RS Vwgh 1987/9/15 87/05/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
beobachten
merken

Index

Baurecht - Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0132 E 7. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050103.X02

Im RIS seit

04.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten