RS Vwgh 1987/9/11 87/18/0032

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Veröffentlicht am 11.09.1987
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs5;
StVO 1960 §19 Abs1;

Rechtssatz

Verengen sich zwei Fahrstreifen gleichmäßig auf einen, so kann von einem Fahrstreifenwechsel iSd § 11 Abs 1 StVO keine Rede sein. Vielmehr wird mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Verkehrslage die Regel des § 19 Abs 1 StVO darauf anzuwenden sein. Daraus folgt, dass der auf dem linken Fahrstreifen fahrende Verkehrsteilnehmer dem auf dem rechten Fahrstreifen Fahrenden den Vorrang einzuräumen hat (Hinweis E 5.5.1964 1942/63 VwSlg 6333 A/1964; E 27.2.1970 1463/68, teilweise veröffentlicht in ZVR 1970/220; ferner Hauptfleisch in ZVR 1983, 260). Die Ansicht, § 11 Abs 5 StVO sei heranzuziehen, ist unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180032.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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