TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/13 2007/18/0568

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Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der D M, (geboren 1976), vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 26. Juni 2007, Zl. UVS-FRG/4/591/2007-8, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (der belangten Behörde) vom 26. Juni 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei zumindest ab August 2002 mehrmals in das Bundesgebiet eingereist. Am 28. April 2004 habe sie am Standesamt Wien-Floridsdorf einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Letzterer habe sich durch Vermittlung einer namentlich genannten Person bereit erklärt, die Beschwerdeführerin zum Schein zu heiraten. Dafür seien ihm EUR 4.000,-- versprochen worden, wovon er EUR 2.000,-- vor der Eheschließung sowie EUR 500,-- etwa neun Monate später tatsächlich erhalten habe. In der Zeit vom 17. August bis zum 17. Dezember 2004 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz an einer Adresse in Wien 11. gemeldet gewesen. An dieser Adresse habe der Ehemann jedoch nie gewohnt. Die Ehe sei nicht vollzogen worden, auch vor der Eheschließung habe es keinen sexuellen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gegeben. Am 18. August 2004 habe die Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Berufung auf die genannte Ehe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigte Drittstaatsangehörige gestellt. Ihr sei am 23. Mai 2005 befristet bis 23. Mai 2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Das (im Bescheid dargestellte) Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich vorliegend nicht um eine dem Wesen der Ehe entsprechende Ehe- und Familiengemeinschaft gehandelt habe bzw. irgendwann einmal hätte handeln sollen. Damit habe die Beschwerdeführerin eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und die Aufnahme einer Beschäftigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehemann nie ein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Von daher sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eindeutig verwirklicht, worauf bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden könne.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Scheinehe gegen Entgelt zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe dem großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenwesens in gravierender Weise zuwider.

Ferner sei (was im Bescheid näher ausgeführt wird) das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele iSd § 66 Abs. 1 FrG dringend geboten, und die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots auf die aktenkundige Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen auf dem Boden des § 66 Abs. 2 FPG keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass sie trotz ausdrücklichen Antrags von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil nicht aufgezeigt wird, was sie bei dieser Einvernahme vorgebracht hätte und inwieweit diese Aussage zur Erlassung eines anderen (für sie günstigen) Bescheides hätte führen können, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

2. Im Übrigen verweist die Beschwerde lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid vorgebracht habe, dass keine Scheinehe vorliegen würde. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend, weil Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe iSd § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und unbeachtlich sind (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 13. Februar 2007, Zl. 2004/18/0368, mwH).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180568.X00

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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