TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/28 2007/06/0244

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 2001 §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des O S und 2. der F S, beide in G, beide vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, Reichshofstraße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7. August 2007, Zl. BHBR-I-3300.00-2007/0010, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten auf einer Liegenschaft im Gemeindegebiet. Nach den bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen handelt es sich dabei um zwei (rechteckige) Baukörper mit je vier aneinander grenzenden Reihenhäusern und einem zwischen den Baukörpern situierten Technikbereich (eigenständiges, kleineres Gebäude). Die Wohnanlage wird verkehrsmäßig über den nordseitig vorbeiführenden Eichenweg erschlossen.

Jedes dieser Reihenhäuser (Wohneinheit) besteht aus Erdgeschoß, erstem Obergeschoß und zweitem Obergeschoß. Im südlichen Teil des Erdgeschosses befindet sich (etwa in der Mitte) ein Vorraum (in den Plänen bezeichnet als "Gang/Garderobe"), von wo aus eine Treppe ins erste Obergeschoß führt, andererseits eine Türe zu einem an der Südseite gelegenen Arbeitsraum. Der nördlich verbleibende Teil dient zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, wobei insoweit der Baukörper in diesem Bereich nur Pfeiler aufweist (auf denen das Obergeschoß ruht); der Baukörper ist nach Norden zum Eichenweg und seitlich offen, ebenso gibt es in diesem Bereich keine Zwischenwände zwischen den einzelnen Wohneinheiten. Jeder Wohneinheit sind zwei Abstellplätze zugeordnet, wobei der Bereich eines Stellplatzes vollständig durch das darüberliegende Obergeschoß überdacht wird, der zweite Stellplatz befindet sich etwa zur Hälfte unter dem Obergeschoß und zur anderen Hälfte außerhalb dieses überdachten Bereiches (Richtung Norden zum Eichenweg hin). In der Sachverhaltsdarstellung des Baubewilligungsbescheides heißt es, entgegen dem Einreichplan seien folgende Änderungen vorzunehmen "(...) C die Abstellmöglichkeiten für zwei Pkw (5,00 x 2,30 m je Pkw) je Wohneinheit sind im Lageplan einzuzeichnen". Die entsprechenden Deckblätter seien bereits nachgereicht worden und seien Bestandteil des Baubescheides. Im Baubewilligungsbescheid wurde unter anderem vorgeschrieben (darauf hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezogen), dass (Punkt 2.) Abweichungen von den bewilligten Plänen im Zuge der Bauausführung der vorherigen Bewilligung der Baubehörde bedürften, und (Punkt 19.) dass für das Abstellen von Kraftfahrzeugen die Parkmöglichkeit für mindestens zwei Personenkraftwagen je Wohneinheit, mit einer Mindestfläche von 2,30 m x 5,00 m für einen Personenkraftwagen, auf eigenem Grund zu schaffen seien. Die Parkflächen seien so zu errichten, dass die Zufahrtsstraße, Grundstück Nr. ... (gemeint ist offenbar der Eichenweg) durch geparkte Fahrzeuge nicht in Anspruch genommen werden müsse.

In weiterer Folge (gemäß dem eingeholten Grundbuchsauszug wohl 1998, vermutlich im Zuge der Veräußerung der Objekte) erfolgte eine Neuparzellierung des bebauten Areales durch Schaffung neuer Grundstücke, die jeweils eine Wohneinheit umfassen, ein weiteres das "Technik-Gebäude". Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich die östlichste Wohneinheit des westlichen Baukörpers befindet (Haus mit der Nr. 15), die M. H. und I. H. (kurz: Nachbarn H.) sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstückes (mit der entsprechenden Wohneinheit - Haus mit der Nr. 17)

Die Benützungsbewilligungsbescheide für diese beiden Wohneinheiten datieren vom 2. Oktober 1998 (darin heißt es, dass das Vorhaben plan- und beschreibungsgemäß unter Beachtung der im Baubescheid enthaltenen Vorschreibungen ausgeführt worden sei).

