TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/29 2006/04/0226

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §10 Abs3;
AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §367 Z25;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §47;
WTBG 1999 §3 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Josefstädterstraße 76, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. September 2006, Zl. UVS- 04/G/24/7304/2006/4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Verwaltungsübertretung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 10. August 2006 wurden über den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der S. KEG wegen zwei Übertretungen des § 367 Z. 25 GewO 1994 jeweils in Verbindung mit näher angeführten Bescheidauflagen Geldstrafen verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Z. KEG "als steuerlicher und wirtschaftlicher Vertreter der S. KEG" fristgerecht Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Die belangte Behörde brachte der Z. KEG mit am 15. September 2006 zugegangenem Schreiben zur Kenntnis, dass ihr schriftliches Anbringen den Mangel der fehlenden Vollmacht aufweise, und trug ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages zu beheben.

Die Z. KEG legte daraufhin fristgerecht eine von der S. KEG am 21. August 2006 und eine vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2002 erteilte und von ihr jeweils angenommene Vollmacht vor, derzufolge - wortident - die Z. KEG berechtigt sei, den Vollmachtgeber "in allen umsatzsteuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen

Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und ... Eingaben,

Steuererklärungen etc. zu unterfertigen". Weiters gilt die Vollmacht "auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld- und Geldeswert". Weiters wird die Z. KEG zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörden ermächtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2006 wies die belangte Behörde die Berufung der Z. KEG gegen das an den Beschwerdeführer gerichtete erstinstanzliche Straferkenntnis vom 10. August 2006 als unzulässig zurück. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sei den zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten u. a. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes- , Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den unabhängigen Verwaltungssenaten vorbehalten; hiebei ersetze die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Einschreiterin keine Vertretungsbefugnis in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der Gewerbeordnung habe und somit, weil dieser Vertretungsfall weder vom Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz noch von der erteilten Vollmacht umfasst sei, nicht berechtigt gewesen sei, vor der belangten Behörde einzuschreiten (es folgen Ausführungen zur Ausübung der Vertretungstätigkeit durch die Z. KEG auch zu Erwerbszwecken).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:

Die der belangten Behörde vorliegende Berufung gegen das Straferkenntnis vom 10. August 2006 war wohl dem Beschwerdeführer zuzurechnen, das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht wurde von der belangten Behörde zu Recht als Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG behandelt. Nach der eindeutigen Textierung der vorgelegten, vom Beschwerdeführer der einschreitenden Z. KEG erteilten und von dieser angenommenen Vollmacht bezieht sich diese - wie dargestellt - (nur) auf die Vertretung in umsatzsteuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und zur Unterfertigung von Eingaben, Steuererklärungen etc. inklusive Zustellvollmacht gegenüber Abgabenbehörden. Eine Bevollmächtigung auch gegenüber Gewerbe(straf)behörden ist daraus nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine Vertretungsbefugnis der Z. KEG kann auch nicht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - auf § 3 Abs. 1 Z. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 84/2005, gestützt werden.

Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die auf § 10 Abs. 3 AVG gestützte weitere Begründung der belangten Behörde zutreffend ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040226.X00

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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