RS Vwgh 1987/9/16 86/03/0163

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte von mehreren ihm gebotenen Möglichkeiten, (Einspruch gegen die Strafverfügung, Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, Beschuldigtenladungsbescheid zur Wahrung des Parteigehörs) sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht oder lediglich vorgebracht, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht mit dem PKW gefahren sei, und in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst das Kraftfahrzeug vorschriftswidrig abgestellt habe, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert. Daraus durfte die Behörde den Schluss ziehen, der Beschuldigte sei der Täter gewesen (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0037, E 29.1.1987, 86/02/0154).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030163.X01

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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