Index
L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Stmk 1986 §50 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AA in H, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2006, Zl FA10A - 42 La 15/06-4, betreffend Genehmigung einer Rotwildfütterungsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17. Oktober 2001 die jagdrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Rotwildfütterungsanlage "L" im Eigenjagdgebiet "L" der Agrargemeinschaft L, auf Grundstück Nr 790/1, KG G, Gemeinde G, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Nach diesen Auflagen war ein maximaler Fütterungsstand von 20 bis 25 Stück einzuhalten und während der Fütterungszeit artgerecht zu füttern, wobei auf Kraftfutter zu verzichten war. Die Futtervorlage musste während der Fütterungsperiode "täglich oder so ausreichend und in entsprechender Qualität erfolgen, dass die Futtermenge bis zur nächsten Futtervorlage" reichte. Gemäß Punkt 10 der erteilten Auflagen war die Fütterung "vorerst auf drei Jahre, das heißt bis Ende der Fütterungsperiode 2003/2004 befristet."
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen "dem Antrag (des Beschwerdeführers) um die Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung für den Weiterbetrieb bzw. für die Aufhebung der Befristung der Rotwildfütterungsanlage 'L' im Eigenjagdgebiet 'L' der Agrargemeinschaft 'L' keine Folge gegeben."
Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2004 als Jagdverwalter und Jagdberechtigter der Eigenjagd L um die jagdrechtliche Genehmigung für den Weiterbetrieb bzw für die Aufhebung der Befristung der Rotwildfütterungsanlage L angesucht habe. In der Folge werden in diesem Bescheid die Stellungnahmen des Bezirksjägermeisters, des forsttechnischen Amtssachverständigen, des Regierungsforstdirektors (Fachabteilung 10 C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) sowie des Beschwerdeführers im Wortlaut wiedergegeben. Anschließend daran heißt es wörtlich: "Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden."
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid teilweise Folge gegeben und die Rotwildfütterungsanlage "L" als Notfütterung bis Ende der Fütterungsperiode 2005/2006 unter Einhaltung zweier Auflagen genehmigt. Dem darüber hinausgehenden Berufungsbegehren auf den Weiterbetrieb bzw auf unbefristete Bewilligung der Rotwildfütterungsanlage wurde keine Folge gegeben und das Berufungsbegehren insoferne abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darlegung des Verfahrensganges und des wesentlichen Inhaltes der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung die fachliche Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen wörtlich wiedergegeben. Darin führt dieser aus, dass bei einer örtlichen Begehung am 28. September 2005 festzustellen gewesen sei, dass der Platz der "ehemaligen Fütterungsanlage" völlig geräumt gewesen sei und nichts auf einen Rotwildfütterungsstandort hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe zu einem Ort mit Schälschäden geführt, der nordwestlich der Fütterungsanlagen gelegen sei, die jedoch nicht als flächenhafte Gefährdung anzusehen gewesen seien. Die vom forsttechnischen Amtssachverständigen angegebenen Schälschäden mit flächenhafter Gefährdung seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid sodann:
"Das Hegegebiet H (Nr. 19506) erstreckt sich südlich der Enns von der Planai bis zur Linie H-Stein-G-Bach. Nach Osten schließt das Hegegebiet A (Nr. 19507) bis zur Linie K-Spitz - P-Zinken - A-Berg an. Das Gebiet ist ca. 4.500 ha groß. Darin liegen die bewilligten Rotwildfütterungsanlagen 'G' in der KG Jagd O mit 20 Stück Rotwild, 'Gu' in der Waldgenossenschaft Gu mit 120 Stück Rotwild, 'H' in der Waldgenossenschaft G mit 30 Stück Rotwild und 'L' in der Almgemeinschaft L mit 20-25 Stück Rotwild. Für dieses Gebiet wurden für das Jagdjahr 2005/2006 98 Stück Rotwild als Frühjahrswildbestand gemeldet und 36 Stück als Abschuss festgesetzt. Es ist anzunehmen, dass der tatsächliche Wildbestand zumindest 110 Stück Rotwild beträgt.
Im Grabeneingang zum S-Tal und im Gemeindejagdgebiet gibt es seit den letzten 3 Jahren punktuell massive Schäden durch Rotwild. Im S-Tal gibt es großflächige Verjüngungen durch Windwürfe, die in wenigen Jahren stark schälgefährdet sein werden.
