TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/28 2008/18/0134

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des S S, geboren am 9. Oktober 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 13. Dezember 2007, Zl. E1/318.408/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende, für die vorliegende Beurteilung wesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer scheine zunächst als von 27. März 1992 bis 23. Oktober 1992 in Österreich gemeldet auf. Erst seit 17. Mai 1995 sei er durchgehend in Österreich gemeldet.

Mit Bescheid der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) vom 14. August 1998 sei gegen ihn wegen zweier einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen gemäß § 83 Abs. 1 StGB ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Ein diesbezügliches verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren sei wegen Zeitablaufes des Aufenthaltsverbotes eingestellt worden.

Am 3. November 1998 sei über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 99 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verhängt worden. Am 22. Juni 2004 sei ihm ein Niederlassungsnachweis erteilt worden. Am 20. April 2005 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz - SMG sei am 14. März 2007 mittels Diversion beendet worden.

Am 2. April 2007 sei der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, weil er infolge seiner tristen finanziellen Verhältnisse begonnen habe, Suchtgift von Ungarn nach Österreich zu schmuggeln, und zwar im November 2006 ein Kilogramm Heroin, Mitte Dezember 2006 ein weiteres Kilogramm Heroin und am 7. Jänner 2007 1291,8 Gramm Heroin und 110,3 Gramm Kokain. Mindestens jeweils 235 Gramm Heroin und Kokain habe er an einen namentlich bekannten Abnehmer und 1210 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Konsumenten verkauft, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters habe er von November 2006 bis 7. Jänner 2007 1291 Gramm und 554 Gramm Heroin, 110 Gramm und 282 Gramm Kokain, 995 Gramm Marihuana und eine Ecstasy-Tablette mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt würde. Er verbüße derzeit seine Strafhaft.

Der Beschwerdeführer sei ledig und behauptetermaßen für zwei Kinder sorgepflichtig. Eines der Kinder lebe bei der Kindesmutter in Wien, das andere mit dessen Kindesmutter in Serbien. Letztgenannte Personen verfügten über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, obwohl sie (noch) als gemeldet aufschienen. Der Beschwerdeführer, der offenbar für sein in Wien lebendes Kind nicht obsorgeberechtigt sei, habe keine sonstigen familiären Bindungen zum Bundesgebiet geltend gemacht.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde (u.a.) die Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien und diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt und darüber hinaus in Anbetracht seines Gesamtfehlverhaltens die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die vorliegende Beschwerde wird vom Beschwerdeführer wie folgt begründet:

"In keiner Weise entsprechend berücksichtigt wurde die Tatsache meines langjährigen Aufenthaltes in Österreich. Ich lebe seit nahezu 14 Jahren hier und verfüge auch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Es sind entsprechende persönliche Beziehungen zum Bundesgebiet gegeben, die ein Aufenthaltsverbot als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Ich verweise diesbezüglich auf die Angaben in der Berufung und die Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde."

2.2. Dieses - unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG erstattete - Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers die langjährige Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seine Bindung zu seinem in Wien lebenden Kind, für das er nicht obsorgeberechtigt ist, berücksichtigt. Zu Recht hat sie die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierte Integration in ihrer sozialen Komponente als durch seine wiederholten Straftaten erheblich gemindert angesehen.

Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen - insbesondere an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - gegenüber. Obwohl er - wie oben dargestellt - bis zum Jahr 2005 viermal strafgerichtlich verurteilt worden war und gegen ihn bereits im Jahr 1998 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, hielt ihn dies nicht davon ab, im Zeitraum von November 2006 bis 7. Jänner 2007 neuerlich und noch dazu in weit gravierender Weise straffällig zu werden und Suchtgift in großen Mengen nach Österreich zu schmuggeln und zu verkaufen, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

In Anbetracht dieses massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, keinem Einwand, und es genügt, diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Im Übrigen stellt die Verweisung auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren erstatteten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar, sodass der Beschwerdehinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung unbeachtlich ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0568, mwN).

3. Da somit bereits der Beschwerdeninhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180134.X00

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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