TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B440/03

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Mitteilung der Beschwerdeführerin über die Nichtfortführung des Verfahrens nach Aufforderung der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten inländischen Rechtsanwalt bzw Einvernehmensrechtsanwalt

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die - durch einen deutschen Rechtsanwalt eingebrachte - Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom 30. Jänner 2003, Z E 003/06/2002.129/004.

Mit Schreiben vom 18. März 2003 - zugestellt am 21. März 2003 - forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2003 teilte die Beschwerdeführerin - vertreten durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt - mit, daß sie die vom Verfassungsgerichtshof eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lasse und das Beschwerdeverfahren nicht fortführen wird.

Damit wurde die Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B440.2003

Dokumentnummer

JFT_09969390_03B00440_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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