TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/4 2008/19/0002

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z1;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. N. Bachler und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Klosterrotte 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Oktober 2007, Zl. 250.006-3/2E-VII/19/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger deutscher Volksgruppenzugehörigkeit, reiste mit seiner Ehefrau (hg. Zahl 2008/19/0003) am 22. Dezember 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte am darauf folgenden Tag Asyl. Seine Ehefrau sowie der am 20. Oktober 2002 geborene Sohn (hg. Zahl 2008/19/0004) stellten am 23. Dezember 2001 bzw. am 30. Oktober 2002 Asylerstreckungsanträge in Bezug auf den Asylantrag des Beschwerdeführers. Die am 3. Dezember 2006 geborene Tochter (hg. Zahl 2008/19/0005) beantragte am 11. Dezember 2006 internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. August 2007 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei - schon nach seinem Vorbringen - in seinem Heimatland keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen; solche seien auch zukünftig nicht zu erwarten. Es lägen nur diverse Unannehmlichkeiten vor. Der Beschwerdeführer habe auch keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend gemacht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben festgestellt werden.

Die Asylerstreckungsanträge der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 16. August 2007 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab. Den Antrag auf internationalen Schutz der Tochter des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt ebenfalls mit Bescheid vom 16. August 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab, es erkannte ihr weder den Status des Asylberechtigten noch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus. Die von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden jeweils vom 9. Oktober 2007 als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

zu I.:

Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter lebt. Die Asylerstreckungsverfahren seiner Frau und seines Sohnes sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzulehnen.

Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 4. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008190002.X00

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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