Gutachten:
Der Grund für eine Rotwildfütterung ist nicht alleine die Haltung von Rotwild im Revier und im Hegegebiet, sondern ebenso die Minimierung von Schäden durch Rotwild. Damit dieser Zweck erreicht wird, müssen die Voraussetzungen an Lage, Fütterungsausstattung, Futtermittel, Futtertechnik, Jagdruhe im großen Bereich um die Fütterungsanlage gegeben sein. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen zutreffen, wird Rotwild ohne besondere Schadereignisse überwintern. Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt.
Bereits in der Stellungnahme vom 6. März 2002 wurden die Notwendigkeiten und Möglichkeiten guter Futtermittel und Fütterungstechnik aufgezeigt und hingewiesen, dass das Provisorium für einen dauernden, zufrieden stellenden Fütterungsbetrieb nicht geeignet sei. An diesem provisorischen Betrieb hat sich nichts geändert; auch im Winter 2004/2005 war die Bevorratung nicht gegeben, die Futtervorgabe und die Futtermittel qualitativ unzureichend. Durch Schlägerungen unmittelbar neben der Futterstelle haben sich auch die Deckungsmöglichkeiten wesentlich zum Schlechteren verändert.
Die Schadereignisse zeigen, dass die Voraussetzungen für einen optimalen und schadensminimierenden Fütterungsbetrieb nicht gegeben sind. Eine Bewilligung für diese Rotwildfütterung sollte daher nicht erteilt werden.
Da die für die Einstellung des Fütterungsbetriebes notwendigen Maßnahmen bis zum Ende der Jagdzeit nicht mehr durchgeführt werden können (Errichtung einer Fütterung an einem geeigneten Standort, Reduktion des Rotwildbestandes) und daher Schäden durch Rotwild zu erwarten sind, wäre die gegenständliche Rotwildfütterung im Winter 2005/2006 zu beschicken. Der Fütterungsbetrieb ist sodann mit Ende der Fütterungsperiode 2005/2006 einzustellen und sind dann eventuell vorhandene Futtermittel oder Fütterungseinrichtungen bis Ende Juni 2006 restlos zu entfernen.
Die weitere Vorgangsweise wäre: Bis zum Sommer 2006 ist entweder im Hegegebiet eine Rotwildfütterung einzurichten, die den Anforderungen entspricht oder aber die Abschusspläne sind ab dem Jagdjahr 2006/2007 so zu erstellen, dass eine Reduktion des Rotwildbestandes auf ein waldverträgliches Ausmaß unter Berücksichtigung der großräumigen Windwürfe durchgeführt wird."
Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, der in seiner Stellungnahme hiezu "großteils auf die getroffenen Feststellungen in der Berufung" Bezug genommen habe. Der Beschwerdeführer habe weiters ausgeführt, dass ihm massive Schäden nicht bekannt seien und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Fütterung stünden. Im Einzugsgebiet der Fütterung werde intensiv gejagt und die Rotwildfütterung werde mit qualitativ hochwertigem Biofutter und Silagen betrieben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 50 Abs 2 des Stmk Jagdgesetzes Futterstellen für Rotwild über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden dürften. Vor Genehmigung seien der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören. Gemäß § 50 Stmk Jagdgesetz dürfe die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und sie sei daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden. Aus den Stellungnahmen des forsttechnischen Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, der Stellungnahme des Regierungsforstdirektors sowie aus der Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen gehe übereinstimmend hervor, dass die Voraussetzungen für eine Rotwildfütterungsbewilligung nicht vorlägen. Aus dem Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 auf die Notwendigkeiten und Möglichkeiten guter Futtermittel und Fütterungstechniken hingewiesen worden sei sowie darauf, dass das Provisorium für einen dauernden zufrieden stellenden Fütterungsbetrieb nicht geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe die Auflagen des Bescheides aus dem Jahre 2001 großteils nicht eingehalten und auch selbst darauf hingewiesen, dass sie spätestens im Jahr 2005 erfüllt würden. Dazu sei auszuführen, dass die damalige Genehmigung unter Einhaltung sämtlicher Auflagen erteilt worden sei, wobei diese "jedoch nachweislich großteils nicht eingehalten" worden seien. Aus den Aktenunterlagen einschließlich Fotos sei ersichtlich, dass die Bevorratung nicht gegeben gewesen sei und die Futtervorgabe und Futtermittel qualitativ unzureichend gewesen seien. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtensausführungen des jagdlichen Amtssachverständigen zu zweifeln, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers diese auch nicht fachlich entkräften hätten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 50 Abs 2 Stmk Jagdgesetz dürfen Futterstellen für Rotwild über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören.
Gemäß § 50 Abs 3 Stmk Jagdgesetz darf die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden.
Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer Fütterungsanlage maßgebend waren (zB durch großräumige Windwürfe), ist gemäß § 50 Abs 5 Stmk Jagdgesetz eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.
