K-JG nur zulässig ist, soweit dies zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, um Rotwild in bestimmten Zonen zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, kann auch nicht davon die Rede sein, dass die von den genannten Stellen, denen ein Anhörungsrecht zukommt, wahrzunehmenden Interessen im Fall der "Einschränkung" eines Fütterungsauftrages nicht berührt werden. Das Unterlassen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung der in § 61 Abs 4 K-JG genannten Stellen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides stellt daher auch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl zum Anhörungsrecht vor der Bewilligung einer Rotwildfütterungsanlage nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl 2006/03/0050).

5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vorrangig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 27. Februar 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030010.X00

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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