TE Vwgh Erkenntnis 1987/1/29 86/02/0154

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

KFG

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §50
AVG §66 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §36 lite
VStG §24
VStG §25
VStG §31 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §49 Abs1
VStG §51 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des Dr. W D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1986, Zl. MA 70- 10/25/86/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, vom 5. Dezember 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 16. Mai 1985 um 8.45 Uhr in Wien 4, Rainergasse 9A, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges "das Fahrzeug verwendet" zu haben, ohne daß eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. August 1986 keine Folge, änderte jedoch die Tatumschreibung insoweit, als der Beschwerdeführer zur erwähnten Tatzeit am Tatort dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Lenker verwendet habe, obwohl an dem Kraftfahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, da die vorhandene Begutachtungsplakette mit einer näher bezeichneten Nummer die Lochung 8/84 aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde als Berufungsbehörde berechtigt, die erwähnte Änderung der Tatumschreibung vorzunehmen: Abgesehen davon, daß es nie zweifelhaft war, daß es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat (vgl. das zu einem ähnlich gelagerten Fall ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 1985, Zl. 85/18/0287), wird dieser Umstand im Bericht des Meldungslegers vom 8. Oktober 1985, zu welchem dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 1985 Parteiengehör gewährt wurde, ausdrücklich erwähnt. Die Anführung der Lochung und Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette im Schuldspruch war gar nicht erforderlich (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es unerheblich, ob im Zusammenhang mit der Erlassung jener Strafverfügung, welche dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Straferkenntnis vorausgegangen ist, unter anderem gegen § 18 Abs. 4 AVG 1950 verstoßen worden ist, weil die belangte Behörde angesichts eines rechtzeitigen Einspruches gegen diese Strafverfügung jedenfalls nicht über deren Rechtmäßigkeit, sondern über die Berufung gegen das erwähnte Straferkenntnis zu entscheiden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 86/18/0209).

Auch wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkereigenschaft nicht erstmals im Straferkenntnis vom 5. Dezember 1985 und daher auch nicht außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vorgeworfen: Schon in der Anzeige ist nämlich davon die Rede, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Kraftfahrzeug "abgestellt hat und dabei verwendet" hat. Diese Anzeige wurde dem Beschwerdeführer - wie auch die anderen Aktenteile - im Rahmen des Parteiengehörs als Beschuldigter am 6. September 1985 zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers im Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 20. August 1985 ausdrücklich hervorgehoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers unberechtigt.

Was die Frage der Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf die Identität des Beschwerdeführers mit jener Person, welche das Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt, sohin gelenkt hat, betrifft, ist zu bemerken: Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren mit dem Vorwurf konfrontiert, das für ihn zugelassene, nicht den Vorschriften entsprechende Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben. Wohl hat der Beschwerdeführer dazu vorgebracht, der ihm angelastete Tatbestand sei nicht verwirklicht, da er das Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt habe. Er hat aber in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst dieses Kraftfahrzeug abgestellt habe, oder aus welchen Gründen er solche Angaben nicht machen könne. Da der Beschwerdeführer somit jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert und sich auf ein bloßes - durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes - Leugnen verlegt hat, konnte die Behörde den Schluß ziehen, der Beschwerdeführer selbst sei der Täter (vgl. dazu das eine ähnliche Konstellation betreffende hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1986, Zl. 86/02/0037).

Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung, weil nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt sei, daß der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse habe, wobei ihm zu dieser Feststellung die Möglichkeit gegeben hätte werden müssen, Stellung zu nehmen. Dazu genügt der Hinweis, daß diese Annahme der belangten Behörde auf einem Bericht der Behörde erster Instanz vom 26. Februar 1986 über diesbezügliche eigene Angaben des Beschwerdeführers (monatlich ca. 20.000,-- S, keine Sorgepflichten) beruht, wozu ihm nach der Aktenlage am 15. Mai 1986 Parteiengehör gewährt wurde, der Beschwerdeführer trat diesem Bericht jedoch nicht entgegen. Von einem Ermessensmißbrauch kann im Hinblick auf die Strafdrohung (vgl. § 134 Abs. 1 KFG 1967) selbst bei Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Anwendung des § 21 VStG 1950 kam schon deshalb nicht in Betracht, weil das in dieser Bestimmung vorgesehene Tatbestandsmerkmal des geringfügigen Verschuldens nicht als gegeben angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02B/0058).

Die Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGB1. Nr. 243/1985.

Wien, am 29. Jänner 1987

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBerufungsverfahrenfreie BeweiswürdigungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020154.X00

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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