2. Im Verwaltungsverfahren verfahrensgegenständlich war ein Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004, in dem um eine unbefristete Bewilligung für den Weiterbetrieb der Rotwildfütterungsanlage ersucht wurde. Im Hinblick darauf, dass die mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 erteilte Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterungsanlage bis Ende der Fütterungsperiode 2003/2004 befristet war, lag zum Antragszeitpunkt keine aufrechte Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Rotwildfütterungsanlage des Beschwerdeführers vor. Ungeachtet des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde von einem "Weiterbetrieb" ausgingen, handelte es sich in rechtlicher Hinsicht daher um einen neuerlichen Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage, wobei die Ausgestaltung der Fütterungsanlage gegenüber der mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 genehmigten Fütterungsanlage unverändert bleiben sollte.
Gemäß § 50 Abs 2 zweiter Satz waren daher vor der Entscheidung über den Antrag der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
Eine - offensichtlich aus eigenem Antrieb erstattete - Stellungnahme des Bezirksjägermeisters, in der sich dieser für den unbefristeten Weiterbetrieb der Rotwildfütterungsanlage ausspricht und ausführt, dass sich in den vergangenen drei Jahren gezeigt habe, dass die Anlage ausgezeichnet angenommen werde und einwandfrei funktioniert, wurde der erstinstanzlichen Behörde übermittelt.
Eine Befassung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ist jedoch im gesamten Verwaltungsverfahren unterblieben. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, dass die Einholung einer "neuerlichen Stellungnahme" der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht erforderlich gewesen sei; in ihrer Stellungnahme im Jahre 2001 habe die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich festgehalten, dass keine Einwände gegen die Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage unter Einhaltung der Auflagenpunkte erhoben würden. Gerade diese Auflagen des Bescheides vom 17. Oktober 2001 seien "großteils nicht erfüllt" worden.
Auch die belangte Behörde bestreitet nicht, dass eine Anhörung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft im gegenständlichen Verfahren unterblieben ist. Es ist nicht auszuschließen, dass sich auf Grund der Stellungnahme der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu hörenden Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Umstände hätten ergeben können, die für die Genehmigung der Rotwildfütterungsanlage - bei der auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen ist - hätten ergeben können. Die Unterlassung der Einholung einer Stellungnahme stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt.
Auch ist festzuhalten, dass sich weder die erstinstanzliche Behörde im erstinstanzlichen Bescheid noch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der eine Rotwildfütterungsanlage befürwortenden Stellungnahme des Bezirksjägermeisters auseinander gesetzt hat, sodass auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen dieser Stellungnahme keine Bedeutung beigemessen wurde.
3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zudem im Wesentlichen auf das Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen, das jedoch in wesentlichen Punkten unschlüssig ist. Der jagdliche Amtssachverständige bezieht sich auf einen "provisorischen Betrieb" der mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 genehmigten Rotwildfütterungsanlage und hält in seinem am 15. November 2005 - nach einer örtlichen Begehung am 28. September 2005 - erstatteten Gutachten fest, dass sich "am provisorischem Betrieb" nichts geändert habe und "auch im Winter 2004/2005" die Bevorratung nicht gegeben gewesen sei und die Futtervorgabe und die Futtermittel qualitativ unzureichend gewesen seien. Dies steht einerseits im Widerspruch zur Befundaufnahme anlässlich der örtlichen Begehung, wonach der Platz der "ehemaligen Fütterungsanlage" völlig geräumt gewesen sei und nichts auf einen Rotwildfütterungsstandort hingewiesen habe, andererseits lässt dies nicht erkennen, worauf die Schlussfolgerung, die Futtervorgabe und die Futtermittel seien im Winter 2004/2005 - also für einen Zeitraum, in dem eine aufrechte Bewilligung einer Rotwildfütterungsanlage nicht bestand - qualitativ unzureichend gewesen seien.
Entscheidungswesentlich ist zudem nicht, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer früheren Bewilligung eine Rotwildfütterungsanlage stets entsprechend der ihm erteilten Auflagen betrieben hat, sondern ob eine Genehmigung der beantragten Fütterungsanlage unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen kann. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Auflagen eines früheren Genehmigungsbescheides nicht eingehalten haben mag, berechtigt die Behörde nicht zur Versagung einer Genehmigung gemäß § 50 Abs 2 und 3 Stmk Jagdgesetz, wäre doch ein Verstoß gegen die dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen gemäß § 77 Stmk Jagdgesetz gegebenenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 8. Juni 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030050.X00Im RIS seit
14.07.2006