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer - nach den unbekämpften Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid schon im Jahr 2001 - auf ihrem Grundstück im Bereich der Abstellplätze entlang der Grundgrenze zum benachbarten Objekt der Nachbarn H. eine Abgrenzungsmauer errichteten, die nicht höher als 1,80 m ist. Daraus ergaben sich Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführern und ihren Nachbarn. Der Bürgermeister vertrat die Auffassung, dass die Errichtung dieser Mauer weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sei, vielmehr handle es sich dabei um ein sogenanntes "freies Bauvorhaben" gemäß § 20 BauG, insbesondere liege keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor. Die Mauer sei allenfalls ein unwesentlicher untergeordneter Bauteil. Es sei auch nicht zu erkennen, dass durch diese Mauer eine Sichtbehinderung bei der Ein- oder Ausfahrt in den Eichenweg entstanden sei, die über das Maß hinausgehe, das durch auf den vorgesehenen Abstellplätzen parkende Pkw's vorgegeben sei (Erledigung vom 25. August 2006). Die Nachbarn H. widersprachen dieser Auffassung und wandten sich an die belangte Behörde (als Aufsichtsbehörde). Diese vertrat in einer Erledigung vom 6. November 2006 an den Bürgermeister eine abweichende Auffassung: Bei dieser Mauer handle es sich nicht um eine Einfriedung, weil sie sich "im überbauten Bereich" befinde. Die jeweiligen Autoabstellplätze seien in Richtung der Nachbarobjekte sowie in Richtung Eichenweg durch Säulen begrenzt bzw. ausgewiesen. Die Mauer sei eindeutig Bestandteil des Gebäudes. Weiters ermögliche das Anbringen solcher bzw. weiterer derartiger Zwischenwände eine über den baubehördlich bewilligten Zweck hinausgehende Nutzung als Lagerraum oder dergleichen und sei daher durch den Baubewilligungsbescheid nicht gedeckt. Die Errichtung einer derartigen Mauer sei daher, unvorgreiflich einer allenfalls dadurch entstandenen Sichtbeeinträchtigung bzw. einer dadurch entstandenen Anlage, durch die die Verkehrssicherheit gefährdet werden könnte (Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. o BauG) und die Mauer gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG als wesentliche Änderung eines Gebäudes bewilligungspflichtig würde, gemäß § 18 Abs. 1 lit. f BauG bewilligungspflichtig und es wäre hiefür eine Abstandsnachsicht erforderlich. Da eine solche Bewilligung nicht vorliege, sei durch die Gemeinde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 BauG zu betreiben und es seien nicht etwa die Eheleute H. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Mit Erledigung vom 21. Dezember 2006 eröffnete der Bürgermeister den Beschwerdeführern die Rechtsauffassung der belangten Behörde und forderte sie auf, gemäß § 40 Abs. 1 BauG innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verfahrensanordnung für die Mauer einen Bauantrag zu stellen und eine schriftliche Bauabstandsnachsicht der Eigentümer des Nachbargrundstückes vorzulegen (Nachbarn H.), weil eine solche Erklärung Voraussetzung für eine nachträgliche Bewilligung für das von den Beschwerdeführern errichtete Bauwerk sei. Sollten die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkommen können, so sei die Behörde verpflichtet, gemäß § 40 Abs. 3 BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (nämlich den Abbruch der Mauer) zu verfügen.

Die Beschwerdeführer erwiderten mit Eingabe vom 3. Jänner 2007, unter anderem, mit einem näher bezeichneten gerichtlichen Urteil sei die Klage der Nachbarn H. abgewiesen und festgestellt worden, dass sich die Mauer zur Gänze auf ihrem Grundstück befindet; weiters legten sie eine zusammenfassende Darstellung der Sache vor. Ein Bauantrag wurde nicht eingebracht.

Hierauf trug der Bürgermeister den Beschwerdeführern mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Februar 2007 gemäß § 40 Abs. 3 BauG auf, die fragliche Mauer bis längstens drei Monate nach Zustellung des Bescheides abzutragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Baubehörde sei von der belangten Behörde unter Zugrundelegung ihrer Auffassung des BauG aufgefordert worden, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 BauG zu betreiben. Die lange Jahre gegenüber den Nachbarn H. vertretene Rechtsauffassung der Baubehörde, es handle sich bei der fraglichen Wand um ein nach dem BauG bewilligungsfreies Bauwerk, welches keinen Mindestabstand zu einem Nachbargrundstück einhalten müsse, sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. November 2006 verworfen worden. Nach Auskunft der belangten Behörde habe der Inhalt dieses Schreibens für die Gemeinde verbindliche gutachterliche Qualität.

Ergänzend heißt es, der Bürgermeister habe mit den Parteien des Verfahrens Gespräche geführt, zuletzt mit den Nachbarn H. am 21. Februar 2007, um zu einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit zu kommen. Diese Gespräche hätten zu keinem Ergebnis geführt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie die Auffassung vertraten, es handle sich bei dieser in Ziegelbauweise errichteten, 1,76 m hohen, nicht tragenden Mauer um eine bewilligungsfreie Einfriedung.

Mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 19. Juni 2007 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Mauer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsbescheides abzubrechen sei. Inhaltlich führte die Berufungsbehörde aus, dass man durchaus die Auffassung vertreten könnte, die Wand stelle eine bewilligungsfreie Einfriedung dar, die zum Nachbargrundstück keinen Mindestabstand einhalten müsste. Ausschlaggebend sei aber die Stellungnahme der belangten Behörde vom 6. November 2006, welcher von der Berufungsbehörde "uneingeschränkt gutachterliche Qualität zuerkannt" werde. Demnach handle es sich um einen bewilligungspflichtigen Gebäudeteil gemäß § 18 Abs. 1 lit. a und f BauG, wobei eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliege.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, in der sie ihren Standpunkt wiederholten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei zutreffend, dass Einfriedungen zu einem Nachbargrundstück (das keine öffentliche Verkehrsfläche sei), die nicht höher als 1,80 m seien, als freie Bauvorhaben nach § 20 BauG anzusehen seien. Dass ein Bauvorhaben frei sei, bedeute, dass es keiner Baubewilligung und keiner Bauanzeige bedürfe. Es sei auch zutreffend, dass nach § 6 Abs. 4 BauG für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück kein Mindestabstand gelte. Im Beschwerdefall werde diese Höhe mit 1,76 m nicht überschritten.

§ 2 BauG definiere den Begriff "Einfriedung" nicht. Unter § 2 Abs. 1 lit. e BauG werde "die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung" als eines von zahlreichen möglichen Bauvorhaben bezeichnet, die im Baugesetz geregelt seien. Mangels Legaldefinition des Begriffes Einfriedung sei auf die Ausführungen von German/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, Seite 21, zu verweisen, wonach eine Einfriedung primär durch ihre Funktion bestimmt sei. Sie diene der Abgrenzung eines Grundstückes oder Grundstücksteils, insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten, um eine ungestörte Nutzung des Grundstückes zu gewährleisten.

Die ursprünglich von der Baubehörde im Zuge der Errichtung der strittigen Mauer vertretene und im Zuge des nunmehrigen Verwaltungsverfahrens korrigierte Auffassung, es handle sich dabei um eine Einfriedung, könne von der belangten Behörde nicht geteilt werden. Diese Mauer liege zur Gänze im überbauten Bereich des westseitig gelegenen Teiles der Reihenhausanlage (Baukörper mit den vier Häusern Eichenweg 15, 17, 19 und 21) und sei demnach "klar Bestandteil des Gebäudes". Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung würde letztlich dazu führen, dass ein "seitliches Schließen" (im Original unter Anführungszeichen) aller Stellplätze durch eine bis zu 1,80 m hohe Mauer bei sämtlichen Häusern der beiden Baukörper der Anlage mit der Begründung, dass es sich hier um eine bewilligungsfreie Einfriedung handle, zulässig wäre. Durch eine solche bauliche Maßnahme würde deren Bewilligungspflicht "geradezu verdeutlicht". Vielmehr habe die Baubehörde durch die ausdrückliche Vorschreibung der Auflage Nr. 19 in dem Baubewilligungsbescheid und insbesondere durch die im Bauverfahren geforderte Nachreichung einer planlichen Darstellung der Situation der Abstellplätze die Parkplatzproblematik bei dieser Reihenhausanlage erkannt. Wenn die Funktion einer Einfriedung in der Abgrenzung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles, insbesondere auch in der Absicherung gegen das Betreten bestehe, um eine ungestörte Nutzung des Grundstückes zu gewährleisten, sei jedenfalls festzustellen, dass eine solche Abgrenzungs- bzw. Absicherungswirkung durch die Errichtung der carportartigen Stellplätze bei der Reihenhausanlage "gerade nicht beantragt und demnach auch nicht bewilligt" worden sei. Abgesehen davon, dass dieses seitliche Schließen der Stellplätze zu einer "ortsbildlich" von der Baubehörde neu zu beurteilenden Situation führen würde, solle gerade durch die teilweise offene Ausführung der Stellplätze gemäß dem Baubewilligungsbescheid beim Ein- und Aussteigen eine teilweise Mitbenützung der Fläche des benachbarten Stellplatzes durchaus ermöglicht bzw. das Ein- und Aussteigen im Türbereich erleichtert werden.

Die seitliche mauerartige Schließung der Stellplätze auf eine Höhe von bis zu 1,80 m habe darüber hinaus ganz klar auch Auswirkungen auf die Sichtverhältnisse, welche von der Baubehörde seinerzeit anhand der Projekteingabe beurteilt worden seien.

Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Mauer stelle demnach eine klare Abweichung vom bewilligten Eingabeplan dar, der dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liege.

Dem Vorstellungsvorbringen sei auch zu entgegnen, dass eine Zustimmung zur Errichtung dieser Mauer von den Nachbarn nicht erteilt worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass Abstandsnachsichten von den Baubehörden und nicht von den Nachbarn zu erteilen seien, und dass das gegenständliche Bauvorhaben baurechtlich nicht bewilligt sei.

Da die gegenständliche Baumaßnahme der Beschwerdeführer an der Grundgrenze zum Nachbarobjekt nach § 18 Abs. 1 lit. a BauG als wesentliche Änderung eines Gebäudes bewilligungspflichtig sei, eine nachträgliche Baubewilligung jedoch nicht beantragt worden sei, sei zu Recht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Baubehörde verfügt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Angesprochen wird der Ersatz des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005 anzuwenden.

Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen von

Bedeutung:

"§ 2

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

...

e) Bauvorhaben: die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks; die Änderung der Verwendung eines Gebäudes; die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte samt Einrichtungen zur Ableitung der Verbrennungsgase; die Aufstellung oder Änderung einer ortsfesten Maschine oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtung; die Errichtung oder Änderung einer Ankündigung oder Werbeanlage; die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung; die Errichtung oder Änderung eines ortsfesten Behälters für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; die Aufstellung eines Zeltes oder einer sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtung; die Aufstellung eines Wohnwagens oder einer ähnlichen Unterkunft; die Aufstellung eines beweglichen Verkaufsstandes oder einer ähnlichen Einrichtung;

Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;

f) Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;

...

i) Gebäude: ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt;

...

n) Umbau: die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbstständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle;

o) wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können;

p) wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes: eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;

q) Zubau: die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume.

(2) ..."

"§ 6

Mindestabstände

(1) ...

(4) Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand.

(5) ..."

"§ 18

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Einer Baubewilligung bedürfen

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden;

ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind;

b)

...

f)

andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist.

(2) ... "

"§ 19

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m2 und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;

b)

...

e)

die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen ortsübliche Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen;

              f)              ..."

"§ 20

Freie Bauvorhaben

Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen."

"§ 38

Überwachung der Bauausführung

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob

a) für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung und für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Berechtigung zur Ausführung vorliegen;

b) die Ausführung der Baubewilligung, dem Freigabebescheid oder sonst der Bauanzeige entspricht; und

c) die Ausführung des Bauvorhabens den Anforderungen des § 15 und die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Bauherr den Nachweis zu erbringen, dass die verwendeten Bauprodukte den Anforderungen des § 16 entsprechen.

(3) ..."

"§ 39

Baueinstellung und Gefahrenabwehr

(1) ...

(3) Wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit von Menschen oder des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken es erfordern, hat die Behörde dem Bauherrn oder den Bauausführenden die zur Abwehr der Gefahren notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(4) ..."

"§ 40

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde - unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 - den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats

a) einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist; oder

b) eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist.

(2) ...

(3) Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte auf Grund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Falls der Bauherr nicht herangezogen werden kann, hat die Verfügung an denjenigen zu ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der Bauberechtigte nachweist, dass er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

(4) ..."

Die von den Beschwerdeführern weiterhin vertretene Auffassung, es handle sich hier um eine Einfriedung (die, weil sie nicht höher als 1,80 m sei, bewilligungsfrei im Sinne des § 20 BauG sei) trifft zu. Die Mauer wurde an der Grundgrenze errichtet, schließt diesen Teil des Grundstückes gegen das Nachbargrundstück ab und erfüllt auch keinen anderen Zweck, insbesondere keinen statischen Zweck im Hinblick auf das bestehende Gebäude.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060244.X00

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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